{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"3 StR 601/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und seine Ab- sicht lediglich darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmen- gen in Verkehr zu bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 601/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2009 \n\nNachschlagewerk \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n_________________________ \n\nja \nnein \nja \n\nStGB § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \n\nDer Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \n\nStGB, \n\nwenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und seine Ab-\n\nsicht lediglich darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmen-\n\ngen in Verkehr zu bringen. \n\nBGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08 - LG Düsseldorf \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldfälschung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 1. Sep-\n\ntember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, \n\ndes Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der \n\nGeldfälschung schuldig ist; \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteils-\n\ngründe und die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die \n\nzugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in \n\nTateinheit mit Urkundenfälschung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte \n\nund gewerbsmäßiger Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge \n\ngestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem gesondert Ver-\n\nfolgten K. falsche 200 €-Banknoten im Nennwert von ca. 160.000 €. Er \n\nbrachte auf einige Geldscheine mit Hilfe eines Bügeleisens Hologramme auf \n\nund beabsichtigte, einen Teil der gefälschten Banknoten selbst in Verkehr zu \n\nbringen. Den restlichen Teil wollte er in größeren Tranchen verkaufen. Seine \n\nAbsicht, sich ein weiteres Mal Falschgeld zu verschaffen, hat das Landgericht \n\nnicht festgestellt. Zu einem Absatz der gefälschten Geldscheine kam es nicht \n\nmehr, weil der Angeklagte zuvor festgenommen wurde. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat dies als eine Tat der gewerbsmäßigen Geldfäl-\n\nschung im Sinne des § 146 Abs. 1 und 2 StGB gewertet, weil der Angeklagte \n\nsich aus einem wiederholten Inverkehrbringen von Falschgeld eine nicht nur \n\nvorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang habe verschaffen wol-\n\nlen. \n\n4 \n\n2. Diese Würdigung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. Die Strafkammer hat zwar zu Recht eine einheitliche Geldfäl-\n\nschung nach § 146 Abs. 1 StGB angenommen; denn die Verwirklichung mehre-\n\nrer Varianten des § 146 Abs. 1 StGB ist in der Regel eine Tat (vgl. Fischer, \n\nStGB 56. Aufl. § 146 Rdn. 22) und der Angeklagte hat sich die gesamte Falsch-\n\ngeldmenge durch einen tatbestandsmäßigen Handlungsakt verschafft (zum \n\nVerhältnis der § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3 vgl. BGH, Urt. vom 12. August \n\n1999 - 5 StR 269/99 - Rdn. 4, insoweit in NStZ 1999, 581 nicht abgedruckt; vgl. \n\nauch BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ-RR 2000, 105; BGHR StGB § 146 Kon-\n\nkurrenzen 4). Ihre Bewertung, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt \n\nund deshalb die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 146 \n\nAbs. 2 StGB erfüllt, wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. \n\n5 \n\na) Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine \n\nnicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger \n\nDauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als ge-\n\nwerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprüngli-\n\nchen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung \n\nwegen gewerbsmäßiger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht \n\nnotwendig voraus, dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbstständige \n\nEinzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Ange-\n\nklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ur-\n\nsprünglichen Planungen sowie seinem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten \n\nVerhalten über den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (vgl. BGH NJW \n\n2004, 2840, 2841; NStZ-RR 2006, 106, 107). Erforderlich ist dabei stets, dass \n\nsich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbe-\n\nstand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH NJW \n\n1996, 1069; Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 62). \n\n6 \n\nb) Nach diesen Maßstäben liegt eine gewerbsmäßig begangene Straftat \n\nnach § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht