{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"3 StR 50/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 50/08 \n\nalias:\n\nalias: \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 18. Juli 2007 im Ausspruch über die Verfallsan-\n\nordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund zehn Monaten verurteilt, Betäubungsmittel und Tatwerkzeuge eingezogen \n\nund einen Wertersatzverfall in Höhe von 45.000 € angeordnet. Die Revision des \n\nAngeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Taterfolg. \n\n2 \n\nSchuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung halten \n\nrechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung des Wert-\n\nersatzverfalls kann hingegen mangels ausreichender Feststellungen in den Ur-\n\nteilsgründen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt aus-\n\ngeführt: \n\n\"Zwar können bei der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert \n\ndes Erlangten gemäß § 73b StGB geschätzt werden. Das Gericht darf \n\njedoch in einem solchen Fall nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß \n\nan zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwendigen Einzelhei-\n\nten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend sichere \n\nSchätzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Daran \n\nfehlt es. \n\nDie Jugendkammer teilt zwar - insoweit nicht zu beanstanden - mit, dass \n\nsie 'von einem geschätzten Verkaufserlös nach dem Bruttoprinzip von \n\n2.248 g à 30,00 Euro, mithin von 67.440,00 Euro' ausgehe. Im Anschluss \n\ndaran beschränken sich die Ausführungen (UA S. 19) jedoch darauf, \n\ndass hiervon die durch einen sichergestellten Kassiber 'ersichtlichen \n\nmutmaßliche Außenstände in Höhe von 13.150 Euro' sowie 'die von den \n\nMittätern jeweils erlangten 4.000 Euro' abzuziehen seien. Woraus sich \n\ndie Überzeugung des Gerichts ergibt, dass sich die Höhe des Anteils der \n\nMittäter auf diesen Betrag beschränkte, lässt sich den Urteilsgründen \n\nnicht entnehmen. Ausführungen hierzu hätte es insbesondere deshalb \n\nbedurft, weil das Gericht an anderer Stelle hinsichtlich der 'mindestens \n\n128 Einzelverkäufe … Absprachen der Mittäter im Einzelnen und die \n\nModalitäten ihrer Arbeitsteilung' nicht hat feststellen können (UA S. 5). \n\nDamit bleibt offen, in welcher Höhe der Angeklagte neben den Mittätern \n\nVerkaufserlöse tatsächlich 'erlangt' hat im Sinne des §§ 73 Abs. 1 S. 1, \n\n73a S. 1 StGB. 'Erlangt' ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der \n\nTatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand er-\n\nworben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.). Die Annahme mittäterschaftli-\n\nchen Handelns (UA S. 10) vermögen die fehlenden Ausführungen hierzu \n\nnicht zu ersetzen. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäter-\n\nschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldneri-\n\nschen Haftung käme nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten dar-\n\nüber einig waren, dass dem Beschwerdeführer zumindest Mitverfü-\n\ngungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. \n\nBVerfG StV 2004, 409, 411; BGH, NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch \n\ntatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121); Feststellungen hierzu wur-\n\nden jedoch nicht getroffen. Angesichts des Umstandes, dass der Ver-\n\nkaufserlös beim Beschwerdeführer nicht hat aufgefunden werden kön-\n\nnen, hätte darüber hinaus neben der - äußerst knappen - Verneinung ei-\n\nner verfallsbedingten unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 S. 1 StGB (UA \n\nS. 19) auch ein Unterbleiben der Anordnung nach der Fakultativklausel \n\ndes § 73c Abs. 1 S. 2 StGB ins Auge gefasst werden müssen. Die Ver-\n\nfallsanordnung ist daher aufzuheben und - da nicht ausgeschlossen wer-\n\nden kann, dass in der Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen \n\nmöglich sind - die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung zurück zu \n\nverweisen.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/3-str-50-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/3-str-50-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:25.866468+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-27/3-str-50-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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