{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_592-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"3 StR 592/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 592/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2009 be-\n\nschlossen: \n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 23. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\n2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklä-\n\ngerin gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenent-\n\nscheidung ist das Oberlandesgericht Celle berufen. \n\n3. Der Antrag auf Zulassung der Nebenklage für das Revisionsver-\n\nfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. ist ge-\n\ngenstandslos. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter \n\nEinbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ein Schuldspruch wegen \n\neines tateinheitlich zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen versuchten \n\nTötungsdelikts und schwerer Körperverletzung ist entgegen dem Vorwurf der \n\nAnklageschrift nicht erfolgt, da das Landgericht insoweit zugunsten des Ange-\n\nklagten einen Mittäterexzess nicht auszuschließen vermocht hat. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-\n\nvision der Nebenklägerin ist unzulässig. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: \n\n\"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger \ndas Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfol-\nge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision des Neben-\nklägers in der Regel eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbe-\ngründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuld-\nspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässi-\nges Ziel verfolgt wird (BGH Beschl. vom 11. März 2004, 3 StR \n493/03; BGH NStZ-RR 2002, 104; BGH Urt. vom 30. Juli 1996, \n5 StR 199/96; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 400 Rdnr. 6). Dar-\nan fehlt es hier. Einen Revisionsantrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO \nstellt die Beschwerdeführerin nicht. Auch der Revisionsbegründung \nkann nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden, dass \ndie Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen \nversuchten Mordes oder schwerer Körperverletzung erstrebt (vgl. UA \nS. 10), da lediglich ein nach Ansicht der Revision nicht ordnungsge-\nmäßer Verfahrensablauf sowie die Auslagenentscheidung beanstan-\ndet werden (RB v. 28. Mai 2008, S. 1 f; RB v. 8. August 2008, S. 1 \nf.). Mithin wird insgesamt nicht deutlich, ob die Beschwerdeführerin \neine Verurteilung auch wegen eines Nebenklagedelikts erstrebt oder \nentgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Strafzumessung beanstan-\nden will. \n\nOb sich bei Berücksichtigung des Verfahrensgeschehens etwas an-\nderes ergeben hätte, wenn die Nebenklagevertreterin in der Haupt-\nverhandlung beantragt hätte, den Angeklagten wegen versuchten \nMordes oder schwerer Körperverletzung zu verurteilen (vgl. dazu \nBGH Beschl. vom 27. Oktober 1989, 3 StR 148/89), kann dahinste-\nhen, da es an einem Schlussantrag der Nebenklägervertreterin fehlt.\" \n\n4 \n\n2. Da sich der Senat hiernach mit der Revision sachlich nicht zu befas-\n\nsen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung \n\nüber die von der Nebenklägerin weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit \n\nder sie sich gegen die unterbliebene Entscheidung über die Auslagen der Ne-\n\nbenklage \n\nim Urteil des Landgerichts wendet (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n9. November 2000 - 4 StR 425/00 m. w. N.). \n\n5 \n\n3. Der Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage für das Revisionsver-\n\nfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwältin E. beizuordnen, ist gegen- \n\nstandslos. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2008 die Neben-\n\nklage zugelassen und Rechtsanwältin E. gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2, \n\n§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt. Sowohl \n\ndie Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wir-\n\nken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des \n\nVerfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. \n\nBGH NStZ 2000, 552). \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/3-str-592-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-27/3-str-592-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:31.029741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-01-27/3-str-592-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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