{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__28-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"3 StR 28/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 28/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß \n\n§§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird \n\nzurückgewiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 22. März 2007 wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen \n\ngerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederho-\n\nlung der Rüge, das erkennende Gericht sei mit nur zwei Berufsrichtern fehler-\n\nhaft besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG), ist unzulässig. \n\nDie Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, \n\nda das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge und mehreren - zulässigen - \n\nVerfahrensrügen begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Aber auch die in Rede stehende Rüge ist \n\nnicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzlichen Formvorschrift des \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise erhoben worden, weil der \n\nden Einwand vorschriftswidriger Besetzung zurückweisende Beschluss des \n\nLandgerichts nicht mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der Syste-\n\nmatik des Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulas-\n\nsen, nachdem der Revisionsführer durch die Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts (vgl. § 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Ver-\n\nfahrensrüge erfahren hat (vgl. BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08). \n\nEine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung un-\n\nerlässlich ist (vgl. BGHR StPO Verfahrensrüge 8; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. \n\n§ 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfa-\n\ncher Hinsicht als lückenhaft beanstandeten Beweiswürdigung. Das Landgericht \n\nhat die Aussagen der nicht mehr vernehmungsfähigen Geschädigten sorgfältig \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nrekonstruiert, und diese - angesichts der Situation, dass Aussage gegen Aus-\n\nsage stand - einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Dabei hat \n\nes sich mit den teilweise widersprüchlichen Angaben bei den Vernehmungen \n\nbefasst, nachvollziehbar eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung ver-\n\nneint, und eine Suggestion durch Dritte, vor allem durch Mitarbeiterinnen der \n\nFrauenschutzorganisation \"S. \", ausgeschlossen. Weiterhin hat es die er-\n\nforderliche Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse vorgenommen und bei \n\nseiner Überzeugungsbildung bedacht, dass das Fragerecht der Verteidigung in \n\nder ersten Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft beschnitten worden war. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat: \n\na) Rüge der Verletzung des § 24 Abs. 2 i. V. m. § 338 Nr. 3 StPO wegen \n\nder Ablehnung des Befangenheitsantrags vom 14. Juli 2006: \n\nZwar war die Strafkammer fehlerhaft besetzt, als sie den Befangenheits-\n\nantrag mit Beschluss vom 17. Juli 2006 durch nur zwei Berufsrichter als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen hat. Dies führt indessen nicht zum Erfolg der Rüge, \n\nweil mit Beschluss vom 10. August 2006 der Befangenheitsantrag von der \n\nStrafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern rechtsfehlerfrei zurück-\n\ngewiesen worden ist. Soweit der Angeklagte hinsichtlich des zweiten Beschlus-\n\nses beanstandet, einer der an der Entscheidung beteiligten Richter sei unzu-\n\nständig gewesen, ist die Rüge wegen fehlenden Vortrags zu den Vertretungs-\n\nregelungen des Landgerichts und eventuellen Verhinderungen von möglicher-\n\nweise vorrangig zuständigen Richtern unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nEine Verletzung von § 29 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nach der Ziel-\n\nrichtung der Rüge nicht beanstandet. Auf ihr würde das Urteil wegen fehlender \n\nBefangenheit des abgelehnten Richters auch nicht beruhen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nb) Rüge gemäß § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Ver-\n\nteidigung): \n\nSoweit die Verteidigung beanstandet, \n\nihr Aussetzungsantrag vom \n\n22. August 2006 sei vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden, ist die zu-\n\nlässige Rüge unbegründet, weil der Beschluss, mit dem der Antrag abgelehnt \n\nworden ist, keinen Rechtsfehler aufweist. \n\nc) Rüge, der Schmerzensgeldanspruch sei verjährt (Adhäsionsverfah-\n\nren): \n\nDie Aussetzung des Zivilverfahrens gemäß § 149 ZPO beendete die \n\nHemmung der Verjährung nicht (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 149 \n\nRdn. 13; Palandt, BGB 67. Aufl. § 204 Rdn. 48). \n\n RiBGH Dr. Miebach befindet \n sich in Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben \nBecker Becker von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/3-str-28-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/3-str-28-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:50.281363+00:00"}}