{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR___6-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"3 StR 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 243 Abs. 4 Satz 2, § 244 Abs. 2 und 3 Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\n3 StR 6/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \nja \n__________________ \n\nStPO § 243 Abs. 4 Satz 2, § 244 Abs. 2 und 3 \n\nZur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht \n\nund zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge. \n\nBGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08 - LG Hildesheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 27. \n\nMärz 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird \n\nzurückgewiesen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hildesheim vom 1. Juni 2007 im Strafausspruch \n\naufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-\n\nhung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 (15 KLs \n\n5423 Js 81242/00) erkannten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten \n\nGesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Außerdem hat es bestimmt, dass die \"von dem Angeklagten in \n\ndem einbezogenen Urteil bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessät-\n\nzen angerechnet wird\". \n\n2 \n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sei-\n\nne beiden Verteidiger mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge fristge-\n\nrecht begründet. Die von Rechtsanwalt Dr. W. erhobene Rüge, das er-\n\nkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 \n\nStPO), hat den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt, \n\nweil der Gerichtsbeschluss vom 23. Januar 2006, mit dem der Besetzungsein-\n\nwand zurückgewiesen worden war, nicht mitgeteilt worden ist. Von diesem \n\nFormfehler hat der Angeklagte durch die seinen Verteidigern zugestellte Stel-\n\nlungnahme des Generalbundesanwalts erfahren. Daraufhin hat er durch \n\nRechtsanwalt Dr. W. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wie-\n\nderholung der Verfahrensrüge beantragt und in der Anlage die um den Ge-\n\nrichtsbeschluss ergänzte Rüge übergeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, \n\ner habe die Frist zu deren Erhebung unverschuldet versäumt, weil er sich auf \n\ndie ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch den Verteidiger habe verlassen \n\nkönnen. \n\nI. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. \n\nDas Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 \n\nStPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-\n\nklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und mit mehreren Verfah-\n\nrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Auch die Rüge fehlerhafter Gerichtsbeset-\n\n3 \n\n4 \n\nzung ist nicht verspätet, sondern lediglich nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. \n\n5 \n\nDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zu-\n\nnächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässi-\n\ngen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsver-\n\nfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge \n\naufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidi-\n\ngers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel \n\nregelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin \n\nstets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; \n\nBGH wistra 1992, 28). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Ein-\n\nklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne \n\nVerzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46). \n\nDie Gegenmeinung, die in einem solchen Fall aus Gründen der materiellen Ge-\n\nrechtigkeit generell Wiedereinsetzung gewähren will (vgl. Wendisch in Löwe/ \n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 16; Berndt StraFo 2003, 112, 114) be-\n\nrücksichtigt nicht ausreichend, dass Formvorschriften zur Gewährleistung eines \n\nordnungsgemäßen Strafprozesses erforderlich sind. \n\n6 \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Ver-\n\nfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmswei-\n\nse in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; \n\nBeschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; Meyer-Goßner, StPO \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n50. