{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"3 StR 52/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 52/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 26. Oktober 2007 im Ausspruch über \n\ndie Einzelstrafen in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe so-\n\nwie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Hannover hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Fälle 23 bis 25 der Urteilsgründe) sowie \n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-\n\nteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall \n\nder Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge (Fall 21 der Urteilsgründe) sowie im gesamten Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das \n\nLandgericht Hildesheim zurückverwiesen (Urteil vom 19. April 2007 3 StR \n\n75/07). \n\n2 \n\nDas Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten nunmehr im Fall 21 \n\nder Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge verurteilt (Einzelstrafe: ein Jahr und zwei Monate Frei-\n\nheitsstrafe). Es hat für die drei Fälle des Handeltreibens Einzelstrafen von je-\n\nweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt und den Angeklag-\n\nten unter erneuter Einbeziehung der zwei rechtskräftigen Einzelstrafen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n3 \n\nWährend die Überprüfung der Verurteilung wegen Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben hat, können die für die bereits rechtskräftig gewordenen \n\nSchuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen er-\n\nkannten Freiheitsstrafen wiederum nicht bestehen bleiben; ihnen fehlt die not-\n\nwendige Tatsachengrundlage. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die drei Taten nunmehr jeweils als besonders \n\nschwere Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nBtMG) beurteilt und dazu ausgeführt: \"Bereits nach den insoweit rechtskräftigen \n\nFeststellungen des Landgerichts Hannover hat der Angeklagte H. \n\n die Gewinne aus dem Betäubungsmittelhandel zur Deckung seines Le-\n\nbensunterhalts genutzt. Er hat sich somit durch den Verkauf der Betäubungs-\n\nmittel eine weitere Erwerbsquelle von nicht unerheblichem Ausmaß verschafft \n\nund somit gewerbsmäßig gehandelt\" (UA S. 18). \n\n5 \n\nDamit hat das Landgericht Hildesheim seine Beurteilung auf Feststellun-\n\ngen des Landgerichts Hannover gestützt, die - weil zur Rechtsfolgenfrage gehö-\n\nrend (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 353 Rdn. 20) - durch das Urteil des \n\nSenats aufgehoben waren. Dass es hierzu eigene Feststellungen getroffen hat, \n\nkann nach der klaren Bezugnahme auf das frühere Urteil nicht angenommen \n\nwerden. Dies muss zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen drei Fällen sowie \n\ndes Gesamtstrafausspruchs führen. \n\n RiBGH von Lienen ist erkrankt \n und deshalb an der Unterschrift \n gehindert \n\nBecker Pfister Becker \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/3-str-52-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/3-str-52-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:27.883077+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/3-str-52-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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