{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__71-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"3 StR 71/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 71/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Betrug u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 6. November 2007 im Strafausspruch \n\nmit den Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgeho-\n\nben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"zweifacher Beihilfe zum \n\nBetrug, dieser in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, sowie wegen \n\nversuchten Betrugs\" unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sach-\n\nrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen \n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat - ohne Einzelheiten zu dem Verfahrensverlauf \n\nfestzustellen - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen, \n\nweil zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht im Juli 2006 und dem \n\nBeginn der Hauptverhandlung im Oktober 2007 ein unvertretbar langer Zeit-\n\nraum gelegen habe. Es hat diese Verzögerung dadurch kompensiert, dass es \n\nzunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt und hieraus eine fiktive \n\nGesamtstrafe gebildet, sodann niedrigere Einzelstrafen festgesetzt und aus \n\ndiesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet hat. Dabei hat es jeweils die \n\nEinzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einbezo-\n\ngen (§ 55 StGB). \n\n3 \n\nDiese Verfahrensweise (\"Strafabschlagslösung\") steht, soweit das Land-\n\ngericht den gesamten Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der \n\nHauptverhandlung pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nbewertet hat, bereits mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung nicht \n\nin Einklang. Danach waren als Grundlage der Kompensation Art und Ausmaß \n\nder rechtsstaatswidrigen Verzögerung sowie ihre Ursache konkret zu ermitteln \n\nund im Urteil festzustellen (vgl. BGH NJW 2007, 3294, 3295). Sie entspricht im \n\nÜbrigen nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geän-\n\nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto-\n\nßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - GS - \n\nNJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das \n\nVollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung aus-\n\ngesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb \n\n- bei Vorliegen der übrigen, hier nicht von vornherein ausgeschlossenen Vor-\n\naussetzungen des § 57 StGB - früher als nach dem Strafabschlagsmodell aus \n\ndem Strafvollzug entlassen werden. \n\n4 \n\n2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege \n\ndes Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-\n\nben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): \n\n5 \n\na) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells \n\nsind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret \n\nzu ermitteln und im Urteil darzustellen. Es wird deshalb festzustellen sein, wel-\n\ncher Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung \n\nals bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung erforderlich anzusehen ist. \n\nDieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung nicht zu berücksichtigen. \n\n6 \n\nb) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46 \n\nStGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au-\n\nßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen sowie den einzu-\n\nbeziehenden Vorstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu prü-\n\nfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und \n\ndem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mil-\n\ndernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als be-\n\nstimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen \n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung \n\nbedarf es nicht. \n\n7 \n\nc) Für den Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen \n\nVerfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH \n\naaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteilstenor festzulegen, welcher \n\nbezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als voll-\n\nstreckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzel-\n\nfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß \n\ndes Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all \n\ndessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die \n\nmit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklag-\n\nten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch \n\num einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände \n\ngeht. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere \n\nEinzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Ge-\n\nsamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im ange-\n\nfochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als \n\nschuldangemessen ausgewiesenen Strafen nicht übersteigen. Außerdem darf \n\ndie im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemes-\n\nsene Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht \n\nhöher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch \n\nwenn der neue Tatrichter auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, durch \n\ndie Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Ergebnis nicht schlech-\n\nter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum \n\nbisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern. \n\n8 \n\n3. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit \n\nzu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu \n\ntreffen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler \n\nnicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben; der neue Tatrichter ist \n\nnicht gehindert, diesbezüglich ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes \n\nzu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen. \n\n RiBGH Dr. Miebach befindet RiBGH von Lienen ist erkrankt \n sich im Urlaub und ist daher und daher gehindert zu unter- \n gehindert zu unterschreiben. schreiben. \n\nBecker Becker Becker \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/3-str-71-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/3-str-71-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:35.094925+00:00"}}