{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__86-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"3 StR 86/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 86/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß \n\n§ 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Verden vom 23. November 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen \n\nDiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung \n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt \n\nwird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht \n\nMonaten (Einzelstrafen: drei Jahre und sechs Monate sowie vier Monate) ver-\n\nurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde \n\nbegründete Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg; soweit der Ange-\n\nklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen eines \n\nVerfahrenshindernisses einzustellen (§ 206 a StPO). \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes \n\nausgeführt: \n\n\"Bei der Wegnahme des Handys handelt es sich um eine eigene prozes-\n\nsuale Tat i.S.d. § 264 StPO, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb \n\nvon der Kammer nicht abgeurteilt werden durfte. \n\nZur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, \n\nsoweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang dar-\n\nstellt (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdnr. 2 mit Nachweisen der \n\nst.Rspr.). Liegen, wie hier von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen \n\n(UA S. 34), zwei materiell rechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regel-\n\nmäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 \n\nTatidentität 3 m.w.N.), es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich \n\nderart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen \n\nHandlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der \n\nanderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen \n\neinheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. Meyer-Goßner \n\naaO Rdnr. 6; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34 m.w.N.). \n\nVorliegend sprechen lediglich die örtliche und zeitliche Nähe der beiden \n\nHandlungen für das Vorliegen nur einer prozessualen Tat. Dies reicht nicht aus, \n\nerforderlich ist vielmehr ein sachlicher Zusammenhang (BGHR StPO § 264 \n\nAbs. 1 Tatidentität 36). Es lagen hier aber weder eine gleichartige Angriffsrich-\n\ntung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsimmanente Verbindung der \n\nHandlungen (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO Rdnr. 2a m.w.N.) noch eine Über-\n\nschneidung im äußeren Ablauf der Taten (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tat-\n\nidentität 34) vor. Nach den Feststellungen war der körperliche Angriff des An-\n\ngeklagten auf den Zeugen beendet, nachdem diesem die Flucht aus der Woh-\n\nnung gelungen war. Der Angeklagte kehrte lediglich in das Arbeitszimmer des \n\nGeschädigten, in dem er diesen angegriffen hatte, zurück, um seinen dort noch \n\nliegenden Bauchbeutel zu holen und mit diesem den Tatort zu verlassen (UA \n\nS. 11 f.). Als der Angeklagte das Handy des Geschädigten auf dem Schreib-\n\ntisch liegen sah, fasste er einen völlig neuen Tatentschluss (vgl. UA S. 34; zur \n\nBedeutung des neuen Tatentschlusses im Hinblick auf eine neue prozessuale \n\nTat vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 29 m.w.N.). Der Wegnahmevor-\n\nsatz war auch - anders als der Körperverletzungsvorsatz - nach den Feststel-\n\nlungen nicht durch den Ärger über den Geschädigten motiviert, es ging dem \n\nAngeklagten nicht um eine 'weitere Schädigung des Zeugen mit anderen Mit-\n\nteln'. Die Kammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Gelegen-\n\nheit nutzte, sich ein funktionierendes Handy zu verschaffen, während sein eige-\n\nnes nicht mehr funktionsfähig war (UA S. 9, 12, 36). \n\nEs kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich \n\nder Diebstahlstat gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Selbst wenn es \n\nsich - hypothetisch - prozessual um dieselbe Tat gehandelt hätte, so dass keine \n\nNachtragsanklage erforderlich gewesen wäre, fehlte es an der erforderlichen \n\nWiederaufnahme des Verfahrens. Ein solcher actus contrarius war hier nicht \n\n3 \n\n4 \n\ngegeben, zumal die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lediglich auf ei-\n\nne Verurteilung wegen einer Tat der gefährlichen Körperverletzung angetragen \n\nhat (Bl. 150 Bd. II d.A.). Auch die fehlende Wiederaufnahme nach einer Verfah-\n\nrenseinstellung gemäß § 154 StPO stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. Mey-\n\ner-Goßner aaO Rdnr. 22a).\" \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nIm verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/3-str-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/3-str-86-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:31.851645+00:00"}}