{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__48-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 48/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nhier: Anschlusserklärung und Antrag auf Bestellung eines Beistandes der Ge-\n\nschädigten L. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 gemäß § 397 a \n\nStPO beschlossen: \n\nDer Antrag der Nebenklageberechtigten L. , \n\nihr Rechtsanwalt B. aus als Beistand zu \n\nbestellen, wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\nDer Antrag der Nebenklageberechtigten L. vom 14. März \n\nGründe: \n\n2008, ihr \"Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu \n\ngewähren\", ist als Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbin-\n\ndung mit einem Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO): Eine Anschlusserklärung, die Voraus-\n\nsetzung sowohl für die Prozesskostenhilfe (§ 397 a Abs. 2 StPO) als auch für \n\ndie Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 StPO) ist, war bislang noch nicht abge-\n\ngeben worden. Die Bestellung eines Beistandes geht der Prozesskostenhilfe \n\nvor, denn sie ist für den Antragsteller günstiger, da sie unabhängig von seinen \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen ist. So liegt es hier; die Antragstel-\n\nlerin war als Geschädigte einer sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) \n\nnach § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO anschlussberechtigt, so dass an sich \n\ngrundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes \n\ngemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO vorlagen. \n\n2 \n\nDennoch bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Geschädigte L. \n\n sich der öffentlichen Klage nicht mehr wirksam als Nebenklägerin ange-\n\nschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am 5. April 2008 beim Bundes-\n\ngerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung \n\nüber die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 396 Rdn. 8 m. w. N.) und die Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 3 \n\nSatz 1 StPO; s. Meyer-Goßner aaO § 397 a Rdn. 12 m. w. N.) zuständigen Ge-\n\nricht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der \n\nTat zum Nachteil der Geschädigten L. aber bereits rechtskräftig \n\nabgeschlossen, da die Revision des Angeklagten insoweit schon mit Urteil des \n\nSenats vom 3. April 2008 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als \n\nNebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFO 2005, \n\n513). \n\n3 \n\nAuch die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig. \n\nEine rückwirkende Bestellung ist grundsätzlich nicht statthaft (Meyer-Goßner \n\naaO § 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Die Antragstellerin hatte wegen des verspäteten \n\nEingangs ihres Antrages beim Bundesgerichtshof auch nicht rechtzeitig alles \n\nihrerseits für die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch \n\nnicht ausnahmsweise nachträglich stattzugeben war (vgl. BVerfG NStZ-RR \n\n1997, 69). Außerdem setzt die Bestellung eines Beistandes voraus, dass zum \n\nZeitpunkt der Bescheidung des Antrags eine wirksame Anschlusserklärung vor-\n\nliegt (Senge in KK-StPO 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 b). Dies war nicht der Fall, da \n\nnach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ein Anschluss als Nebenklägerin \n\nnicht mehr zulässig war (s. oben). Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensab-\n\nschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer der Anschluss zulässig ist, stellt \n\nauch keine Frist dar, gegen deren Säumnis - gegebenenfalls von Amts wegen - \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (BGH NStZ-RR 1997, \n\n136). \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:56.143216+00:00"}}