{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__90-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"3 StR 90/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 78 a, 332, 334 Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Beste- chende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\n3 StR 90/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n___________________________________ \n\nStGB §§ 78 a, 332, 334 \n\nWerden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Beste-\n\nchende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige \n\nDiensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der \n\nVornahme der Diensthandlung. \n\nBGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08 - LG Düsseldorf \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1.: Bestechlichkeit \n\n zu 2. und 3.: Bestechung \n\n zu 4.: Beihilfe zur Bestechlichkeit \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n12. Juni 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \nPfister, \nHubert, \nDr. Schäfer \n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt in der Verhandlung, \nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt Dr. und \nProf. Dr. \n- in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - \n\n als Verteidiger des Angeklagten J. , \n\nRechtsanwältin \n- in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - \n\n als Verteidigerin des Angeklagten T. , \n\nRechtsanwalt Dr. \n- in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - \n\n als Verteidiger des Angeklagten Dr. M. , \n\nJustizangestellte in der Verhandlung vom 12. Juni 2008, \nJustizamtsinspektor bei der Verkündung am 19. Juni 2008 \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Essen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat das gegen den Angeklagten J. wegen des \n\nVorwurfs der Bestechlichkeit, gegen die Angeklagten T. und V. wegen \n\ndes Vorwurfs der Bestechung sowie gegen den Angeklagten Dr. M. wegen \n\ndes Vorwurfs der Beihilfe zur Bestechlichkeit geführte Strafverfahren hinsicht-\n\nlich aller Angeklagter eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO), weil der Verfolgung der \n\nangeklagten Delikte das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehe. \n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach der Anklageschrift soll der Angeklagte J. als für das Baupla-\n\nnungs- und Bauordnungsamt zuständiger Beigeordneter der Stadt R. \n\naufgrund einer entsprechenden Absprache mit den Angeklagten T. und V. \n\n im Zeitraum von 1992 bis 1999 im Zusammenhang mit drei Bauprojekten \n\npflichtwidrige Diensthandlungen im Interesse der Angeklagten T. und V. \n\n vorgenommen haben, deren Unternehmen an diesen Projekten beteiligt \n\nwaren. Im Gegenzug habe der Angeklagte J. vereinbarungsgemäß zwei \n\ngrößere Geldzahlungen erhalten. Diese Zahlungen seien von den Angeklagten \n\nT. und V. zur Verschleierung auf Scheinrechnungen an die Dr. Ing. \n\nM. & Partner GmbH geleistet worden, deren Geschäftsführer der Ange-\n\nklagte Dr. M. war. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat \n\nlediglich \n\nfestgestellt, dass 149.500 DM am \n\n4. November 1994 und 100.050 DM am 23. Mai 1995 von den Angeklagten \n\nT. und V. an die Dr. Ing. M. & Partner GmbH flossen und als letz-\n\nte eventuell pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten J. zugunsten \n\nder Angeklagten T. und V. ein Bescheid vom 4. Mai 1999 in Betracht \n\nkommt, durch den der V. GmbH & Co. KG im Wege der Befreiung nach \n\n§ 31 Abs. 2 BauGB der Bau von drei Doppelhäusern anstelle der im Bebau-\n\nungsplan vorgesehenen zwei Gruppen zu je drei Häusern genehmigt wurde. \n\nVon einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Landgericht abgese-\n\nhen, weil bei dieser Sachlage nach seiner Auffassung Verfolgungsverjährung \n\neingetreten sei. Sowohl die mögliche Bestechlichkeit als auch die mögliche Be-\n\nstechung seien mit dem letzten Zufluss eines Vorteils an den Angeklagten J. \n\n über die Dr. Ing. M. & Partner GmbH am 23. Mai 1995 beendet gewe-\n\nsen; dagegen sei es unerheblich, dass der Angeklagte J. danach mit Be-\n\nscheid vom 4. Mai 1999 noch eine möglicherweise pflichtwidrige Diensthand-\n\nlung vorgenommen habe, die auf die getroffene Unrechtsvereinbarung zurück-\n\nging. Seit dem 23. Mai 1995 sei aber mehr als das Doppelte der fünf Jahre \n\nbetragenden Verjährungsfrist verstrichen (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. \n\n§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a