vor, wenn der Täter sich wie hier \n\neine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft und lediglich seine Absicht dar-\n\nauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen im Sinne des \n\n§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr zu bringen, es hierzu aber nicht kommt. \n\nDenn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht \n\nnicht darin, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessiv erfolgende - \n\nVerwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzie-\n\nlung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR \n\n2004, 335). Der Täter einer Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB han-\n\ndelt deshalb nur dann gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB, wenn er \n\nbeabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch die wiederholte \n\nBegehung der von ihm begangenen konkreten Straftat - mithin dem wiederhol-\n\nten Sichverschaffen von Falschgeld in der Absicht, dieses als echt in Verkehr \n\nzu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen - zu erschließen. \n\nDie bloße Absicht, wiederholt eine Straftat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu \n\nbegehen, macht das einmalige Sichverschaffen von Falschgeld im Sinne des \n\n§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB demgegenüber nicht gewerbsmäßig und vermag eine \n\nQualifikation der nach dieser Tatbestandsalternative strafbaren Tat im Sinne \n\ndes § 146 Abs. 2 StGB nicht zu begründen. \n\n7 \n\nDiese Wertung wird durch die Rechtsprechung zur Gewerbsmäßigkeit \n\nbei anderen Tatbeständen gestützt. So handelt auch ein Dieb nicht allein des-\n\nwegen gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, weil er die \n\nin einem Akt erlangte Diebesbeute in mehreren Tranchen verwerten will. Erfor-\n\nderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklich-\n\nten Tatbestand, mithin die Begehung von Diebstählen, bezieht (vgl. OLG Hamm \n\nNStZ-RR 2004, 335; OLG Köln NStZ 1991, 585). Auch im Sinne des § 30 Abs. \n\n1 Nr. 2 BtMG geht der Täter nur dann gewerbsmäßig vor, wenn er sich eine \n\nfortlaufende Einnahmequelle durch wiederholte Vornahme gerade solcher \n\nHandlungen verschaffen will, die einen der Tatbestände des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG erfüllen (vgl. BGH NJW 1996, 1069). Ebenso fehlt es an der für die Ge-\n\nwerbsmäßigkeit des Handelns mit Betäubungsmitteln erforderlichen Wiederho-\n\nlungsabsicht, wenn lediglich die Vergütung für ein Einzelgeschäft in Teilbeträ-\n\ngen gezahlt werden soll \n\n(vgl. BGH bei Schmidt MDR 1989, 1033; \n\nStree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. \n\nRdn. 95). Schließlich steht der Nichtannahme der Gewerbsmäßigkeit im vorlie-\n\ngenden Fall nicht entgegen, dass bei einem Betäubungsmittelhändler ge-\n\nwerbsmäßiges Handeltreiben in Betracht kommen kann, wenn er von vorneher-\n\nein beabsichtigt, eine durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Rausch-\n\ngiftmenge nach und nach in mehreren Teilmengen weiter zu veräußern (vgl. \n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 3, 4); denn in diesen Fällen treibt \n\nder Täter bereits durch den Erwerb der Betäubungsmittel mit diesen Handel \n\nund verwirklicht - im Unterschied zu der hier vorliegenden Konstellation - damit \n\ndiejenige Tatbestandsvariante, auf die sich auch seine Wiederholungsabsicht \n\nbezieht. \n\n8 \n\n3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Fest-\n\nstellungen getroffen werden können, die ein gewerbsmäßiges Sichverschaffen \n\nvon Falschgeld durch den Angeklagten tragen; er ändert deshalb selbst den \n\nSchuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. Dies \n\nhat den Wegfall der Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten zur Folge, \n\nauf die das Landgericht in diesem Fall erkannt hat. Damit kann auch die Ge-\n\nsamtstrafe keinen Bestand haben. Beide sind neu zuzumessen. Die festgestell-\n\nten Strafzumessungstatsachen sind von dem reinen Subsumtionsfehler nicht \n\nberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht \n\ngehindert, neue Feststellungen zu treffen, die jedoch den bisherigen nicht wi-\n\ndersprechen dürfen. \n\nSost-Scheible Pfister RiBGH Hubert befindet \n sich in Urlaub und ist \n deshalb gehindert zu \n unterschreiben. \n Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/3-str-601-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/3-str-601-08","retrieved":"2026-07-10 19:54:52.243721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-01/3-str-601-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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