{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__21-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"3 StR 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 21/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Betrug \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2007 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 300 Euro verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem \n\nUmfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte der Angeklagte \n\nals Diamantengroßhändler in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis November 1997 \n\ndie E. GmbH und in der Zeit vom 8. Februar 1996 bis \n\n29. Januar 2001 die B. GmbH sowie die G. \n\nGmbH mit Diamanten. Das \"Geschäftsmodell\" dieser Firmen bestand darin, ü-\n\nber besonders geschulte Telefonverkäufer Diamanten als Geldanlage anzubie-\n\nten. Diese gingen wie folgt vor: Den Kunden wurden zunächst kleine weiße Di-\n\namanten zu angemessenen Preisen verkauft, verbunden mit der Zusicherung, \n\ndiese Steine innerhalb einer bestimmten Frist zu einem den Kaufpreis überstei-\n\ngenden Festpreis zurück zu kaufen, falls der Kunde dies wünsche. Auf diese \n\nWeise sollte den Kunden eine tatsächlich mit Diamanten nicht realisierbare \n\nWertsteigerung vorgetäuscht werden, um sie so zu weiteren Diamantenkäufen \n\nzu verleiten. Bei diesen Folgegeschäften wurden den Kunden - nunmehr ohne \n\nRückgabegarantie - größere Diamanten in Gelb- und Brauntönen mit dem \n\nwahrheitswidrigen Hinweis, diese seien seltener und deshalb werthaltiger als \n\ndie weißen Steine, zu deutlich überhöhten Preisen zum Kauf angeboten. Die \n\nTelefonverkäufer der E. GmbH schlossen mit insgesamt 19 Kunden, die \n\nVerkäufer der beiden anderen Firmen mit 88 Kunden zum Teil mehrere Verträ-\n\nge über den Kauf von Diamanten. Den Kunden der E. GmbH soll durch \n\ndieses Geschäftsgebaren ein Gesamtschaden in Höhe von 65.000 Euro, den \n\nKunden der beiden anderen Firmen ein solcher in Höhe von mindestens \n\n650.000 Euro entstanden sein. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Diamantengeschäfte der E. GmbH einer-\n\nseits und der beiden anderen Firmen andererseits als jeweils eine einheitliche \n\nBetrugstat gewertet. Zu diesen Taten habe der Angeklagte jeweils Beihilfe ge-\n\nleistet, da er die betrügerische Geschäftspraxis der Firmen gekannt und gebilligt \n\nund \"deren Existenz\" durch die Belieferung mit seinen Diamanten unterstützt \n\nhabe. \n\n4 \n\n2. Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung. Es ge-\n\nnügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen, die an die Urteils-\n\ngründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, auf der \n\nGrundlage einer Verfahrensabsprache ergangen ist; es weist daher Rechtsfeh-\n\nler auf, die sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können. \n\n5 \n\nDas deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, \n\ndass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären haben \n\n(§ 244 Abs. 2 StPO). Auf dieser Grundlage (§ 261 StPO) ist der Schuldspruch \n\nzu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Dieser \n\nGrundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen \n\nErledigung des Verfahrens geopfert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 307, \n\n309). Es ist daher unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu le-\n\ngen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung \n\ndes Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte im \n\nRahmen einer Verfahrensabsprache geständig zeigt. Allein seine Bereitschaft, \n\nwegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das ge-\n\nrichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht \n\nvon der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für \n\nden Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung er-\n\nforderlich ist. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis \n\nmit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob \n\nes die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR \n\naaO). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall missachtet worden. \n\n6 \n\n7 \n\na) Der Schuldspruch hält aus folgenden Gründen rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand: \n\naa) Das Urteil lässt schon nicht erkennen, dass der Angeklagte die be-\n\ntrügerischen Handlungen der von ihm belieferten Firmen tatsächlich gefördert \n\nhat. Es fehlt an der Feststellung, dass sich die verfahrensgegenständlichen Di-\n\namantenverkäufe auf Steine bezogen, die aus Lieferungen des Angeklagten \n\nstammten. Dies versteht sich nicht von selbst, da die Urteilsgründe nicht erge-\n\nben, dass die die Endverkäufe tätigenden Firmen im Tatzeitraum ausschließlich \n\nvom Angeklagten mit Diamanten beliefert wurden. \n\n8 \n\nbb) Darüber hinaus sind die vom Landgericht festgestellten Betrugstaten, \n\ndie der Angeklagte gefördert haben soll, nicht mit Tatsachen belegt. Das Land-\n\ngericht stützt zwar seine Überzeugungsbildung auf das vom Angeklagten in der \n\nHauptverhandlung abgelegte Geständnis. Dem Urteil kann aber nicht in einer \n\nfür das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise entnommen werden, dass \n\ndas Geständnis diese Feststellungen trägt (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.). Die Straf-\n\nkammer hat lediglich pauschal auf das vom Angeklagten nach der Verfahrens-\n\nabsprache abgegebene Geständnis verwiesen, ohne dessen Inhalt wieder-\n\nzugeben. