{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/AK___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"AK 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\n2 BJs 20/07-4 \nAK 4 - 6/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. und 3.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland \n\nu. a. \n\n zu 2.: versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-\n\nanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. April 2008 gemäß \n\n§§ 121, 122 StPO beschlossen: \n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern. \n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichthof findet in drei Monaten statt. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge-\n\nmeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschuldigten wurden am 4. September 2007 festgenommen und befin-\n\nden sich seit dem 5. September 2007 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrich-\n\nters des Bundesgerichtshofes vom selben Tag - 2 BGs 408/07, 2 BGs 414/07 und \n\n2 BGs 410/07 - in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten \n\nS. wurde durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes \n\nvom 11. Februar 2008 - 2 BGs 71/08 - ergänzt und durch eine Neufassung ersetzt. \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs \n\nMonate hinaus liegen vor. \n\nI. \n\n3 \n\nAlle drei Beschuldigten sind dringend verdächtig, \n\n- sich jedenfalls ab Anfang März 2007 als Mitglied an einer Vereinigung im \n\nAusland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von \n\nMord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet sind, § 129 a Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 129 b Abs. 1 StGB; \n\n- seit August 2007 zur Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion die zur Aus-\n\nführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen verwahrt zu haben, § 310 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB. \n\n4 \n\nGegen den Beschuldigten S. besteht darüber hinaus der dringende \n\nVerdacht, am 4. September 2007 in M. versucht zu haben, \n\neinen Menschen zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken und zu ermöglichen \n\n(§§ 211, 22, 23 StGB), sowie einem Amtsträger, der zur Vollstreckung einer Verfü-\n\ngung, der Verhaftung des Beschuldigten, berufen war, bei der Vornahme einer sol-\n\nchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegrif-\n\nfen zu haben, wobei er eine Waffe bei sich führte, um diese zur Tat zu verwenden, \n\nund durch seinen Angriff den Amtsträger in die Gefahr des Todes oder einer schwe-\n\nren Gesundheitsbeschädigung brachte (§ 113 Abs. 1 und 2 StGB). \n\n5 \n\nSoweit den Beschuldigten daneben angelastet wird, sie hätten zudem eine in-\n\nländische terroristische Vereinigung gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich \n\nbeteiligt, lässt der Senat offen, ob die bisherigen Ermittlungen auch insoweit einen \n\ndringenden Tatverdacht belegen. Denn die Haftfortdauer ist schon aufgrund der übri-\n\ngen Tatvorwürfe gerechtfertigt. \n\n6 \n\nIm Einzelnen ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand mit hoher Wahr-\n\nscheinlichkeit von folgendem Geschehen auszugehen: \n\n7 \n\n1. a) Der Beschuldigte G. bezog seit Anfang des Jahres 2007 bei ei-\n\nnem Chemikalienhandel 35-prozentiges Wasserstoffperoxyd, das als Grundstoff für \n\nhochexplosive Sprengmittel geeignet ist. Im Zeitpunkt seiner Festnahme hatte er be-\n\nreits elf Fässer mit ca. 50-60 Liter Inhalt und ein weiteres etwa zur Hälfte gefülltes \n\nFass bezogen sowie drei weitere Fässer bestellt. Das 35-prozentige Wasserstoffper-\n\noxyd war allerdings bereits mehrere Wochen zuvor auf Anordnung des Ermittlungs-\n\nrichters des Bundesgerichtshofes gemäß § 94 StPO beschlagnahmt und durch die \n\nPolizei in der von dem Beschuldigten als Lager angemieteten Garage in W. \n\n gegen eine nur dreiprozentige Lösung ausgetauscht worden. Die Beschuldigten \n\nbeabsichtigten, durch Erhitzen der Flüssigkeit die Konzentration der Chemikalie auf \n\nca. 50-60 % zu steigern und durch die Beimischung von Mehl, das sie ebenfalls be-\n\nreits erworben hatten, einen wirkungsvollen Sprengstoff herzustellen und hielten sich \n\nzu diesem Zweck gemeinsam in einem unter falschem Namen durch den