{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"3 StR 30/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 30/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers \n\nund \n\ndes Generalbundesanwalts \n\n- zu \n\n2. \n\nauf \n\ndessen \n\nAntrag - am 4. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 10. Juli 2007 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen\" räube-\n\nrischen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und \"gemein-\n\nschaftlichen\" Betruges in Tateinheit mit \"gemeinschaftlicher\" Urkundenfäl-\n\nschung und \"gemeinschaftlichen\" Missbrauchs von Ausweispapieren (nach den \n\nUrteilsgründen gemeint: In Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren) zur \n\nEinheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-\n\ngeklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde. \n\n2 \n\nZum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Rechtsfolgenausspruch hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat die Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, die sich nach den getrof-\n\nfenen Urteilsfeststellungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung des \n\nStrafausspruches. \n\n3 \n\nDer Angeklagte war \n\nin einem anderen Strafverfahren, das am \n\n7. Dezember 2005 mit seiner Verurteilung zu einem Jahr und neun Monaten \n\nJugendstrafe wegen räuberischer Erpressung, Raubes und gefährlicher Kör-\n\nperverletzung jeweils in zwei Fällen und anderer Straftaten endete, im Novem-\n\nber 2005 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter der Auflage ver-\n\nschont worden, eine stationäre Drogenlangzeittherapie zu beginnen. Bereits \n\nvier Tage nach Therapiebeginn wurde der Angeklagte entlassen, weil er Alkohol \n\nkonsumiert hatte. Ferner hat der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten auf-\n\ngrund seiner - nicht näher beschriebenen - Betäubungsmittelabhängigkeit be-\n\ngangen und den auf ihn entfallenden Beuteanteil - wenn auch nicht ausschließ-\n\nlich - für den Erwerb von Betäubungsmitteln ausgegeben. \n\n4 \n\nDiese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen \n\nHang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich \n\nzu nehmen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob \n\ndie Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 \n\nStGB, die zum Zeitpunkt des Urteilserlasses zwar noch nicht galt, aber nach § 2 \n\nAbs. 6 StGB, § 354 a StPO in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden ist (vgl. \n\nBGH NStZ 2008, 28), nichts geändert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bis-\n\nher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maß-\n\nregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hin-\n\nreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB nF) \n\nfehlt. Solches folgt nicht schon allein daraus, dass die frühere Drogenlangzeit-\n\ntherapie bereits kurz nach ihrem Beginn mit der Entlassung des Angeklagten \n\nwegen eines Disziplinarverstoßes abgebrochen wurde. \n\n5 \n\n6 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe-\n\nrührt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung \n\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 \n\nJGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen. \n\nDer neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der \n\nHinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/3-str-30-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/3-str-30-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:26.358987+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-04/3-str-30-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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