{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_576-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"3 StR 576/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 576/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. \n\nJuli 2009 in der Sitzung am 13. August 2009, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nDr. Schäfer, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , \n\nStaatsanwältin - nur in der Verhandlung vom 9. Juli 2009 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n - nur in der Verhandlung vom 9. Juli 2009 - , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte in der Verhandlung vom 9. Juli 2009 \n\nJustizamtsinspektor bei der Verkündung am 13. August 2009 \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2008 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten \n\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, als zustän-\n\ndiges Vorstandsmitglied der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (im Fol-\n\ngenden: WestLB) durch die Vergabe eines Großkredits an die britische Unter-\n\nnehmensgruppe B. (im Folgenden: B. ) seine Pflicht, \n\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und deren Marktchancen \n\nsorgfältig zu prüfen, gravierend verletzt und dadurch einen hohen Schaden ver-\n\nursacht zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der Untreue zum Nach-\n\nteil der Bank freigesprochen, weil es sich von einem Schädigungsvorsatz des \n\nAngeklagten nicht hat überzeugen können. Mit ihrer auf die Rüge der Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwalt-\n\nschaft Fehler der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zum subjek-\n\ntiven Tatbestand. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Freispruchs. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\n2 \n\nDer britische Medienkonzern G. (im Folgenden: G. \n\n ) und die Investmentbank N. (im Folgenden: N. ) \n\nbetrieben die Fusion ihrer Unternehmensteile G. H. T. (im \n\nFolgenden: GHT) und T. (im Folgenden: T. ), die jeweils ei-\n\nnen Marktanteil von etwa 40 % des in Großbritannien weit verbreiteten Vermie-\n\ntungsmarktes für Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte hielten, zur \n\n- später so bezeichneten - Unternehmensgruppe B. . \n\n3 \n\nIm zweiten Halbjahr 1999 verhandelten Vertreter von G. und N. \n\n mit Vertretern der WestLB über die Gewährung eines Großkredits von bis \n\nzu 860 Millionen Britischen Pfund (im Folgenden: GBP) an B. zur Finan-\n\nzierung der Fusion, der als Brückenkredit gewährt und im Wesentlichen durch \n\neine \"Verbriefung der Vermögenswerte\" des neu zu gründenden Unternehmens \n\nund die Veräußerung der entsprechenden Wertpapiere zurückbezahlt werden \n\nsollte. Eine Kreditvorlage vom 24. November 1999 an den Vorstand enthielt u. \n\na. Ausführungen zur Situation des seit über zehn Jahren - im Durchschnitt jähr-\n\nlich um 5,6 % - rückläufigen Vermietungsmarktes in Großbritannien, Schätzun-\n\ngen zu den möglichen Kostenersparnissen durch Synergien und Angaben zum \n\nerwarteten Cashflow (Ertrag) einschließlich eines \"Stress-Tests\" der \"Sensitivi-\n\ntät des Cashflow\" bei möglichen negativen Marktbedingungen. Das in der Vor-\n\nlage verwendete Zahlenmaterial stammte fast ausschließlich von G. und \n\nN. . \n\n4 \n\n5 \n\nDie Abteilung \"Zentrales Kreditmanagement\" der WestLB (im Folgenden: \n\nZKM) gab zu der Kreditvorlage eine negative Stellungnahme ab und wies auf \n\nhohe Risiken für die Bank hin. \n\nIn einer Sitzung vom 7. Dezember 1999 kamen die Vorstandsmitglieder \n\nzu der Überzeugung, die WestLB könne das Projekt ohne unvertretbares Risiko \n\nallein umsetzen, und stimmten der Kreditvorlage mit der Maßgabe zu, dass 200 \n\nMillionen GBP zurückzubehalten seien, bis die prognostizierten Kostenerspar-\n\nnisse durch Synergien verifiziert seien und eine Überprüfung des Unterneh-\n\nmensplans sowie des Finanzmodells auf Korrektheit und Vollständigkeit (\"Due-\n\nDiligence\"-Prüfung) durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. \n\n (im Folgenden: P. ) ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht ha-\n\nbe. \n\n6 \n\nAn den folgenden Tagen überprüfte P. einen Bericht zu den Synergien, \n\nden Unternehmensplan sowie die Finanzplanung und bestätigte, dass