StGB). \n\nII. \n\n4 \n\nDas Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da das \n\nLandgericht abweichende Feststellungen nicht getroffen hat, ist für diese Prü-\n\nfung davon auszugehen, dass die Anklagevorwürfe zutreffen, mithin auch der \n\nBescheid vom 4. Mai 1999 pflichtwidrig und durch die Unrechtsvereinbarung \n\nzwischen den Angeklagten J. , T. und V. sowie die bereits geleis-\n\nteten Zahlungen motiviert war. Auf dieser Grundlage sind die den Angeklagten \n\nangelasteten Straftaten der Bestechlichkeit, der Bestechung sowie der Beihilfe \n\nzur Bestechlichkeit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt. \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat für die dem Angeklagten J. vorgeworfene \n\nBestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die den Angeklagten T. und \n\nV. angelastete Bestechung (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen unzutreffen-\n\nden Verjährungsbeginn angenommen. Der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist \n\nwurde nicht schon mit dem Zufluss des letzten Vorteils am 23. Mai 1995, son-\n\ndern erst mit der Vornahme der letzten Diensthandlung am 4. Mai 1999 in Gang \n\ngesetzt. \n\n6 \n\na) Gemäß § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat be-\n\nendet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an-\n\ngewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Tä-\n\nter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin \n\ntatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ \n\n2004, 41; NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt]). \n\nDies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirk-\n\nlichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollen-\n\ndung anknüpft (so aber die Vertreter der tatbestandlichen Beendigungslehre; \n\nvgl. etwa Kühl in FS für Roxin S. 665, 673 ff.; Schmitz, Unrecht und Zeit S. 213 \n\nff.; Mitsch in MünchKomm-StGB § 78 a Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. \n\nvor § 22 Rdn. 2 m. w. N.); vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Um-\n\nstände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven \n\nRechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeit-\n\npunkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschrei-\n\nbung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, \n\nweil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensi-\n\nvieren (vgl. Jescheck in FS für Welzel, S. 683, 685 ff.; Hillenkamp in LK vor § 22 \n\nRdn. 30; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. vor § 22 Rdn. 4, 8; Hau, Die \n\nBeendigung der Straftat und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von die-\n\nsen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass. \n\n7 \n\nb) Für den Straftatbestand der Bestechlichkeit bedeutet dies: Sind sich \n\nder Amtsträger und der Bestechende über die pflichtwidrige Diensthandlung \n\nsowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsver-\n\neinbarung auch tatsächlich vollständig umgesetzt, so kommt es für die Tatbe-\n\nendigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinba-\n\nrung an. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des \n\nVorteils vorgenommen, so führt somit erst dies zur Beendigung der Tat (Jähnke \n\nin LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; ebenso Schmid in LK 12. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; \n\nwohl auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 30; Lackner/Kühl aaO § 78 a \n\nRdn. 4; s. die - allerdings nicht tragende - Formulierung in BGHSt 11, 345, 347; \n\nvgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 60 für Bestechlichkeit und Beste-\n\nchung im geschäftlichen Verkehr; Senat, Urt. vom 10. Januar 2008 - 3 StR \n\n462/07 - Rdn. 22 - juris - für die Abgeordnetenbestechung, § 108 e StGB; offen \n\ngelassen bei Jescheck in LK § 331 Rdn. 32; aA Otto in FS für Lackner, S. 715, \n\n720, 722; Korte in MünchKomm-StGB § 331 Rdn. 192; Lemke in NK StGB \n\n§ 78 a Rdn. 4; Kuhlen in NK § 331 Rdn. 128; Stree/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder aaO § 78 a Rdn. 2). Zwar ist die Vornahme der pflichtwidrigen \n\nDiensthandlung nicht objektives tatbestandliches Element des § 332 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB; die Bestechlichkeit ist vielmehr bereits dann vollendet, wenn der \n\nAmtsträger für eine ausgeübte oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung ei-\n\nnen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die pflichtwidrige \n\nDiensthandlung ist aber dennoch zentraler Bezugspunkt all dieser Tatbestands-\n\nvarianten. Sie umschreibt den materiellen Unrechtskern, der den Tatbestand \n\nder Bestechlichkeit von dem der Vorteilsannahme abhebt und die erhöhte \n\nStrafandrohung im Vergleich zu § 331 Abs. 1 StGB rechtfertigt; dies gilt selbst \n\nim Falle einer für sich fehlerfreien Ermessensentscheidung, deren Pflichtwidrig-\n\nkeit allein dadurch begründet wird, dass der Amtsträger sich bei der Entschei-\n\ndung durch den Vorteil beeinflussen lässt oder sich wenigstens beeinflussbar \n\nzeigt (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; Fischer aaO § 332 Rdn. 6 m. w. N.). Wird die \n\npflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das \n\nSchutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der \n\nAmtsausübung (BGHSt 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öf-\n\nfentliche Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984, \n\n2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die \n\nBestechung befangene Amtsträger den \"Staatswillen\" tatsächlich verfälscht, \n\nindem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. BTDrucks. \n\n7/550 S. 269). \n\n8 \n\nc) Nichts anderes gilt für die Bestechung. Für dieses der Bestechlichkeit \n\nspiegelbildlich gegenüberstehende Vergehen wird allgemein von einem identi-\n\nschen Beendigungszeitpunkt ausgegangen (vgl. BGH NJW 1998, 2373; 2006, \n\n925, 927; Kuhlen aaO § 333 Rdn. 17, § 334 Rdn. 12; Korte aaO § 333 Rdn. 46; \n\nLemke aaO § 78 a Rdn. 4; Fischer aaO § 78 a Rdn. 8; Jähnke aaO § 78 a Rdn. \n\n5; Schmid aaO § 78 a Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn. 4). Dem ist jeden-\n\nfalls für den Fall zu folgen, dass Amtsträger und Bestechender die getroffene \n\nUnrechtsvereinbarung beidseitig erfüllen; hier gilt auch für die Bestechung, dass \n\ndie Tat erst mit der letzten Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung \n\nbeendet wird, unabhängig davon, ob diese in der Zuwendung des Vorteils oder \n\nder pflichtwidrigen Diensthandlung liegt. Auch bei der Bestechung tritt mit der \n\npflichtwidrigen Diensthandlung eine Vertiefung des materiellen Unrechts durch \n\nIntensivierung der Rechtsgutsverletzung ein, da der Bestechende damit die \n\nFrüchte seiner unlauteren Zuwendung erhält und damit das Endziel seines \n\nstrafbaren Verhaltens erreicht. Erst hierdurch finden auch aus seiner Sicht das \n\nunlautere Zusammenwirken mit dem Amtsträger und sein rechtsverneinendes \n\nTun ihren Abschluss. Nur nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die \n\npflichtwidrige Diensthandlung ausnutzen, sind für die Beendigung der Beste-\n\nchung ohne Belang; denn sie liegen außerhalb der Erfüllung der Unrechtsver-\n\neinbarung (vgl. BGH NJW 1998, 2373; Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn. 4). Dies \n\nähnelt der Rechtslage beim Betrug, wo erst mit dem Eintritt des erstrebten \n\nrechtswidrigen Vermögensvorteils die Tat beendet ist. \n\n9 \n\nd) Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewendet werden, dass danach \n\nin den Fällen, in denen es - etwa weil sich die Tat in dem Fordern oder Anbieten \n\neines Vorteils erschöpft - nicht zu einer Unrechtsvereinbarung kommt oder in \n\ndenen der Amtsträger die Unrechtsvereinbarung nicht erfüllt, die Tat nie been-\n\ndet werde und damit auch die Verjährungsfrist nie zu laufen beginne; denn die-\n\nser Einwand trifft schon in seiner Voraussetzung nicht zu. Lehnt etwa der Amts-\n\nträger den ihm angebotenen Vorteil und die ihm angesonnenen pflichtwidrige \n\nDiensthandlung ab, so ist die Bestechung in der Tatvariante des Anbietens \n\nschon hiermit nicht nur voll-, sondern auch beendet; gleiches gilt spiegelbildlich \n\nfür die Bestechlichkeit, wenn der Amtsträger vergeblich einen Vorteil für eine \n\npflichtwidrige Diensthandlung fordert. Kommt es dagegen in der Form des Ver-\n\nsprechens und Sich-Versprechen-Lassens eines Vorteils oder in sonstiger Wei-\n\nse zu einer Unrechtsvereinbarung, deren Erfüllung ausbleibt, so ist die Beste-\n\nchung wie die Bestechlichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich \n\ndie Vereinbarung endgültig als \"fehlgeschlagen\" erweist (so BGH NStZ 2004, \n\n41, 42). Es könnte demgegenüber aber auch erwogen werden, die jeweilige Tat \n\nin einer Betrachtung ex post dann als mit der Unrechtsvereinbarung beendet \n\nanzusehen, wenn innerhalb des der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechen-\n\nden Zeitraums von fünf Jahren keine Bemühungen