{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__38-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"3 StR 38/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 38/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b) auf dessen Antrag - am \n\n27. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Hannover vom 21. August 2007 wird ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vor-\n\nbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, soweit die Anordnung seiner Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nb) Die weitergehende Revision des Angeklagten P. \n\nwird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Anord-\n\nnung der Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt \n\nhat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren \n\nRevisionen. Beide Angeklagte rügen die Verletzung materiellen Rechts, der An-\n\ngeklagte P. beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Revision des \n\nAngeklagten K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das \n\nRechtsmittel des Angeklagten P. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Maßre-\n\ngel gemäß § 64 StGB gegen diesen Angeklagten abgelehnt hat; im Übrigen ist \n\nes ebenfalls offensichtlich unbegründet. \n\n2 \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision des Angeklagten P. insbesondere, \n\ndas Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO der Verurteilung dessen \n\n(geständige) Einlassung zugrunde gelegt, obwohl er sich in der Hauptverhand-\n\nlung nicht (selbst) eingelassen habe. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt \n\ndes Protokolls hat die Instanzverteidigerin des Angeklagten nach dessen Erklä-\n\nrung, er sei zur Äußerung bereit, \"für ihren Mandanten\" eine Einlassung abge-\n\ngeben, deren schriftliche Fassung sie sodann überreicht hat; das Schriftstück ist \n\nals Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden. Nach der Ver-\n\nnehmung von Zeugen und dem Verzicht auf die Einvernahme weiterer Zeugen \n\nhat der Angeklagte geäußert, dass er sich der Erklärung seiner Verteidigerin \n\nanschließe. Der Einwand der Revision in der Erwiderung auf den Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts, dieser Anschluss habe sich nicht - wie vom General-\n\nbundesanwalt dargelegt - auf die vor der Beweisaufnahme abgegebene Erklä-\n\nrung der Verteidigerin, sondern auf den der Äußerung des Angeklagten unmit-\n\ntelbar vorausgegangenen Verzicht auf die Vernehmung weiterer Zeugen bezo-\n\ngen, überzeugt nicht: Zwar spricht für die Auffassung der Revision die zeitliche \n\nAbfolge der Verfahrensvorgänge und der sich hieraus ergebende beträchtliche \n\nAbstand zwischen der Verteidigererklärung und dem Anschluss des Angeklag-\n\nten. Indes ist nach dem Protokollinhalt auf die Vernehmung weiterer Zeugen \n\n\"allseits\" verzichtet worden, demnach auch durch den Angeklagten. Einer (zu-\n\nsätzlichen) Anschlusserklärung des Angeklagten an den auch von seiner Ver-\n\nteidigerin erklärten Verzicht hat es angesichts dessen in diesem Zusammen-\n\nhang nicht bedurft. Dies legt nahe, dass sich die dem Verzicht unmittelbar nach-\n\nfolgende Äußerung des Angeklagten tatsächlich auf die frühere, für den Ange-\n\nklagten abgegebene Verteidigererklärung bezogen hat. Danach ist der behaup-\n\ntete Verfahrensverstoß zumindest nicht erwiesen. \n\n2. Die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten \n\nP. in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\na) Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass zum \n\neinen bereits keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Angeklagte habe den \n\nHang, andere berauschende Mittel (Kokain) im Übermaß zu sich zu nehmen. \n\nDenn der Angeklagte habe weder ein Rauscherlebnis noch Entzugserscheinun-\n\ngen oder tatsächliche Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit im alltägli-\n\nchen Leben geschildert. Zum anderen handele es sich bei der vorliegenden \n\nStraftat nicht um eine sogenannte Anlasstat, also um eine Tat, die der Ange-\n\nklagte im Rausch begangen habe oder die auf seinen Hang im Sinne des § 64 \n\nAbs. 1 StGB zurückzuführen sei. Die Tat sei in Bereicherungsabsicht nach ei-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nnem Tipp, demzufolge viel Geld seinen Besitzer wechseln sollte, verübt worden. \n\nEs habe ein sorgfältiger Tatplan mit entsprechender Vorbereitung \n\n- Sturmhauben, Reizgas - zugrunde gelegen. Ein Symptomwert der Tat lasse \n\nsich daher nicht feststellen. \n\nb) Diese Begründung lässt vom Landgericht getroffene andere, in diesem \n\nZusammenhang bedeutsame Feststellungen außer Betracht. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits ab dem \n\nJahre 1996 an den Wochenenden regelmäßig Kokain konsumierte und im Jah-\n\nre 1998 nach Odessa fuhr, um eine Therapie zu absolvieren, die aus einer Ent-\n\ngiftung sowie Hypnose bestehen sollte und auf eine Dauer von vier Monaten \n\nangelegt war; der Angeklagte konnte diese Behandlung indes wegen finanziel-\n\nler Schwierigkeiten nicht beenden. Nach einer mehrjährigen Drogenabstinenz \n\nkonsumierte der Angeklagte ab Mai 2005 erneut Drogen. Er rauchte Haschisch \n\nund Marihuana und nahm jeden Tag Kokain zu sich. Die gegenständliche Tat \n\nhat der Angeklagte begangen, weil er aufgrund seines Drogenkonsums Schul-\n\nden hatte. Vor der Tat hat er ein Gramm Kokain zu sich genommen. Bei der \n\nBeweiswürdigung hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Erörterung der \n\n- schließlich verneinten - Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeführt, dass Drogenabhängigkeit allein \n\neine solche Annahme nicht begründe. Abschließend hat das Landgericht darge-\n\nlegt, dass gegebenenfalls im Rahmen des Strafvollzugs dem Wunsch des An-\n\ngeklagten entsprechend nach § 35 BtMG verfahren werden möge. \n\n7 \n\nDiese Feststellungen und Erwägungen hat die - nicht durch einen Sach-\n\nverständigen beratene - Strafkammer ersichtlich nicht in die insoweit gebotene \n\nGesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 2005 - 3 StR 474/04) \n\neinbezogen. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bereits deshalb bei der \n\nBeurteilung, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, \n\nzu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis gelangt ist (vgl. Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 64 Rdn. 10 f., 13 f.). \n\n8 \n\nDies gilt insbesondere auch für die Bewertung des Kokainkonsums des \n\nAngeklagten, die das Landgericht vorgenommen hat. Bei der Prüfung der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten sowie bei der Befürwortung eines Vorgehens \n\nnach § 35 BtMG geht es von einer Drogenabhänigkeit des Angeklagten aus. \n\nDies ist mit der Verneinung eines Hangs des Angeklagten, im Sinne des § 64 \n\nStGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. \n\n9 \n\nc) Aber auch im Übrigen ist die Ablehnung der Maßregelanordnung \n\nrechtlich nicht tragfähig begründet. Denn die Strafkammer hat bei der Prüfung \n\nder Anordnungsvoraussetzungen für sich gesehen unzutreffende Maßstäbe \n\nangelegt. \n\n10 \n\nDies gilt zunächst, soweit sie einen Hang des Angeklagten zu übermäßi-\n\ngem Kokainkonsum unter Hinweis darauf abgelehnt hat, der Angeklagte habe \n\nkeine Entzugserscheinungen geschildert. Das Fehlen von Entzugserscheinun-\n\ngen ist im Hinblick auf den Kokainkonsum des Angeklagten für das Vorliegen \n\neines Hangs im Sinne des § 64 StGB nur begrenzt aussagefähig; denn bei rei-\n\nner Kokainabhängigkeit treten nach dem derzeitigen Stand der medizinischen \n\nErkenntnis körperliche Entzugserscheinungen kaum auf (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n30. Januar 2001 - 1 StR 542/00 m. w. N.). Im Übrigen kennzeichnen beim Ab-\n\nsetzen eines Rauschmittels auftretende Entzugserscheinungen die physische \n\nAbhängigkeit. Diesen Grad der Neigung zum Rauschmittelmissbrauch muss der \n\nTäter für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber \n\nnicht erreicht haben (vgl. van Gemmeren in MünchKomm § 64 Rdn. 19). \n\n11 \n\nFerner kommt auch dem weiteren zur Begründung herangezogenen Um-\n\nstand, dass der Angeklagte keine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit im \n\nalltäglichen Leben geschildert hat, für die Beurteilung der Anordnungsvoraus-\n\nsetzungen keine tragfähige Bedeutung zu. Denn ausreichend für die Annahme \n\neines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist es bereits, dass \n\nder Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich \n\nerscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210). Dies kommt - entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts - nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in \n\neinem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit oder Arbeits- und \n\nLeistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ \n\n2004, 384; NStZ-RR 2003, 106 f. jew. m. w. N.), sondern unabhängig hiervon \n\nauch bei so genannter Beschaffungskriminalität. \n\n12 \n\nInsoweit hat das Landgericht bei seiner Beurteilung, das gegenständliche \n\nDelikt sei nicht als \"Anlasstat\" im Sinne des § 64 StGB anzusehen und ein \n\nSymptomwert der Tat für den Hang lasse sich nicht feststellen, nicht bedacht, \n\ndass der Angeklagte sich mit seiner Tat Geld zur Tilgung von Schulden aus \n\nseinem Kokainkonsum verschaffen wollte. Unabhängig davon, dass die vom \n\nLandgericht als Argument für seine Ansicht herangezogene sorgfältige Planung \n\nder Tat jedenfalls für sich nicht gegen das Vorliegen eines symptomatischen \n\nZusammenhangs zwischen der Tat und einem Hang im Sinne des § 64 StGB \n\nspricht, ist für die Bejahung eines solchen Zusammenhangs ausreichend, dass \n\nder Hang - gegebenenfalls neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen \n\nhat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammenhang ist typi-\n\nscherweise bei der so genannten Beschaffungskriminalität von Rauschgiftsüch-\n\ntigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie hier - mittelbar der \n\nBeschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl. van Gemmeren aaO \n\n§ 64 Rdn. 32 f.). \n\n13 \n\nd) Schließlich konnte die Ablehnung der Unterbringungsanordnung auch \n\nnicht tragfähig damit begründet werden, dass - dem Wunsche des Angeklagten \n\nentsprechend - die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG in Be-\n\ntracht gekommen ist. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem \n\nVollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der \n\nUnterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung \n\nnach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; \n\nBGH StraFo 2003, 100 m. w. N.). Hieran hat sich durch die Neufassung des \n\n§ 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi-\n\natrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 \n\n(BGBI I 1327) grundsätzlich nichts geändert (vgl. Fischer aaO § 64 Rdn. 23, \n\n26). \n\n14 \n\n3. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständi-\n\ngen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder \n\nkeine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer \n\nEntziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit \n\nvor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht er-\n\nsichtlich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-\n\nlung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, \n\n5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch \n\ndas Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt \n\n38, 362 f.). \n\n15 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-\n\nterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\n16 \n\n4. Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und \n\nMaßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei \n\nVorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen \n\nBerechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderli-\n\nche Therapiedauer zu bestimmen. \n\n RiBGH Dr. Miebach ist wegen \n Urlaubs an der Unterzeichnung \n gehindert \nBecker Becker Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-38-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":11},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/3-str-38-08","retrieved":"2026-07-10 19:27:19.371615+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-27/3-str-38-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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