Beschul-\n\ndigten G. angemieteten Ferienhaus in M. auf. Sie ver-\n\nfügten dort zudem über Sprengzünder, elektrische Bauteile für die Zündauslösung \n\nsowie über Baupläne für einen zur Zündung benötigten Schaltverstärker. Die so fertig \n\ngestellten Sprengkörper sollten auf mehrere Fahrzeuge verteilt und in Deutschland \n\nvor Diskotheken oder Pubs und/oder an Flughäfen zur Explosion gebracht werden, \n\num dabei möglichst viele Personen zu verletzen oder zu töten. \n\n8 \n\nb) Der dringende Tatverdacht nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich bereits \n\naus den bei der Festnahme der Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen, \n\nnamentlich den Sprengzündern, dem Mehl, den Bauplänen für Zündvorrichtungen \n\nsowie den zuvor in W. beschlagnahmten Chemikalien. Er folgt weiter aus \n\nden abgehörten Gesprächen der Beschuldigten in dem von ihnen angemieteten \n\nPKW in der Zeit vom 31. August bis 3. September 2007 und in dem Ferienhaus vom \n\n2. bis 4. September 2007, in denen sie die Konzentration der Chemikalie, das Mi-\n\nschen mit Mehl zu einem explosionsfähigen Sprengstoff, den Bau von elektrischen \n\nZündvorrichtungen (mittels Uhr bzw. Handy), mögliche Anschlagsziele sowie die dort \n\nzu verwendende Menge Sprengstoff diskutierten. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Beschuldigten beteiligten sich spätestens seit Anfang März 2007 an der \n\nnamentlich von Pakistan aus agierenden \"Islamic Jihad Union\" (IJU). \n\na) Die IJU verfolgt das Ziel, durch Waffengewalt die usbekische Regierung zu \n\nstürzen. Zum anderen beteiligt sie sich am weltweiten \"Djihad\" - dem Krieg gegen \n\n\"Ungläubige\" - und führt hierzu in Usbekistan, aber auch in Afghanistan Sprengstoff-\n\nattentate und Überfälle auf westliche Soldaten durch. \n\n11 \n\nAn dieser Vereinigung beteiligten sich die Beschuldigten zumindest seit An-\n\nfang März 2007 als Mitglieder. Sie ordneten sich in deren Organisation ein und ent-\n\nfalteten Tätigkeiten zur Förderung der terroristischen Ziele der Vereinigung, indem \n\nsie auf Weisung ihrer Kontaktpersonen in Pakistan die genannten Anschlagsvorbe-\n\nreitungen in Deutschland trafen und der Vereinigung sowohl Personen zur Ausbil-\n\ndung in Lagern in Pakistan bzw. zu Kampfeinsätzen oder Begehung von Anschlägen, \n\nals auch Sachmittel wie Zielfernrohre, Computer oder elektronische Wiedergabege-\n\nräte für Ton- und Filmaufnahmen zuführten. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: \n\nDie IJU hat sich seit Juli 2004 zu mehreren Anschlägen bekannt, u. a. zu ei-\n\nnem Anschlag am 30. Juli 2004 auf die amerikanische und die israelische Botschaft \n\nin Taschkent (Usbekistan). Seit April 2007 sind mehrere Veröffentlichungen der IJU \n\nauf einer türkischsprachigen Internetseite www. .com erschienen, die \n\nzum Teil mit \"Mediasection of IJU\" oder \"press department\" unterschrieben waren. In \n\ndiesen Beiträgen wird ein \"Ebu Yahya Muhammed Fatih\" als \"Emir\" bzw. \"Commen-\n\nder of Islamic Jihad Union\" bezeichnet. Diese Person erläuterte in einem Interview, \n\ndas nach dem Text der Internetseite in Pakistan aufgenommen wurde, die Ziele der \n\nIJU dahingehend, dass außer der Bekämpfung des Regimes in Usbekistan der welt-\n\nweite Heilige Krieg ihr Ziel darstelle; sie wollten \"die Islam-Flagge in der ganzen Welt \n\naufstellen\". Die Anschlagsbekennungen und die weiteren Beiträge der IJU, die auf \n\nder Internetseite gespeichert sind, belegen insbesondere deren Ausrichtung auf den \n\ninternationalen Djihad und die Eigenständigkeit dieser Vereinigung gegenüber ande-\n\nren djihadistischen Gruppen. Seit Ende 2007 haben die Veröffentlichungen der IJU \n\nauch ein eigenes Banner/Logo, was ein weiteres Indiz für ihre Eigenständigkeit ins-\n\nbesondere auch gegenüber der Al Qaida, darstellt. Es wird über Angriffe und Attenta-\n\nte und über \"Märtyrer\" berichtet, die bei Kämpfen mit Soldaten bzw. bei einem \n\nSprengstoffanschlag in Afghanistan ihr Leben verloren haben. Jedenfalls zwei dieser \n\n\"Märtyrer\" stammten aus der Türkei bzw. Deutschland. \n\n14 \n\nDaraus und aus der Verwendung der Begriffe \"Mediasection\" oder \"press de-\n\npartment\" ergibt sich, dass die IJU jedenfalls Organisationsstrukturen zur Anwerbung \n\nund Einschleusung von Rekruten für Kampfhandlungen in Afghanistan sowie einen \n\neigenen Medienbereich unterhält. \n\n15 \n\nNach der Festnahme der Beschuldigten erschien am 11. September 2007 auf \n\nder Internetseite www. .com ein Beitrag mit dem Titel \"Islamische Jihad \n\nUnion Pressemitteilung\", in dem es hieß, dass eine \"Gruppe von unseren Brüdern\" in \n\nDeutschland festgenommen worden sei, was \"für uns einen großen Verlust\" bedeute. \n\nDanach werden Hintergrund und Zielrichtung der geplanten \"Operationen der Islami-\n\nschen Jihad Union\" in Deutschland erklärt, unterschrieben ist der Beitrag mit \"Die \n\npolitische Verwaltung der Islamischen Jihad Union\". Bereits aus diesem Beitrag folgt \n\ndie Einbindung der Beschuldigten in die IJU. \n\n16 \n\nEin weiterer Beleg dafür ergibt sich zudem aus dem E-Mail-Verkehr der Be-\n\nschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen über \n\neine Terrorwarnung aus den USA im April und Mai 2007: Darin wurde berichtet, dass \n\nseit Monaten gegen mehrere Islamisten ermittelt werde, die Terroranschläge im \n\nRhein-Main-Gebiet vorbereiteten. Es handele sich um zwei zum Islam konvertierte \n\nDeutsche und drei gebürtige Türken mit deutschen Pässen, die im Dezember 2006 \n\nbei der Ausspähung einer US-Kaserne in Hanau observiert worden seien und offen-\n\nbar der IJU angehören würden. Diese Gruppe sei Anlass für eine Terrorwarnung der \n\nCIA gewesen. Bei den Beschuldigten G. und S. handelt es sich um \n\nzum \n\nIslam konvertierte Deutsche. Der Beschuldigte G. wurde am \n\n31. Dezember 2006 mit zwei anderen Personen observiert, als sie mehrfach in lang-\n\nsamem Tempo an einer US-amerikanischen Kaserne in Hanau vorbeifuhren. In un-\n\nmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesen Pressemeldungen forderte der \n\nBeschuldigte G. die beiden anderen Beschuldigten auf, nicht mehr direkt mit \n\nihrer Kontaktperson in Pakistan über E-Mail in Verbindung zu treten. Es sei zu ge-\n\nfährlich, es gebe ein \"Loch\". Man höre \"denen\" zu und die \"Infos\" kämen dann \"zu \n\nunseren Spezialfreunden\". Dieses Kommunikationsverhalten belegt im Sinne eines \n\ndringenden Verdachts, dass der Beschuldigte G. durch die zu ihm passenden \n\nDetails in den Presseberichten besorgt war, dass die Anschlagsvorbereitungen auf-\n\ngedeckt werden könnten. Da die Presseberichte ausdrücklich die IJU erwähnten, \n\nweist dies darauf hin, dass die Kontaktperson der Beschuldigten zu dieser Vereini-\n\ngung gehörte und stellt damit gleichzeitig ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, \n\ndass die IJU als terroristische Vereinigung agiert. \n\n17 \n\nAus dem E-Mail-Verkehr der Beschuldigten untereinander und mit ihren Kon-\n\ntaktpersonen in Pakistan und im Iran ergibt sich auch die Versorgung der Vereini-\n\ngung mit \"Rekruten\" und Material. In den aufgezeichneten Gesprächen bekennen sie \n\nsich zudem dazu, \"so nebenbei\" noch zehn \"Leute weggeschickt\" zu haben. Bei zwei \n\nder von der IJU auf der Internetseite www. .com benannten \"Märtyrer\" \n\nbesteht wegen deren Bekanntschaft zu den Beschuldigten und aufgrund der ange-\n\ngebenen Beweismittel der dringende Verdacht, dass ihre Reise in das Kampfgebiet \n\ndurch die Beschuldigten vermittelt wurde. \n\n18 \n\nBei dieser Beweislage kommt es für die Begründung des dringenden Tatver-\n\ndachts gegen die Beschuldigten nicht mehr auf die zahlreichen zur Akte genomme-\n\nnen \"Behördenzeugnisse\" und ähnliche dienstlichen Erklärungen an, deren Inhalt \n\nsich vielfach auf die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen ohne Offenbarung der \n\nErkenntnisquellen beschränkt und die daher für sich kaum Beweiswert besitzen. \n\n19 \n\n3. a) Der Beschuldigte S. versuchte, sich am 4. September 2007 sei-\n\nner Verhaftung durch Flucht zu entziehen, obwohl ihn der verfolgende Polizeibeamte \n\nF. mehrfach durch die Rufe: \"Polizei! Stehen bleiben!