{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"3 StR 94/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 94/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nin der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Kleve vom 19. Dezember 2007 dahin \n\nabgeändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe \n\nvon 87.500 € angeordnet wird. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Bandenhandels mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen schuldig gesprochen und un-\n\nter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom \n\n2. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Weiter-\n\nhin hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.500 € aus den abgeurteil-\n\nten elf Taten angeordnet. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat es \n\nden im Urteil vom 2. Mai 2006 angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von \n\n60.000 € unberücksichtigt gelassen, die der Angeklagte aus 16 weiteren Fällen \n\ndes bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge erlangt hatte. Mit ihrer auf die Entscheidung über den Verfall beschränk-\n\nten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision er-\n\nstrebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von \n\n87.500 € (27.500 € und 60.000 €). Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nLiegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamt-\n\nstrafe vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 StGB - wie bei der gleichzeitigen Aburtei-\n\nlung aller Taten - der Verfall durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen. \n\nDas Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich \n\nauch über den in dem einzubeziehenden Urteil angeordneten Verfall neu ent-\n\nscheiden. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu \n\nstellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt \n\nwerden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befun-\n\nden worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder \n\nbenachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass \n\nder aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Verfalls-\n\nbetrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung (vgl. \n\nBGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7 m. w. N.). \n\n3 \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO ent-\n\nsprechend) und auf einen einheitlichen Wertersatzverfall in Höhe der Summe \n\naus dem Verfallsbetrag des früheren Urteils (60.000 €) und des angefochtenen \n\nUrteils (27.500 €) erkennen. Denn das angefochtene Urteil weist aus, dass\n\ndas Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB zutreffend ange-\n\nwendet, keinen niedrigeren Verfallsbetrag festgesetzt hätte. Mit dieser neuen \n\nEntscheidung ist die Verfallsanordnung im früheren Urteil gegenstandslos, weil \n\nsie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mit umfasst ist. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/3-str-94-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/3-str-94-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:44.956367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-29/3-str-94-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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