{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__88-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"3 StR 88/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 88/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Ok-\n\ntober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Krefeld vom 5. Oktober 2007 \n\na) \n\nim Fall II. 2. Nr. 2 der Urteilsgründe im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass die Verurteilung we-\n\ngen schweren sexuellen Missbrauchs widerstands-\n\nunfähiger Personen entfällt; \n\nb) \n\nim Fall II. 2. Nr. 3 der Urteilsgründe sowie im Aus-\n\nspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2. Nr. 2 der \n\nUrteilsgründe, die Gesamtstrafe und das Berufs-\n\nverbot mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie we-\n\ngen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken \n\nund Hilfsbedürftigen in Einrichtungen und im anderen Fall in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ihm \n\nfür immer verboten, den Beruf des Altenpflegers sowie entsprechende berufli-\n\nche Tätigkeiten auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-\n\nten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel \n\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht durch die teilweise Aufhebung \n\ndes Urteils ihre Erledigung finden, unbegründet. Der sachlichrechtlichen Nach-\n\nprüfung hält nur die Verurteilung im Fall II. 2. Nr. 1 der Urteilsgründe einschließ-\n\nlich der hierfür erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nstand. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete der Angeklagte \n\nim Fall II. 2. Nr. 2 in seiner Eigenschaft als Pflegekraft in einer stationären Pfle-\n\ngeeinrichtung eine 93jährige Bewohnerin auf die Toilette. Die Frau war aufgrund \n\neines Hüftleidens auf den Rollstuhl angewiesen und deshalb nicht in der Lage, \n\ndie Toilette selbständig aufzusuchen und sich danach zu reinigen. Nach dem \n\nToilettengang stand die Bewohnerin auf und hielt sich an Haltegriffen fest, damit \n\nder Angeklagte sie reinigen konnte. Diese Situation, in der die Frau \"körperlich \n\nund konstitutionsbedingt hilflos war, nutzte der Angeklagte zu einem sexuell \n\nmotivierten Übergriff aus\". Er \"drang nämlich nun mit jedenfalls dem ersten \n\nGlied eines Fingers in den After der Zeugin ein\" (UA S. 10). Kurze Zeit später \n\nerschien die Bewohnerin mit ihrem Rollstuhl im Pflegebüro und beschwerte sich \n\nüber den Übergriff. \n\n4 \n\nZutreffend hat das Landgericht die Handlung des Angeklagten als sexu-\n\nellen Missbrauch einer Hilfsbedürftigen in einer Einrichtung für hilfsbedürftige \n\nMenschen (§ 174 a Abs. 2 StGB) beurteilt. Der Angeklagte hat die Bewohnerin \n\ndadurch missbraucht, dass er deren Hilfsbedürftigkeit, nämlich die Unfähigkeit, \n\nsich ohne seine Hilfe aus der Toilette fortzubegeben, ausgenutzt und eine se-\n\nxuelle Handlung an ihr vorgenommen hat. \n\n5 \n\nDie Voraussetzungen eines schweren sexuellen Missbrauchs einer wi-\n\nderstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB) sind hinge-\n\ngen mit diesen Feststellungen nicht belegt. Opfer einer Tat nach § 179 StGB \n\nkann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher \n\nbeschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswil-\n\nlen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durch-\n\nzusetzen (BGHSt 36, 145, 147; BGH NStZ 1998, 83). Das Opfer muss zum Wi-\n\nderstand gänzlich unfähig sein (Wolters in SK-StGB § 179 Rdn. 3). Diese Wi-\n\nderstandsunfähigkeit muss der Täter ausnutzen, um mit ihrer Hilfe zu der sexu-\n\nellen Handlung zu kommen, d. h. die sexuelle Handlung muss dem Täter gera-\n\nde erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingen. Dies unter-\n\nscheidet den Missbrauch einer hilfsbedürftigen Person von dem einer wider-\n\nstandsunfähigen Person, deren unterschiedliche Bewertung auch in den deut-\n\nlich voneinander abweichenden Strafrahmen (§ 174 a StGB: Freiheitsstrafe von \n\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren; § 179 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von sechs \n\nMonaten bis zu zehn Jahren bzw. in Fällen qualifizierter Tatbegehung oder Tat-\n\nfolgen von zwei Jahren bis zu 15 Jahren) zum Ausdruck kommt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat bereits eine körperliche Widerstandsunfähigkeit der \n\nBewohnerin nicht festgestellt. