{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__84-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"3 StR 84/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 84/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Becker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin K. \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge (Fall 4 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) zur lebenslangen Freiheitsstrafe als \n\nGesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nangeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung \n\nsachlichen Rechts gestützten Revision gegen den Schuldspruch im Fall 4 der \n\nUrteilsgründe sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum angefochtenen Teil des Schuldspruchs aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen \n\ninsgesamt keinen Bestand. \n\n3 \n\nI. Nach den Feststellungen zu den Fällen 1 bis 3 verletzte der jeweils er-\n\nheblich alkoholisierte Angeklagte im Zeitraum zwischen ca. Mitte September \n\nund dem 20. Oktober 2006 aus Verärgerung den neun Jahre alten Sohn seiner \n\nLebensgefährtin in drei Fällen schwer. Im ersten Fall schlug er mit einer Base-\n\nballkeule gezielt auf dessen linken Oberarm im Bereich des Ellenbogengelenks, \n\nwodurch er eine Fraktur verursachte. In den zwei weiteren Fällen warf er u. a. \n\nMesser auf den Geschädigten, die teilweise im Körper stecken blieben. \n\n4 \n\n1. In diesen Fällen ist das sachverständig beratene Landgericht auf der \n\nGrundlage der festgestellten Trinkgewohnheiten des Angeklagten - Konsum \n\nvon täglich vier bis sechs Litern Bier sowie einer halben bis dreiviertel Flasche \n\nRum - und seiner Einlassung zu den Taten davon ausgegangen, eine erhebli-\n\nche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei nicht sicher \n\nauszuschließen. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte gewusst habe, dass er unter \n\nAlkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neige. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung \n\nder Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die \n\ninfolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte \n\nTatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantworten-\n\nden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vor-\n\nwerfbar ist; dabei ist es regelmäßig auch ohne Belang, ob dieser schon früher \n\nunter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ \n\n2003, 480, 481; Fischer, StGB 55. Aufl. § 21 Rdn. 20, 25 ff.). Ein die Steue-\n\nrungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht \n\nverschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine \n\nAlkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld \n\nerhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den \n\nAlkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden \n\nHanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkohol-\n\nkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO § 21 Rdn. 26 \n\nm. w. N.). \n\n7 \n\nb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich \n\nerscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Zwar \n\nist es bei seinen Erwägungen lediglich von einer massiven Alkoholgewöhnung \n\nausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des § 64 StGB für sich allein \n\ngrundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzu-\n\nstufen. Indessen hätte das Landgericht wegen des Vorlebens des Angeklagten, \n\ndas von einem bereits während der Schulzeit begonnenen Alkoholkonsum und \n\neinem langjährigen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet war, seiner schweren \n\nPersönlichkeitsstörung, die in Konfliktsituationen regelmäßig zu einem Sucht-\n\nmittelkonsum führt, der außergewöhnlich hohen täglichen Alkoholmengen, und \n\nwegen des Umstandes, dass er bei allen verfahrensgegenständlichen Taten \n\nund bei weiteren festgestellten, nicht abgeurteilten Straftaten jeweils erheblich \n\nalkoholisiert war, mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinan-\n\ndersetzen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 330). \n\n8 \n\nII. Nach den getroffenen Feststellungen zum Fall 4 beabsichtigte der An-\n\ngeklagte am 15. Januar 2007 unter dem Vorwand, in eine von ihm unter einem \n\nfalschen Namen angemietete Ferienwohnung einziehen zu wollen, die Vermie-\n\nterin auszurauben. Nachdem es zwischen ihm und der Frau zu Unstimmigkei-\n\nten über die Hausordnung gekommen war und diese ihn zum Verlassen des \n\nHauses aufgefordert hatte, tötete der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklag-\n\nte aus Wut die arg- und wehrlose Frau durch eine Vielzahl von Messerstichen. \n\nAnschließend entwendeten er und seine ihn begleitende Lebensgefährtin ver-\n\nschiedene Wertgegenstände. \n\n9 \n\n1. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hat der psychiatrische Sachver-\n\nständige in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt: Für eine andere \n\nschwere seelische Abartigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte \n\nweise zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional-\n\ninstabilen, narzisstischen und dissozialen Zügen auf, die sich aus einer hoch-\n\ngradig unreifen Emotionalität herleite. Er komme mit sich und seiner Umwelt nur \n\nzurecht, solange er Macht ausübe und Gutes tue, könne indes dann, wenn er in \n\nFrage gestellt werde, die daraus resultierenden Konflikte nicht lösen. Jedes \n\nScheitern, jede Frustration und jeder Verlust seien für ihn Anlass für einen de-\n\npressiven Rückzug und Suchtmittelkonsum, wobei der Alkoholkonsum zwar \n\nförderlich, aber nicht notwendig sei, um bei ihm aus banalen Anlässen sehr \n\nschnelle Stimmungsumschwünge und Aggressionsausbrüche zu erzeugen. \n\nDiese Persönlichkeitsstörung erreiche aber insgesamt kein Ausmaß, welches \n\nden Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beein-\n\nträchtige. