{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__93-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"3 StR 93/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 93/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 10. Dezember 2007 im Ausspruch über \n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellun-\n\ngen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten \n\nhat einen Teilerfolg. \n\n1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass das \n\nLandgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die \n\neinzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), \n\nsondern sich zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der \n\nEinzelstrafen (einmal neun Monate und fünfmal sieben Monate Freiheitsstrafe) \n\nhat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat \n\ndie Einsatzstrafe von neun Monaten auf über das Dreifache erhöht. Dabei hat \n\nes zu Gunsten des Angeklagten neben dem langen Zeitablauf von 17 Jahren \n\nzwischen den Taten und der Hauptverhandlung, seinem bisherigen straffreien \n\nLeben sowie dem Ausbleiben schwerer psychischer und physischer Folgen für \n\ndie Opfer vor allem den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der \n\nTaten berücksichtigt, während es zu seinen Lasten lediglich gewertet hat, dass \n\ndie Taten zwei Opfer betrafen. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungser-\n\nwägungen ist die außergewöhnliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht mehr \n\nrechtsfehlerfrei. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. \n\n3 \n\nDie Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-\n\nfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bis-\n\nher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. \n\n4 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/3-str-93-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-01/3-str-93-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__93-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:09.425422+00:00"}}