das Ge-\n\nschäftsmodell rechnerisch korrekt sei und die Synergieeffekte sowie die Kosten \n\nder Fusion zutreffend wiedergebe. Die von N. erstellte Kalkulationstabelle \n\nkontrollierte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lediglich auf logische Richtig-\n\nkeit. Zu keinem Zeitpunkt erstellten die mit dem Projekt befassten Mitarbeiter \n\nder WestLB eine eigene Analyse des Vermietungsmarktes in Großbritannien \n\noder gaben eine solche in Auftrag, sondern stützten sich auf einen Bericht vom \n\nJuni 1998, der anlässlich der \"Verbriefung\" von T. erstellt worden war, so-\n\nwie auf Vertragsdaten und Einschätzungen des Managements von G. . \n\n7 \n\nIn der Vorstandssitzung vom 14. Dezember 1999 stellte der Angeklagte \n\ndie Ergebnisse der Überprüfung durch P. vor. Auf deren Grundlage be-\n\nschloss der Vorstand einstimmig \"unter Ablösung der Bedingungen\" vom \n\n7. Dezember 1999 die Bewilligung des Kredits auf der Basis neuer Bedingun-\n\ngen. Nach dem Verständnis der Vorstandsmitglieder beinhaltete der Beschluss-\n\ntext u. a. die Bedingung, dass eine \"Due-Diligence\"-Prüfung noch stattzufinden \n\nhabe und die WestLB im Falle einer dabei bekannt werdenden wesentlichen \n\nÄnderung des dem Geschäftsmodell zugrunde liegenden Zahlenmaterials nicht \n\nan die Kreditzusage gebunden sei. \n\n8 \n\nMit \"Commitment Letter\" vom 17. Dezember 1999 verpflichtete sich die \n\nWestLB gegenüber G. und N. , dem noch zu gründenden Unter-\n\nnehmen B. als Kreditnehmerin zu im Einzelnen angeführten Bedingun-\n\ngen Kredite in der Gesamthöhe von 860 Millionen GBP zur Verfügung zu stel-\n\nlen. Als Zweck der Kreditaufnahme wurde die Bezahlung der Vermögenswerte \n\nund der Anteile angegeben, die von G. und N. auf B. über-\n\ntragen werden sollten. \n\n9 \n\nIn den ersten Monaten des Jahres 2000 prüfte P. die wirtschaftliche \n\nLeistungsfähigkeit von GHT und T. sowie die für das fusionierte Unterneh-\n\nmen projizierte Gesamtleistung. Mit Datum vom 17. April 2000 legte die Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft einen vierbändigen Bericht über die durchgeführten \n\nPrüfungen vor, der keine entscheidenden Abweichungen von den im Dezember \n\n1999 getroffenen Annahmen feststellte. \n\n10 \n\nIn einer weiteren Kreditvorlage vom 10. Mai 2000 wurde u. a. ausgeführt, \n\ndie seit Dezember 1999 durchgeführte \"bedeutende externe rechnerische und \n\nbuchhalterische 'Due-Diligence'-Prüfung\" habe die früheren Annahmen im We-\n\nsentlichen bestätigt, Abweichungen ergäben sich daraus, dass die Geschäfts-\n\nführung von B. inzwischen entschieden habe, die Strategie von T. zu \n\nübernehmen und zur Maximierung des freien Cashflow weniger als zunächst \n\nbeabsichtigt zu investieren. \n\n11 \n\nDas ZKM der WestLB äußerte in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2000 \n\nZweifel an der geänderten Geschäftsstrategie, weil diese auf wesentlich gerin-\n\ngere Investitionen in neues \"Equipment\" gerichtet sei, und verwies nochmals \n\nauf seine Bedenken hinsichtlich des hohen unternehmerischen Risikos, das die \n\nBank trage. \n\n12 \n\nIn der folgenden Sitzung vom 16. Mai 2000 berieten die Mitglieder des \n\nVorstands über die Ergebnisse der Prüfung von P. und den geplanten Stra-\n\ntegiewechsel in der Geschäftsführung von B. . Anschließend fassten sie \n\nu. a. den Beschluss, die Gültigkeit des Vorstandsbeschlusses vom 14. Dezem-\n\nber 1999 von sechs Monaten auf neun Monate zu verlängern. Sie gingen davon \n\naus, damit der Auszahlung des Kredits zuzustimmen. \n\n13 \n\nDie Kreditverträge wurden am 28. Juni 2000 unterzeichnet. Anschlie-\n\nßend wurde die Darlehenssumme ausbezahlt und das Engagement der Stan-\n\ndardkreditüberwachung der Bank unterstellt. In den folgenden zwei Jahren wur-\n\nde der Kredit nicht auffällig. Die Verbriefung kam erst Mitte Juni 2002 zum Ab-\n\nschluss, weil sich deren Strukturierung als äußerst aufwendig und schwierig \n\nerwies. Der größte Teil der emittierten Wertpapiere wurde bei der WestLB plat-\n\nziert. Spätestens ab 2002 verschlechterte sich der Vermietungsmarkt für Unter-\n\nhaltungselektronik und Haushaltsgeräte in Großbritannien. Ab Anfang 2003 \n\nwurden ernsthafte wirtschaftliche Probleme der Unternehmensgruppe B. \n\n bekannt, im September 2003 wurden