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils \n\nliegt es nicht fern, dass diese sich durch Ausdrücke der Ablehnung und Verär-\n\ngerung, durch Rufen um Hilfe und auch durch körperliche Bewegungen hätte \n\ngegen das Ansinnen des Angeklagten zur Wehr setzen können. Darauf, dass \n\ndieser Widerstand möglicherweise nicht erfolgreich gewesen wäre und sich der \n\nAngeklagte davon nicht hätte von seinem Vorhaben abbringen lassen, kommt \n\nes nicht an. \n\n7 \n\nSelbst bei Annahme gänzlicher Unfähigkeit des Opfers zum Widerstand \n\nwürde es daran fehlen, dass der Angeklagte dies zur Tatbegehung ausgenutzt \n\nhätte. Die Feststellungen legen es eher nahe, dass der Angeklagte nicht die \n\nWiderstandsunfähigkeit sondern vielmehr die Arglosigkeit seines eine Hilfeleis-\n\ntung erwartenden und von dem sexuellen Übergriff überraschten Opfers ausge-\n\nnutzt hat und er deshalb auch bei einem widerstandsfähigen Opfer zu demsel-\n\nben Ziel gelangt wäre. \n\n8 \n\nDer Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zu Feststellun-\n\ngen führen könnte, die den Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs einer wi-\n\nderstandsunfähigen Person tragen. Er entscheidet deshalb in der Sache und \n\nändert den Schuldspruch. Der Wegfall des den Strafrahmen bestimmenden De-\n\nlikts führt zur Aufhebung der für diese Tat erkannten Einzelstrafe. \n\n9 \n\n2. Im Fall II. 2. Nr. 3 der Urteilsgründe suchte der Angeklagte nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts im Rahmen seines Außendienstes als Pflege-\n\nkraft eine 57jährige Frau in deren Haus auf. Sie war aufgrund einer Vielzahl von \n\nOperationen ersichtlich vorgealtert, in ihrer Wohnung jedoch mobil und ohne \n\nnennenswerte psychische Beeinträchtigungen (UA S. 11). Der Angeklagte be-\n\ntreute sie, indem er sie bei ihren Einkäufen unterstützte oder ihre Beine behan-\n\ndelte. Nachdem er ihr schon früher Informationsmaterial betreffend eine Be-\n\nckenboden-Gymnastik übergeben hatte, erklärte er ihr am Tattag, wie sie diese \n\nGymnastik durchzuführen hätte, und wies sie dabei an, ihren Unterleib zu ent-\n\nblößen, sich hinzuknien und sich mit den Händen auf den Boden aufzustützen. \n\nDie in ihrem Wesen sehr vertrauensselige Frau (UA S. 11) folgte den Anwei-\n\nsungen. Der Angeklagte begab sich daraufhin hinter sie und drang zumindest \n\nmit einem Finger von hinten in ihre Scheide ein. \n\n10 \n\nDiese Feststellungen belegen die vom Landgericht angenommene kör-\n\nperliche Widerstandsunfähigkeit (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) des Opfers nicht. \n\nAuch der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses \n\n(§ 174 c Abs. 1 StGB) ist nicht verwirklicht. Es fehlen schon Feststellungen da-\n\nzu, dass bei der Frau eine Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 174 c \n\nStGB vorgelegen hat. Gleiches gilt, soweit das Tatopfer nach § 174 c StGB \n\ndem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sein muss. \n\nZuletzt wäre - die vorgenannten Tatbestandsmerkmale als gegeben angenom-\n\nmen - nicht dargetan, dass der Angeklagte die sexuelle Handlung gerade unter \n\nMissbrauch dieser Tatumstände vorgenommen hat. Vielmehr deuten die bisher \n\nfestgestellten Umstände darauf hin, dass der Angeklagte lediglich die Vertrau-\n\nensseligkeit der Frau ausgenutzt hat. \n\n11 \n\nDa nicht auszuschließen ist, dass eine neue Verhandlung insoweit den \n\nTatvorwurf belegende Feststellungen erbringen wird, muss die Sache nochmals \n\nverhandelt werden. \n\n12 \n\n3. Damit ist zugleich der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. \n\nGleiches gilt für das Berufsverbot. Insoweit wird der neue Tatrichter die von der \n\nRevision geäußerten Bedenken zu berücksichtigen haben, dass das Berufsver-\n\nbot, soweit es dem Angeklagten nicht nur die Pflege alter Menschen, sondern \n\nauch \"entsprechende berufliche Tätigkeiten\" untersagt, zu unbestimmt sein \n\nkönnte. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/3-str-88-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/3-str-88-08","retrieved":"2026-07-10 18:51:25.181356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-28/3-str-88-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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