{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR___9-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"3 StR 9/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 9/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 19. Juli 2007 \n\na) in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-\n\nlen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte im November \n\noder Dezember 2003 einmal 100 Gramm und einmal 50 Gramm Kokain durch-\n\nschnittlicher Qualität gewinnbringend an den Zeugen D. veräußerte. Nach \n\ndiesen Taten schlossen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte Ö. , der \n\nZeuge S. und der gesondert Verfolgte A. zusammen, um künftig auf un-\n\nbestimmte Zeit in einer Mehrzahl von Fällen größere Mengen Kokain zu erwer-\n\nben und gewinnbringend zu veräußern. Im Februar 2004 verkauften sie in zwei \n\nFällen jeweils 500 Gramm Kokain, das ihnen zuvor aus den Niederlanden nach \n\nH. geliefert worden war, mit Gewinn an verschiedene Abnehmer weiter. \n\nDas Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten in den letzten \n\nbeiden Fällen im Wesentlichen aufgrund der Aussage des Zeugen S. sowie \n\nder Einlassung des Mitangeklagten Ö. überzeugt. \n\n2 \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer - zuläs-\n\nsig erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Verfahrensrüge hinsichtlich der \n\nVerurteilung in den Fällen des Bandenhandels Erfolg. Dies führt auch zur Auf-\n\nhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Angeklagte beanstandet zutreffend, dass das Landgericht einen Be-\n\nweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat. \n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat die Vernehmung des Zeugen B. \n\nzum Beweis dafür beantragt, dass die Angaben des Mitangeklagten Ö. \n\naus einer polizeilichen Vernehmung falsch seien, soweit er sich dahin eingelas-\n\nsen habe, der Angeklagte und der Zeuge hätten in einem Hinterzimmer der \n\nGaststätte \"M. \" in H. 200 Gramm Kokain an einen Bo. und \n\neinen C. verkauft; der Zeuge werde bekunden, dass er zu keinem Zeit-\n\npunkt in der betreffenden Gaststätte gewesen sei, um dort Kokain zu verkaufen. \n\n5 \n\nDiesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, \n\ndie behaupteten Tatsachen seien gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Ent-\n\nscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Wenn der Zeuge die \n\nBeweisbehauptung bestätigen sollte, sei dies zwar ein bei der Würdigung der \n\nEinlassung des Mitangeklagten Ö. zu berücksichtigender Teilaspekt; die-\n\nser lasse aber keinen zwingenden Rückschluss auf dessen Glaubwürdigkeit zu. \n\nDie Strafkammer wolle einen solchen Schluss auch nicht ziehen. Insofern sei \n\nnämlich auch die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass der benannte Zeuge \n\nein Interesse daran haben könnte, eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten \n\nzu leugnen. Gegen ihn werde wegen einer dem Beweisthema spiegelbildlichen \n\nTat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Vor diesem Hintergrund \n\nhabe das Landgericht nicht einmal die Möglichkeit einer abschließenden Bewer-\n\ntung, ob gegebenenfalls der Zeuge oder der Mitangeklagte Ö. bezüglich \n\ndes Beweisthemas die Wahrheit gesagt hätten. \n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden; \n\nsie ist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. \n\nDer Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als bedeutungslos ansehen, \n\nwenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzu-\n\nsammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs \n\nselbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, \n\nweil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt, und das Gericht \n\nden möglichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Be-\n\nweiswürdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beur-\n\nteilen. Allerdings darf das Gericht dabei die unter Beweis gestellte Tatsache \n\nnicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr \n\nso, als sei sie voll erwiesen, seiner antizipierenden Würdigung zu Grunde zu \n\n6 \n\n7 \n\nlegen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 20, 23; Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 56; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. \n\nAufl. § 244 Rdn. 222). \n\n8 \n\nHieran gemessen sind die Ausführungen des Landgerichts rechtsfehler-\n\nhaft; denn es hat zur Begründung dafür, dass der Beweistatsache für die Ent-\n\nscheidung keine Bedeutung zukomme, darauf abgestellt, dass die Glaubwür-\n\ndigkeit des benannten Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zweifel-\n\nhaft sei. Damit hat es die Wahrheit der Beweistatsache und den Wert des an-\n\ngebotenen Beweismittels in Frage gestellt. \n\n9 \n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, soweit der Angeklagte wegen \n\nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist. Der Senat vermag nicht aus-\n\nzuschließen, dass das Landgericht, hätte sich die Beweisbehauptung bestätigt, \n\ndie Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten Ö. anders als ge-\n\nschehen beurteilt hätte und nicht zu der Überzeugung gelangt wäre, dass der \n\nAngeklagte diese beiden Taten begangen hat. \n\n10 \n\nDer Wegfall der Verurteilung in den beiden Fällen des Bandenhandels \n\nführt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-9-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:30.557626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-06/3-str-9-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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