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Angeklagte, der nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts nur als Zulieferer der betrügerisch handelnden \n\nFirmen tätig wurde, jedoch in deren Geschäftstätigkeit mit den Endkunden nicht \n\neingebunden war, aus eigener Wahrnehmung und aus eigenem Wissen zu den \n\nEinzelheiten der festgestellten Diamantenverkäufe an insgesamt 107 Kunden \n\nAngaben machen konnte. \n\n9 \n\nOb einer der vom Landgericht vernommenen Zeugen, auf die in der Be-\n\nweiswürdigung gleichfalls nur pauschal hingewiesen wird, die Feststellungen zu \n\nden Verkaufsgeschäften bestätigt hat, ist ebenso nicht zu ersehen. Eine dar-\n\nüber hinausgehende Beweiswürdigung hat das Landgericht nicht vorgenom-\n\nmen. \n\n10 \n\nb) Desweiteren lassen die Feststellungen besorgen, dass das Landge-\n\nricht bei den Betrugstaten von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist \n\nund sich dies jedenfalls bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten \n\nausgewirkt hat. \n\n11 \n\naa) Bei einem Teil der tabellarisch aufgelisteten Diamantenverkäufe ist \n\nnicht nachzuvollziehen, dass die Käufer über die Werthaltigkeit der Steine ge-\n\ntäuscht wurden und ihnen durch den Ankauf ein Vermögensschaden entstand. \n\nNach den Feststellungen kauften zehn von 19 Kunden der E. GmbH \n\n(Fälle A. , Be. , Gr. , H. , Ke. , Kr. , K. , M. , S. \n\nund St. ) ausschließlich weiße Diamanten der Qualitätsstufe \"Wessel-\n\nton\" oder \"River\", bei denen nach der Geschäftspraxis der vom Angeklagten \n\nbelieferten Firmen Preis und Wert der Diamanten in einem für den Kunden \n\ngünstigen Verhältnis standen. Diese Geschäfte dienten allein dazu, die Kunden \n\nzu den sodann betrügerisch vorgenommenen Folgegeschäften zu verleiten. In \n\neinem Fall (W. ) waren die verkauften drei Diamanten von unbekannter Qua-\n\nlität. Damit sind in diesen Fällen weder Täuschungshandlungen der Verkäufer \n\nnoch irrtumsbedingte Vermögensschäden auf Seiten der Kunden zu erkennen. \n\n12 \n\nIn gleicher Weise unklar sind die Feststellungen im zweiten Tatkomplex \n\n(Verkäufe der B. GmbH und der G. GmbH) hinsichtlich der Kunden \n\nBa. , Em. und Z. , denen - jedenfalls zuletzt - ebenfalls weiße Diamanten \n\nverkauft wurden. \n\n13 \n\nbb) Auch die von der Strafkammer vorgenommene \"Schätzung\" der \n\ndurch die Diamantenverkäufe entstandenen \"Gesamtschäden\" ist in keiner \n\nWeise nachprüfbar und revisionsrechtlich nicht mehr hinzunehmen. Das Land-\n\ngericht hat die Schadensberechnung lediglich damit begründet, der Angeklagte \n\nsei den in der Anklageschrift bezifferten Gesamtschadensbeträgen in Höhe von \n\n130.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro im Rahmen seiner geständigen Einlassung \n\nnicht entgegengetreten. Hiervon ausgehend ist die Strafkammer zu seinen \n\nGunsten davon ausgegangen, dass Gesamtschäden zumindest in Höhe der \n\nHälfte der in der Anklageschrift aufgeführten Beträge eingetreten seien. Fest-\n\nstellungen zu den den jeweiligen Kunden entstandenen Einzelschäden hat das \n\nLandgericht nicht getroffen. \n\n14 \n\nDamit ist nicht einmal im Ansatz eine tragfähige Schätzgrundlage für die \n\nSchadensberechnung dargetan. Das Geständnis des Angeklagten kann aus \n\nden oben dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang nicht nutzbar \n\ngemacht werden. Der Senat vermag trotz des großzügigen \"Sicherheitsab-\n\nschlags\", den die Strafkammer vorgenommen hat, deshalb nicht auszuschlie-\n\nßen, dass sich die rechtsfehlerhafte Schadensberechnung zum Nachteil des \n\nAngeklagten ausgewirkt hat. \n\n15 \n\n3. Die in keiner Weise nachvollziehbaren und vom Landgericht auch \n\nnicht begründeten Zusammenfassungen der einzelnen Betrugstaten zu zwei \n\neinheitlichen Haupttaten und die Annahme lediglich zweier Beihilfehandlungen \n\ndes Angeklagten, der über Jahre hinweg die drei Firmen mit Diamanten belie-\n\nferte, stellen zwar keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler dar. \n\nDie konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten lässt jedoch besorgen, dass \n\ninsoweit eine verbotene Absprache über den Schuldspruch getroffen worden \n\nist. \n\n16 \n\n4. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers zur \n\nrechtlichen Beurteilung berufstypischer neutraler Handlungen (vgl. hierzu \n\nBGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, 24), weist der \n\nSenat auf Folgendes hin: \n\n17 \n\nDie von der Revision vorgenommene Differenzierung zwischen Tatwerk-\n\nzeugen und Bezugsobjekten (unter Bezugnahme auf SchweizBGE 119 (IV), \n\n289; Wohlers NStZ 2000, 169, 172; Roxin in FS für Miyazawa S. 501, 512) mit \n\ndem Ziel, der Lieferung von Farbdiamanten als \"neutralen\" Bezugsobjekten ih-\n\nren deliktischen Sinnbezug zu nehmen, findet im Gesetz keine Stütze. Die bei \n\nberufstypischen neutralen Handlungen gegebenenfalls erforderliche Beschrän-\n\nkung der Strafbarkeit lässt sich bei sachgerechter Auslegung nach den her-\n\nkömmlichen und allgemein anerkannten Regeln über die objektive Zurechnung \n\noder den Gehilfenvorsatz in ausreichendem Maße erreichen (vgl. BGHR StGB \n\n§ 27 Abs. 1 Hilfeleisten 26). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n Hubert \n\nRiBGH Dr. Schäfer \nbefindet sich im Urlaub \nund ist daher gehindert \nzu unterschreiben. \nBecker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__21-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/3-str-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__21-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__21-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/3-str-21-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR__21-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:14.990418+00:00"}}