{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__75-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"3 StR 75/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 75/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch mit \n\nden Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgehoben; \n\ndie übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeschwerden \n\nund sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nvon 18 Monaten angenommen, weil nach Eingang des aussagepsychologi-\n\nschen Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft am 8. August 2005 erst am \n\n21. Juni 2007 Anklage erhoben worden war, ohne dass in der Zwischenzeit wei-\n\ntere verfahrensfördernde Ermittlungen stattgefunden hatten. Nach Auffassung \n\ndes Landgerichts hätte spätestens zum Ende des Jahres 2005 Anklage erho-\n\nben werden können. Es hat diese Verzögerung dadurch kompensiert, dass es \n\nzunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt, sodann niedrigere Ein-\n\nzelstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet \n\nhat. \n\n3 \n\n2. Der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil \n\ndas Landgericht, wie sich teilweise schon aus dem Urteil und im Übrigen aus \n\ndem Revisionsvortrag ergibt, bei der Feststellung des Umfangs der Verfahrens-\n\nverzögerung außer Betracht gelassen hat, dass die Beauftragung der Sachver-\n\nständigen bereits am 17. September 2004 erfolgt war und die Erstattung des \n\naussagepsychologischen Gutachtens somit nahezu elf Monate gedauert hatte. \n\nHieraus folgt eine weitere Verfahrensverzögerung, deren genauen Umfang der \n\nneue Tatrichter feststellen muss. \n\n4 \n\nDie vom Landgericht bei der Kompensation gewählte Verfahrensweise \n\n(\"Strafabschlagslösung\") entspricht im Übrigen nicht der - nach dem Erlass der \n\nangefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\n(\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der An-\n\ngeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu \n\ndem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verla-\n\ngert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, hier nicht von \n\n5 \n\n6 \n\nvornherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - früher als \n\nnach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. \n\n3. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege \n\ndes Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-\n\nben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): \n\na) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells \n\nsind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret \n\nzu ermitteln und im Urteil darzustellen. Es wird deshalb festzustellen sein, wel-\n\ncher Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung und Urteil als bei zeitlich angemes-\n\nsener Verfahrensgestaltung erforderlich anzusehen ist. Dieser ist bei der Be-\n\nrechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu \n\nberücksichtigen. \n\n7 \n\nb) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46 \n\nStGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au-\n\nßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen sowie den einzu-\n\nbeziehenden Vorstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu prü-\n\nfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und \n\ndem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mil-\n\ndernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als be-\n\nstimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen \n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung \n\nbedarf es nicht. \n\n8 \n\nc) Für den - hier zweifelsfrei gegebenen - Fall, dass allein die Feststellung \n\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht aus-\n\nreichen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Ur-\n\nteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensa-\n\ntion der Verzögerung als vollstreckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind \n\ndie Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden \n\nVerzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie \n\ndie Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behal-\n\nten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belas-\n\ntungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen \n\nsind und es nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursa-\n\nchung dieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den An-\n\nrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß \n\nder Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr \n\nwird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu \n\nbeschränken haben. Hinsichtlich der Möglichkeit, ohne Verstoß gegen § 358 \n\nAbs. 2 StPO höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und \n\nauch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen, verweist der Senat auf seine \n\nbisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR \n\n71/08). \n\n9 \n\n4. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu \n\ngeben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref-\n\nfen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht \n\nbetroffen; sie können deshalb bestehen bleiben; der neue Tatrichter ist nicht \n\ngehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen \n\nnicht in Widerspruch stehen dürfen. \n\nSost-Scheible Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/3-str-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/3-str-75-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__75-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:53.967502+00:00"}}