\" zum Anhalten aufforderte. \n\nAls der Polizeibeamte ihn schließlich eingeholt und zu Fall gebracht hatte, kam es zu \n\neiner tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte die Waffe des \n\nPolizeibeamten aus dessen Holster zog, den Finger an den Abzug legte und ver-\n\nsuchte, die Waffe gegen den Polizisten zu richten. Nur aufgrund des Wegdrückens \n\nder Waffe durch den Beamten konnte verhindert werden, dass der von dem Be-\n\nschuldigten abgegebene Schuss ihn traf. Dabei beabsichtigte der Beschuldigte zu-\n\nmindest, seine Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung, der \n\nIJU, weiterhin fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe \n\ndes Beschlusses des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 11. Februar \n\n2008 Bezug genommen. \n\n20 \n\nb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten \n\nF. , die - soweit dies den anderen Beamten, die erst später zu den Kämpfenden \n\nhinzukamen, möglich war - von weiteren Aussagen von Polizeibeamten sowie einer \n\nTatrekonstruktion bestätigt wird. Er folgt zudem aus den kriminaltechnischen Unter-\n\nsuchungen der Waffe und weiterer Spuren. \n\n21 \n\nDie durch den Beschuldigten über seinen Verteidiger eingereichte, als Ge-\n\ndächtnisprotokoll bezeichnete schriftliche Einlassung vermag den dringenden Tat-\n\nverdacht nicht zu entkräften. Der Beschuldigte räumt das äußere Tatgeschehen im \n\nWesentlichen ein. Soweit er einen Tötungsvorsatz bestreitet, ist dies nach bisheriger \n\nBeweislage mit großer Wahrscheinlichkeit widerlegbar. \n\nII. \n\n22 \n\nBei den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 \n\nNr. 2 StPO). Angesichts der von ihnen im Fall ihrer Verurteilung zu erwartenden Stra-\n\nfen sowie ihrer Verbindungen zur IJU in Pakistan - ihre Kontaktperson forderte die \n\nBeschuldigten Ende August 2007 auf, dorthin zurückzukehren, falls sie die Anschlä-\n\nge nicht innerhalb von 15 Tagen durchführen könnten - ist es wahrscheinlich, dass \n\nsich die Beschuldigten im Falle ihrer Freilassung dem Strafverfahren entziehen wür-\n\nden. Zudem besteht der besondere Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck \n\nder Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als \n\nderen Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). \n\nIII. \n\n23 \n\nDie besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft \n\nüber sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den be-\n\nsonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen ist das Ver-\n\nfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. \n\n24 \n\nNach den Festnahmen sind zahlreiche Objekte durchsucht und insbesondere \n\nDatenträger beschlagnahmt worden, deren Auswertung noch nicht vollständig abge-\n\nschlossen werden konnte. Auch die Auswertung und zusammenfassende Aufberei-\n\ntung der zahlreichen Überwachungsmaßnahmen sowie des Tatkomplexes Ferien-\n\nhaus in M. steht zum Teil noch aus; außerdem sind mehrere \n\nRechtshilfeersuchen noch nicht beantwortet. \n\n25 \n\nDiese Umstände haben einen Abschluss der Ermittlungen noch nicht zugelas-\n\nsen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. \n\nIV. \n\n26 \n\nDer weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache \n\nund zu den für die Beschuldigten zu erwartenden Strafen im Falle ihrer Verurteilung \n\nnicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts der Weite der geführ-\n\nten Ermittlungen und des vom Generalbundesanwalt angekündigten Umfangs des \n\nBeweisstoffes sieht der Senat jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass im Hinblick auf \n\ndie schon jetzt relativ klare Beweislage zu den Tatvorwürfen mit einer Anklageerhe-\n\nbung nicht zugewartet werden kann, bis noch weitere - für den Tatnachweis nicht \n\nunmittelbar erforderliche - Erkenntnisse über die Tätigkeit der IJU im Ausland vorlie-\n\ngen, etwa zu den Verantwortlichen der \n\nInternetseite www. .com oder\n\nzum Inhalt von in den Vereinigten Staaten geführten E-Mail-Konten. Andernfalls \n\nkönnte die Fortdauer der Untersuchungshaft im Laufe der Zeit in Konflikt mit dem \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit geraten. \n\nBecker Miebach Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/AK___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/ak-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/AK___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/AK___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/ak-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/AK___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:57.570088+00:00"}}