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden \n\nFall ersichtlich nicht vor. \n\nAuch bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe \n\ndie ergänzte Rüge ohne Erfolg; denn sie wäre unbegründet, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat. \n\nII. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zur An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf der näheren Erörterung lediglich \n\ndie Beanstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 3 \n\nStPO die schriftliche Erklärung des Angeklagten vom 3. November 2006 nicht \n\nim Wege des Urkundsbeweises verlesen. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nIn der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor-\n\ngeworfen, die D. GmbH zur Auszahlung eines Darlehens von 2,4 Mio. DM \n\ndurch die Täuschung über den Verwendungszweck des Geldes - den Kauf von \n\nGeräteteilen zur Herstellung von 20 Kaltlichtbestrahlungsgeräten - veranlasst zu \n\nhaben. Nach Verlesung der Anklageschrift hat sich der Angeklagte zur Sache \n\nnicht eingelassen. In der Hauptverhandlung vom 10. November 2006 (41. \n\nHauptverhandlungstag) hat er beantragt, im Wege des Urkundsbeweises sein \n\nan das Landgericht adressiertes, zur Strafakte gelangtes Schreiben vom 3. No-\n\nvember 2006 zu verlesen zu dem Beweisthema: \"Die Verlesung wird folgenden \n\nWortlaut der Erklärung ergeben: ….\". Angefügt war dem Antrag das vierseitige \n\nSchreiben im Wortlaut. In ihm hat sich der Angeklagte zur finanziellen Lage der \n\nD GmbH geäußert, die bisherige Beweisaufnahme bewertet und insbeson-\n\ndere die Behauptung aufgestellt, es sei zwischen ihm und der durch den Zeu-\n\ngen De. vertretenen D. GmbH tatsächlich ein Kaufvertrag über 20 Kalt-\n\nlichtbestrahlungsgeräte abgeschlossen worden, der nur zur Beschönigung der \n\nBilanz der GmbH als Darlehensvertrag bezeichnet worden sei; das ausbezahlte \n\nDarlehen habe in Wirklichkeit eine Anzahlung auf den Kaufpreis sein sollen. \n\nAußerdem hat er in dem Schreiben mehrere Beweisbehauptungen aufgestellt \n\nund dafür Beweismittel benannt. \n\n11 \n\nMit Beschluss vom 20. November 2006 hat die Strafkammer den Verle-\n\nsungsantrag mit folgender Begründung abgelehnt: \"Soweit der Angeklagte be-\n\nantragt, seine eigene Erklärung zu verlesen, handelt es sich nicht um einen \n\nBeweisantrag, weil es an einer Beweistatsache fehlt. Da der Angeklagte wie-\n\nderholt … erklärt hat, er wolle sich nicht einlassen, sieht sich die Kammer daran \n\ngehindert, die Erklärung von Amts wegen zu verlesen. Die schriftliche Äußerung \n\ndes Angeklagten spiegelt seine Auffassung und Meinung zu bestimmten Ge-\n\nschehnissen wieder. Würde sie verlesen, käme dies einer Einlassung insoweit \n\ngleich (sog. Einlassungssurrogat). Damit wäre die Möglichkeit zur Bewertung \n\nseines Schweigens zu diesen Punkten im Übrigen eröffnet, was der Angeklagte \n\ngerade ausdrücklich nicht wünscht.\" \n\n12 \n\n13 \n\n2. Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags hält im Er-\n\ngebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei \n\ndem Begehren des Angeklagten nicht um einen Beweisantrag handelte, der nur \n\nunter einer der Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO hätte zurückgewiesen \n\nwerden können. \n\n14 \n\naa) Das Schreiben des Angeklagten vom 3. November 2006 enthielt \n\n- wenn man von den Beweisanträgen absieht, über die das Landgericht geson-\n\ndert entschieden hat und die nicht Gegenstand der Rüge sind - sowohl seiner \n\nZweckbestimmung als auch seinem Inhalt nach im Kern eine den Vorwurf des \n\nBetrugs bestreitende Einlassung zur Sache, auch wenn der Angeklagte wieder-\n\nholt ausdrücklich erklärt hatte, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu \n\nwollen. Ist ein Angeklagter aber bereit, Angaben zur Sache zu machen, so ist er \n\ngemäß § 243 Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 2 StPO zu vernehmen. Die Verneh-\n\nmung erfolgt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck der Vor-\n\nschrift durch eine mündliche Befragung mit mündlichen Antworten (BGH NStZ \n\n2000, 439; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 243 Rdn. 44; Meyer-Goßner aaO § 243 \n\nRdn. 30). Der Angeklagte hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Gericht \n\nseine schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung verliest (vgl. BGH NJW \n\n1994, 2904, 2906 - insoweit in BGHSt 40, 211 nicht abgedruckt; BGH NStZ \n\n2000, 439; 2004, 163, 164; StV 2007, 622; Tolksdorf aaO § 243 Rdn. 44 m. w. \n\nN.; Frister in SK-StPO 54. Lfg. § 243 Rdn. 71). Dies gilt auch dann, wenn der \n\nAngeklagte zu dem in § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO vorgesehenen Zeitpunkt \n\nder Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, in \n\nderen späteren Verlauf jedoch zum Anklagevorwurf Stellung nehmen will (vgl. \n\nBGH NStZ 1986, 370). \n\n15 \n\nbb) Diese gesetzlich vorgesehene Form der Einlassung des Angeklagten \n\nkann nicht dadurch umgangen werden, dass dieser seine Stellungnahme zur \n\nAnklage in einem Schreiben an das Gericht niederlegt und nach dessen Ein-\n\ngang einen Antrag auf Verlesung des Wortlauts im Urkundsbeweis stellt. Die \n\nBeweisbehauptung, der Angeklagte habe sich in einem Schriftstück in einer be-\n\nstimmten Weise zum Tatvorwurf geäußert, betrifft für sich grundsätzlich keine \n\nfür die Entscheidung über den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch rele-\n\nvante Beweistatsache, die im formellen Strengbeweis aufzuklären ist (vgl. BGH \n\nNJW 1994, 2904, 2906; NStZ 2000, 439; StV 2007, 622; Meyer-Goßner aaO \n\n§ 244 Rdn. 18 m. w. N.; aA Schlothauer StV 2007, 623, 625). Anders liegt es \n\nnur, wenn gerade der Inhalt des Schriftstückes an sich als Beweisgrundlage für \n\nden Urteilsspruch heranzuziehen ist. Im Einzelnen: \n\n16 \n\nDie Sacheinlassung eines Angeklagten ist zwar Teil der Beweisaufnah-\n\nme im materiellen Sinn, weil sie den Umfang der durchzuführenden formellen \n\nBeweisaufnahme bestimmt und über eine Tatsache, die dieser glaubhaft ein-\n\ngestanden hat, kein Beweis erhoben werden muss (vgl. Meyer-Goßner aaO \n\n§ 244 Rdn. 3; Schlüchter in SK-StPO aaO § 244 Rdn. 26, 28; vgl. auch Frister \n\nin SK-StPO aaO § 243 Rdn. 52). Sie gehört jedoch nicht zu der in den §§ 244 - \n\n257 StPO geregelten formellen Beweisaufnahme und ist damit kein Beweismit-\n\ntel im technischen Sinn (vgl. Schlüchter aaO). Dies ergibt sich schon daraus, \n\ndass gemäß § 243 Abs. 3 und 4, § 244 Abs. 1 StPO die Vernehmung eines \n\naussagebereiten Angeklagten zur Sache nach Verlesung der Anklageschrift vor \n\nBeginn der eigentlichen Beweisaufnahme erfolgt und das Gesetz somit eine \n\nTrennung der Einlassung von der formellen Beweisaufnahme vorsieht (Herde-\n\ngen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 2). \n\n17 \n\nAn dieser gesetzlichen Konzeption ändert sich im Grundsatz nichts da-\n\ndurch, dass der Angeklagte auf sein Recht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, sich \n\nvor der formellen Beweisaufnahme mündlich zum Tatvorwurf zu äußern, ver-\n\nzichtet und statt dessen rechtliches Gehör in der Weise in Anspruch nimmt, \n\ndass er dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme zu der Beschuldigung \n\nüberreicht oder zusendet. Nicht anders als bei einer mündlichen Einlassung \n\nnach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erwächst dem Gericht hieraus zunächst ledig-\n\nlich die Verpflichtung, das Vorbringen des Angeklagten zur Kenntnis zu nehmen \n\nund zu prüfen, inwieweit dieses nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO Anlass \n\ngibt, die Sachaufklärung durch formelle Beweisaufnahme auf bestimmte zusätz-\n\nliche Gesichtspunkte zu erstrecken. Es gilt hier nichts anderes als in den Fällen, \n\nin denen sich der Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung schriftlich zu \n\ndem gegen \n\nihn erhobenen Vorwurf geäußert hat, etwa nach § 136 \n\nAbs. 1 Satz 4 StPO, durch Einwendungen im Sinne des § 201 Abs. 1 StPO \n\noder im Zusammenhang mit Anträgen nach § 219 Abs. 1 StPO. Insoweit ist bis-\n\nher - soweit ersichtlich - nicht ernsthaft vertreten worden, dass derartige schrift-\n\nliche Äußerungen in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen, um gege-\n\nbenenfalls die gerichtliche Aufklärungspflicht zu aktivieren. \n\n18 \n\nUnterschiede ergeben sich erst dann, wenn gerade der Inhalt der Einlas-\n\nsung des Angeklagten als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden \n\nsoll. Legt der Angeklagte bei seiner Vernehmung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO etwa ein Geständnis ab, so wird dieses durch seine mündliche Äußerung \n\nim Rahmen der materiellen Beweisaufnahme zum Inbegriff der Hauptverhand-\n\nlung (§ 261 StPO) und darf daher vom Gericht bei der Urteilsfindung verwertet \n\nwerden (siehe oben). Anders liegt es bei einem Geständnis, das der Angeklagte \n\ndem Gericht in schriftlicher Form zukommen lässt. Hier muss der Wortlaut des \n\nSchriftstücks durch Verlesung im formellen Urkundsbeweis in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt werden, wenn das Geständnis als Grundlage des Urteils \n\nherangezogen werden soll (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 33; Meyer-Goßner aaO § 249 Rdn. 13). Es gilt hier nichts anderes \n\nals für schriftliche Geständnisse des Angeklagten, die nicht für das Gericht be-\n\nstimmt waren und etwa durch Sicherstellung oder Beschlagnahme Bestandteil \n\nder Verfahrensakten geworden sind. Ebenso liegt es bei einer erheblichen Di-\n\nvergenz zwischen der mündlichen Einlassung des Angeklagten in der Haupt-\n\nverhandlung und seiner schriftlichen Stellungnahme zum Tatgeschehen, wenn \n\naus letzterer Schlussfolgerungen dazu gezogen werden sollen, ob die mündli-\n\nche Einlassung glaubhaft ist (vgl. Frister aaO § 243 Rdn. 72). Wird in diesen \n\nFällen ein Antrag gestellt, die schriftliche Erklärung des Angeklagten zu verle-\n\nsen, ist dies ein Beweisantrag, der nur unter den Voraussetzungen des \n\n§ 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden kann. Allerdings wird schon die \n\nAufklärungspflicht im Regelfall zur Verlesung des Schriftstückes drängen. \n\n19 \n\nNach diesen Maßstäben handelte es sich bei dem Beweisbegehren vom \n\n20 \n\n21 \n\n10. November 2006 nicht um einen Beweisantrag. Es war nicht darauf gerichtet, \n\nden Wortlaut des Schreibens als solchen dem Urteil zugrunde zu legen; viel-\n\nmehr wollte der Angeklagte lediglich seine den Tatvorwurf bestreitende Einlas-\n\nsung sowie vor deren Hintergrund seine Bewertung des bisherigen Ergebnisses \n\nder Beweisaufnahme strengbeweislich in die Hauptverhandlung eingeführt wis-\n\nsen, obwohl das Gesetz diese Form der Beweiserhebung hierfür gerade nicht \n\nvorsieht. Das Gericht hatte den Inhalt des Schreibens auch ohne dessen ur-\n\nkundsbeweisliche Verlesung zur Kenntnis zu nehmen und - soweit durch § 244 \n\nAbs. 2 StPO geboten - für die Gestaltung und gegebenenfalls den Umfang der \n\nBeweiserhebung zu berücksichtigen, aber auch bei der Beurteilung von deren \n\nErgebnissen in Betracht zu ziehen. \n\ncc) Abschließend bemerkt der Senat zu diesem Punkt: \n\nDas vom Angeklagten mit seinem Vorgehen ersichtlich verfolgte Interes-\n\nse, nach einer Verlesung seiner schriftlichen Einlassung durch das Gericht im \n\nformellen Strengbeweis (§ 249 Abs. 1 StPO) im Revisionsverfahren mit der Rü-\n\nge einer Verletzung des § 261 StPO beanstanden zu können, das Urteil habe \n\nsich mit wesentlichem Entlastungsvorbringen nicht ausreichend auseinanderge-\n\nsetzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. Frister aaO; Frisch in SK-StPO \n\n37. Aufbau-Lfg. § 337 Rdn. 81 m. w. N.). Zwar handelt es sich bei einer schriftli-\n\nchen Einlassung um eine grundsätzlich verlesbare Urkunde, weil das Gesetz \n\ndie Verlesung nicht ausschließt (vgl. BGHSt 39, 305, 306). Jedoch kann ein \n\nschweigender Angeklagter das Gericht nicht zur Verlesung einer schriftlichen \n\nEinlassung zwingen und damit im Ergebnis wählen, ob er sich mündlich oder \n\nschriftlich zur Sache einlassen will. Ein solches Wahlrecht zwischen einer durch \n\ndas Gericht verlesenen, ihre Sachbehandlung im Urteil inhaltlich revisionsrecht-\n\nlich voll überprüfbaren schriftlichen Einlassung einerseits und einer in der \n\nHauptverhandlung selbst vorgetragenen, revisionsrechtlich nur mittelbar über \n\nderen Wiedergabe im Urteil überprüfbaren Aussage andererseits ist mit der auf \n\ndie Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit angelegten Konzeption des \n\nStrafverfahrens und dem hieran anknüpfenden inhaltlich eingeschränkten Sys-\n\ntem der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht vereinbar (vgl. Geppert in FS für \n\nRudolphi S. 643, 