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt sei zu \n\nverneinen. Zwar sei das Tatgeschehen - wie die Vielzahl der Messerstiche zei-\n\nge - in hohem Maße affektiv besetzt gewesen, jedoch habe sich die affektive \n\nAufladung nicht zu einem die Steuerungsfähigkeit tangierenden Affekt verdich-\n\ntet. \n\n10 \n\nDiesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Strafkammer \n\npauschal \"aus eigener Überzeugung\" angeschlossen. Eine die Schuldfähigkeit \n\nerheblich beeinträchtigende Alkoholisierung zur Tatzeit hat sie verneint. Dem \n\nGutachten des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB \n\nangeordnet, weil die Gefahr bestehe, dieser werde als Folge seines persönlich-\n\nkeitsbedingten Unvermögens, Konflikte zu lösen und Beziehungen zu gestalten, \n\nweitere schwere Straftaten begehen. Die schwere Persönlichkeitsstörung mit \n\nihren Begleiterscheinungen begründe einen inneren Hang des Angeklagten, in \n\nSituationen, in denen andere Personen dem Reiz zur Aggressionstat widerste-\n\nhen könnten, auf ihn frustrierende und herausfordernde Anstöße mit Gewaltta-\n\nten zu reagieren. \n\n11 \n\n2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtli-\n\nche Bedenken. \n\n12 \n\nAufgrund der Urteilsausführungen lässt sich schon nicht zweifelsfrei be-\n\nurteilen, ob die Bewertung der Strafkammer rechtsfehlerfrei ist, dass die festge-\n\nstellte schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten - isoliert betrachtet - \n\ndas Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht er-\n\nfüllt. Zwar führen gravierende Persönlichkeitsdefizite, die bei Straftätern häufig \n\nvorliegen, nicht notwendig zu Handlungsweisen, die sich außerhalb der Band-\n\nbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen. Jedoch ist bei ei-\n\nner nicht pathologisch bedingten schweren Persönlichkeitsstörung das Ein-\n\ngangsmerkmal dann gegeben, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften \n\nseelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamt-\n\nheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stö-\n\nren, belasten oder einengen. Zur Beurteilung ihres Schweregrades bedarf es \n\neiner - hier nur unvollständig vorgenommenen - Gesamtschau der Persönlich-\n\nkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmit-\n\ntelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat \n\n(st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 52 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 24; \n\nBGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327). Die beschriebenen Persönlichkeitsde-\n\nfizite - wie die stark eingeschränkte Affektregulation mit der Folge häufiger \n\nmassiver Konflikte mit anderen Menschen, die Unfähigkeit zur Gestaltung von \n\nBeziehungen, das Unvermögen, Lehr- oder Arbeitsstellen über längere Zeit zu \n\nhalten, sowie die deutliche Störung des Selbstwertgefühls (vgl. Boetticher/ \n\nNedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60) - könnten möglicherweise darauf hin-\n\ndeuten, dass sie das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen stören, be-\n\nlasten und einengen wie eine krankhafte seelische Störung. \n\n13 \n\nVor allem hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbe-\n\ntrachtung nicht erkennbar die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die schwere \n\nPersönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und die affektive Aufladung, die \n\nnach seiner Überzeugung jeweils für sich betrachtet noch keine erhebliche Be-\n\neinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr \n\nZusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhal-\n\nten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße \n\neinschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5). \n\n14 \n\nIII. Wegen der dargestellten Rechtsfehler waren die verhängten Einzel-\n\nstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit kann auch die gemäß § 66 \n\nAbs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der \n\n15 \n\n16 \n\nSchuldspruch wird indes nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass der \n\nAngeklagte bei einer der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war. \n\nIV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Bei der Prüfung des § 21 StGB ist nicht entscheidend, ob die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten generell erheblich eingeschränkt war. Maßgeb-\n\nlich kommt es vielmehr auf den Zustand bei Begehung der konkreten Tat an. \n\nZur Beurteilung dieser Rechtsfrage überprüft der Tatrichter die vom Sachver-\n\nständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere \n\nBeziehung zur Tat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ob eine \n\npsychische Störung ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt, entschei-\n\ndet er nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung. Gleiches gilt \n\nfür die sich daran anschließende Frage, ob das Eingangsmerkmal zu einer er-\n\nheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit führte. Denn hierbei spielen nor-\n\nmative Gesichtspunkte eine Rolle, weil die Anforderungen entscheidend sind, \n\nwelche die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso \n\nhöher, je schwerwiegender das zu beurteilende Delikt ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52 \n\nf.; BGH NStZ 2005, 326, 327; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, \n\n58). \n\n17 \n\n2. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum über-\n\nmäßigen Alkoholkonsum einerseits und den begangenen sowie künftig zu be-\n\nfürchtenden Straftaten andererseits ist schon dann zu bejahen, wenn der Hang \n\nneben anderen Umständen mit dazu beitrug, dass der Angeklagte die erhebli-\n\nchen rechtswidrigen Taten beging und dies bei einem unveränderten Suchtver-\n\nhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Er kann daher grundsätzlich nicht \n\nallein deshalb verneint werden, weil neben dem Alkoholmissbrauch Persönlich-\n\nkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl. \n\nBGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; BGH NStZ 2004, 681; \n\nNStZ-RR 2004, 78; Fischer aaO § 64 Rdn. 12). Die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann neben der Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a) oder der Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1998, 72) in Betracht kommen. Liegen die \n\nVoraussetzungen sowohl des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, kann \n\n- nach der Regelung des § 72 StGB - die Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich ma-\n\nchen (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a m. w. N.). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/3-str-84-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/3-str-84-08","retrieved":"2026-07-10 19:43:14.750222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/3-str-84-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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