zu deren Erfüllung mehr \n\nentfaltet werden. \n\n10 \n\nAuch aus §§ 331, 333 StGB nF lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. \n\nZwar muss bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung der Vorteil \n\nnicht mehr auf eine konkretisierte Diensthandlung bezogen sein; vielmehr ge-\n\nnügt es, wenn er allgemein für die Dienstausübung gedacht ist. Dies bedeutet \n\nindessen nur, dass in den Fällen der §§ 331, 333 StGB, in denen sich die Un-\n\nrechtsvereinbarung nicht auf eine konkrete Diensthandlung, sondern nur allge-\n\nmein auf die Dienstausübung des Amtsträgers bezieht, die Tatbeendigung ge-\n\ngebenenfalls nach anderen rechtlichen Kriterien zu bestimmen ist. Weiterge-\n\nhende Folgerungen, insbesondere zu §§ 332, 334 StGB ergeben sich hieraus \n\nnicht. \n\n11 \n\ne) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht vorliegender Entschei-\n\ndung nicht entgegen. Soweit für die Beendigung der Bestechlichkeit verschie-\n\ndentlich ausschließlich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den \n\nZeitpunkt der Diensthandlung zu erwähnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW \n\n2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen \n\nFällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam. In der \n\nEntscheidung NJW 1998, 2373 hat der Bundesgerichtshof, nachdem die \n\npflichtwidrige Diensthandlung in jedenfalls verjährter Zeit vorgenommen worden \n\nund die versprochene Zahlung unterblieben war, auf den Zeitpunkt der Un-\n\nrechtsvereinbarung abgestellt und es ausdrücklich offen gelassen, ob die \n\nDiensthandlung für den Verjährungsbeginn relevant sein könne. \n\n12 \n\n2. Auch die dem Angeklagten Dr. M. vorgeworfene Beihilfe zur Be-\n\nstechlichkeit ist nach derzeitigem Sachstand nicht verjährt. Die Verjährung der \n\nTeilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Haupttat (BGHSt \n\n20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; Jähnke aaO § 78 a \n\nRdn. 15; Schmid aaO § 78 a Rdn. 18; Stree/Sternberg-Lieben aaO § 78 a \n\nRdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät. Den Feststellungen \n\ndes Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier \n\neine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich die Beihilfehandlung des An-\n\ngeklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGHSt 20, \n\n227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149, \n\n150) beschränkte. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die Verjäh-\n\nrungsfrist für die Beihilfetat des Angeklagten Dr. M. erst zu laufen begann, \n\nals die Haupttat am 4. Mai 1999 insgesamt beendet wurde. \n\n13 \n\n3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Nach \n\ndem Anklagevorwurf ist es möglich, dass die Diensthandlung vom 4. Mai 1999 \n\nauf dieselbe Unrechtsvereinbarung wie die anderen inkriminierten Diensthand-\n\nlungen des Angeklagten J. zurückgeht und mit diesen eine tatbestandliche \n\nHandlungseinheit bildet (vgl. BGH NStZ 1995, 92). Läge damit Tatbeendigung \n\nerst mit dem 4. Mai 1999 vor, so wäre für die Taten der Angeklagten Verfol-\n\ngungsverjährung nicht eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde zu-\n\nnächst durch die staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen \n\nam 23. August 2001 (§ 78 c Nr. 3 StGB) und sodann durch die Erhebung der \n\nöffentlichen Klage am 24. Juni 2005 (§ 78 c Nr. 6 StGB) unterbrochen. Das an-\n\ngefochtene Urteil ist vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ergangen; seither \n\nruht die Verjährung (§ 78 b Abs. 3 StGB). \n\nIII. \n\n14 \n\nMit der Aufhebung des Urteils werden die sofortigen Beschwerden der \n\nStaatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagen- sowie die Entschädi-\n\ngungsentscheidung gegenstandslos. \n\n15 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. \n\nStPO Gebrauch gemacht. \n\nBecker Miebach Pfister \n\nRiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer \nbefinden sich im Urlaub und sind daher \ngehindert zu unterschreiben. \n\n Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-90-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108e","ref_norm":"108e","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/3-str-90-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__90-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:52.530592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-19/3-str-90-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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