654). \n\n22 \n\nb) Aus dem Gesagten folgt, dass auch die gerichtliche Pflicht zur Amts-\n\naufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) es nicht gebot, das Schreiben des Angeklagten \n\nvom 3. November 2006 im Wege des Urkundsbeweises zu verlesen. Daher ist \n\nes revisionsrechtlich unerheblich, dass sich das Landgericht nach dem Wortlaut \n\nseines Ablehnungsbeschlusses nicht bewusst war, dieses verlesen zu können \n\n(vgl. BGHSt 39, 305, 306). \n\n23 \n\nGemäß § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Pflicht, zur Ermittlung des \n\nwahren Sachverhalts von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen \n\nund zulässigen Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung über den \n\nTatvorwurf von Bedeutung sind und zur Sachaufklärung beitragen können. \n\nDeshalb muss es im Rahmen der angeklagten Tat die beweisbedürftigen Tat-\n\nsachen mit allen zulässigen Beweismitteln feststellen, die für die Schuldfrage \n\noder die in Betracht kommenden Rechtsfolgen erheblich sind (vgl. Gollwitzer \n\naaO § 244 Rdn. 40; Schlüchter aaO § 244 Rdn. 31, 35). Der konkrete Inhalt des \n\nSchreibens vom 3. November 2006 enthielt jedoch - wie oben dargestellt - als \n\nrein bestreitende Einlassung zum Tatvorwurf kein für den Schuldspruch \n\noder den Rechtsfolgenausspruch wesentliches Vorbringen, aus dem für sich zu \n\nGunsten oder zu Lasten des Angeklagten Schlüsse hätten gezogen werden \n\nkönnen. Zu seiner Verlesung im Urkundsbeweis drängte daher nichts. Soweit \n\ndas Schreiben Beweisanträge enthielt, hat das Landgericht darüber entschie-\n\nden. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. \n\n24 \n\nDem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) wurde dadurch Rechnung getragen, dass sein Schreiben Aktenbestandteil \n\ngeworden ist, das Gericht dessen Inhalt zur Kenntnis genommen hat und unter \n\nAufklärungsgesichtspunkten verpflichtet war, die Beweisaufnahme auf alle nach \n\ndem Inhalt des Schreibens sich aufdrängenden Tatsachen und Beweismittel zu \n\nerstrecken. Somit kann eine zur Akte gelangte schriftliche Einlassung den Um-\n\nfang und den Inhalt der Beweisaufnahme bestimmen. Wenn das Gericht einer \n\nnach dem Inhalt einer schriftlichen Einlassung sich aufdrängenden Beweistat-\n\nsache nicht nachgeht oder ein sich danach aufdrängendes Beweismittel nicht \n\nverwendet, beispielsweise einen Tatzeugen oder Alibizeugen nicht vernimmt, \n\nverletzt es insoweit seine Aufklärungspflicht. Mit der Aufklärungsrüge kann dann \n\naber nicht die unterlassene Verlesung der Einlassung als solche gerügt werden, \n\nsondern nur die unterlassene Erhebung von Beweisen, die sich aufgrund der \n\nzum Akteninhalt gewordenen schriftlichen Erklärung aufdrängte. \n\n25 \n\nDarüber hinaus gilt hier: Soweit das im Verlesungsantrag des Angeklag-\n\nten wiedergegebene Schreiben vom 3. November 2006 Anlass hätte geben \n\nkönnen, bestimmten Beweisanregungen nachzugehen, insbesondere den Zeu-\n\ngen De. nochmals zu vernehmen, ist die Aufklärungsrüge unzulässig. Es \n\nfehlt an der Mitteilung sowohl des zu erwartenden Beweisergebnisses als auch \n\nder Umstände, aufgrund derer sich die Beweiserhebung aufgedrängt hat. Zu-\n\ndem wäre die Aufklärungsrüge auch unbegründet. Die in der schriftlich formu-\n\nlierten Einlassung enthaltenen Behauptungen wurden - soweit bedeutsam - \n\nvom Landgericht bei der Beweisaufnahme berücksichtigt und in der Beweiswür-\n\ndigung ausführlich erörtert. \n\n26 \n\nIII. Der Strafausspruch hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht Stand, \n\nweil das Landgericht die festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfah-\n\nrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in einer der neuen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht gerecht werdenden Weise kompensiert hat. \n\n27 \n\n1. Das Landgericht hat für den Betrug mit rechtsfehlerfreien Erwägungen \n\neine Einzelstrafe von fünf Jahren als eigentlich verwirkt angesehen. Sodann hat \n\nes unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH NJW \n\n2007, 3294 ff.) die ohne Rechtsfehler festgestellte Verfahrensverzögerung von \n\nzwei Jahren und neun Monaten dadurch kompensiert, dass es eine Einzelstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat. Aus