{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 53/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 19. September 2007 im Ausspruch über \n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen \n\naufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die \n\nhiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstan-\n\ndungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat \n\nnimmt Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt \n\nergänzend zu den Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung von Beweisan-\n\nträgen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache beanstandet wird: Das \n\nLandgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser \n\nseinen Wagen an andere Personen verliehen hat (UA S. 19); das Urteil kann \n\ndaher nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen, mit dem genau \n\ndies nachgewiesen werden sollte. Im Übrigen weist die Revision zwar im Ansatz \n\nzutreffend darauf hin, dass die Ablehnungsbeschlüsse an sich nicht den Be-\n\ngründungserfordernissen entsprechen, die an die Darstellung der antizipieren-\n\nden Beweiswürdigung bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen tat-\n\nsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung zu stellen sind (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07 m. w. N.). Dies ist hier \n\naber unschädlich, denn der Senat kann im Hinblick auf die sonstige Beweislage \n\nund die - wenn überhaupt - nur entfernt indizielle Bedeutung der unter Beweis \n\ngestellten Geschehnisse im Kosovo ausschließen, dass der Angeklagte seine \n\nVerteidigung bei einer näheren Begründung des entsprechenden Ablehnungs-\n\nbeschlusses anders als geschehen hätte einrichten können. Auch die revisions-\n\ngerichtliche Prüfung ist noch hinreichend möglich. \n\n3 \n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält hingegen rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass \n\ndas Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die \n\neinzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), \n\nsondern sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und \n\nneun Monate, einmal ein Jahr und fünf Monate, einmal neun Monate Freiheits-\n\nstrafe) hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). \n\nEs hat die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten mehr als verdop-\n\npelt. Die Schärfung von zwei Jahren ist höher als die Hälfte der verbleibenden \n\nEinzelfreiheitsstrafen. Naheliegend hat das Landgericht dabei den engen zeitli-\n\nchen und sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten nicht be-\n\ndacht. Die entgegenstehende formelhafte Begründung (UA S. 26) vermag dar-\n\nan nichts zu ändern. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. \n\nDie Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-\n\nfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bis-\n\nher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. \n\n3. Die Einziehungsentscheidung wird von dem Fehler nicht erfasst und \n\nkann deshalb bestehen bleiben. \n\n4 \n\n5 \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:29.139275+00:00"}}