dieser Strafe und den \n\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 \n\n(15 KLs 5423 Js 81242/00) - eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, neunzehn \n\nFreiheitsstrafen von sechs Monaten, vier Geldstrafen von 120 Tagessätzen und \n\nacht Geldstrafen von 180 Tagessätzen - hat es unter Auflösung der verhängten \n\nGesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten \n\ngebildet und darauf die bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessät-\n\nzen angerechnet. \n\n28 \n\n2. Dies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach der nach Verkün-\n\ndung des angefochtenen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist \n\n(vgl. BGH-GS- NJW 2008, 860 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Danach ist \n\ndie Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich \n\nschuldangemessene Strafe vorzunehmen. Vielmehr muss zunächst eine \n\nschuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer \n\nAcht lassende Einzelstrafe festgesetzt werden, wobei der lange zeitliche Ab-\n\nstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der \n\nAngeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der \n\nStraffestsetzung mildernd zu berücksichtigen und als bestimmende Zumes-\n\nsungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen sind (§ 267 Abs. 3 \n\nSatz 1 StPO). Aus dieser Strafe und den einbeziehenden Strafen ist sodann \n\neine Gesamtstrafe zu bilden, die in der Urteilsformel verhängt wird. Schließlich \n\nmuss die Kompensation dadurch vorgenommen werden, dass in der Urteilsfor-\n\nmel ausgesprochen wird, welcher bezifferte Teil der verhängten Gesamtstrafe \n\nals Kompensation der Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine \n\nKriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind \n\nstets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwor-\n\ntenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane \n\nsowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im \n\nAuge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit \n\nverbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumes-\n\nsung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestim-\n\nmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung \n\ndieser Umstände geht. \n\n29 \n\nDer neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, für den \n\nBetrug eine höhere Einzelstrafe als die bisher erkannte von drei Jahren und \n\nsechs Monaten zu verhängen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an \n\nsich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen angesehene Ein-\n\nzelstrafe von fünf Jahren nicht übersteigen darf. Die zu verbüßende Strafe (die \n\naus der schuldangemessenen Strafe und den einzubeziehenden Einzelstrafen \n\nzu bildenden Gesamtstrafe abzüglich des zur Kompensation der Verfahrens-\n\nverzögerung für vollstreckt zu erklärenden Teils) darf jedoch fünf Jahre und \n\nsechs Monate nicht übersteigen. Die bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe von \n\n360 Tagessätzen ist gemäß § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB kraft Gesetzes auf die \n\nzu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. \n\n30 \n\nDer Angeklagte wird, auch wenn der neue Tatrichter auf eine fünf Jahre \n\nund sechs Monate übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, hier durch die \n\nKompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt, weil sich der Zeit-\n\npunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, vorverla-\n\ngert wird. Er kann deshalb - bei Vorliegen der übrigen, hier durchaus in Betracht \n\nkommenden Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB - früher zur Bewährung \n\naus dem Strafvollzug entlassen werden. Durch die Anwendung des früheren \n\nStrafabschlagsmodells ist er daher beschwert. \n\n31 \n\n3. Die Feststellungen des Landgerichts sind durch die rechtsfehlerhafte \n\nVerfahrensweise bei der Kompensation nicht berührt. Sie können daher auf-\n\nrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in \n\nWiderspruch stehende Feststellungen treffen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-6-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR___6-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:21.255724+00:00"}}