wesentliche Teile von ihr der Insol-\n\nvenzverwaltung zugeführt. Der WestLB entstand aus dem Kreditengagement \n\nein Schaden in Höhe von mindestens 400 Millionen Euro. \n\n14 \n\nIm Zuge der nachträglichen Überprüfung des Geschäfts stellte sich her-\n\naus, dass die Annahmen über die Restlaufzeiten der Mietverträge fehlerhaft \n\nwaren. Eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft E. in Auftrag gegebene Untersu-\n\nchung kam zusammenfassend zu der Bewertung, die Kreditgewährung an B. \n\n habe ein außergewöhnlich hohes Risiko beinhaltet und sei unter Zeit-\n\ndruck ohne ausreichende Risikoanalyse sowie ohne die notwendigen organisa-\n\ntorischen Vorkehrungen zur Überwachung des Projekts zugesagt worden. \n\n15 \n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die \n\nÜberzeugung gewonnen, der Angeklagte habe die ihm eingeräumte Befugnis, \n\nüber das Vermögen der WestLB zu verfügen, dadurch verletzt, dass nach der \n\nbankinternen Genehmigung der Kreditgewährung am 14. Dezember 1999 der \n\n\"Commitment Letter\" vom 17. Dezember 1999 mit einer verbindlichen Kreditzu-\n\nsage herausgegeben worden sei. Er habe seiner Pflicht aus § 18 Kreditwesen-\n\ngesetz, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und de-\n\nren Marktchancen umfassend zu informieren und die Risiken der Kreditgewäh-\n\nrung sorgfältig gegen deren Chancen abzuwägen, in Anbetracht der Kredithö-\n\nhe, der Komplexität des Projekts als Kombination verschiedener Produkte und \n\ndes Umstands, dass der Kredit durch ein erst neu entstehendes Unternehmen \n\nzurückbezahlt werden sollte, nicht genügt. Trotz des seit Jahren rückläufigen \n\nVermietungsmarktes habe der Angeklagte die Gewährung des Kredits nicht von \n\neiner ausführlichen Marktanalyse durch die Bank selbst oder eine externe Prü-\n\nfungsgesellschaft abhängig gemacht. Er habe es akzeptiert, dass den Ertrags-\n\nberechnungen das von G. und N. gelieferte Zahlenmaterial nach \n\neiner lediglich kurzen und oberflächlichen Schlüssigkeitsprüfung durch P. \n\nzugrunde gelegt und eine klassische Unternehmensanalyse auf der Basis von \n\nBilanzen und Jahresabschlüssen nicht durchgeführt worden sei. Zudem habe er \n\nes unterlassen, die für die Bank bestehenden Sicherheiten eindeutig bewerten \n\nzu lassen. Entgegen dem Votum des ZKM habe er einen über 660 Millionen \n\nGBP hinausgehenden Kreditbetrag von weiteren 200 Millionen GBP genehmigt, \n\nder sich auf angenommene Synergien und damit ein typisches, nicht von der \n\nkreditgebenden Bank zu tragendes Eigenkapitalrisiko bezogen habe. Obwohl \n\nein Rückgriff auf N. und G. ausgeschlossen gewesen sei und die \n\nBank das volle unternehmerische Risiko der Fusion getragen habe, habe er es \n\nversäumt, für eine Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensführung von B. \n\n und einen verbindlichen Geschäftsplan zu sorgen. Als Folge der Pflicht-\n\nverletzungen des Angeklagten sei bereits mit der Herausgabe des \"Commit-\n\nment Letter\" vom 17. Dezember 1999 eine greifbare Verschlechterung der \n\nVermögenslage der Bank eingetreten, die letztlich zu dem Kreditausfall von \n\nmehr als 400 Millionen Euro geführt habe. \n\n16 \n\nDer Angeklagte habe jedoch ohne Vorsatz gehandelt, weil nicht festzu-\n\nstellen gewesen sei, dass er eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der \n\nBank als sicher oder wahrscheinlich vorausgesehen und dies billigend in Kauf \n\ngenommen habe. Er habe insbesondere darauf vertraut, dass eine erneute \n\nMarktanalyse nicht erforderlich sei. Soweit die von G. und N. gelie-\n\nferten Zahlen vor dem 14. Dezember 1999 nur grob geprüft worden seien, habe \n\ner sich vorgestellt, etwaige erhebliche Abweichungen würden aufgrund der vor \n\nAbschluss des Kreditvertrages und der Auszahlung der Darlehensvaluta durch-\n\nzuführenden genauen Überprüfung auffallen und der WestLB einen Widerruf \n\nder Kreditzusage erlauben. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\nDer Freispruch des Angeklagten hält der revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits mit der \n\nHerausgabe des \"Commitment Letter\" vom 17. Dezember 1999 seine Vermö-\n\ngensbetreuungspflichten gegenüber der WestLB verletzt und dadurch einen \n\nVermögensnachteil für die Bank herbeigeführt mit der Folge, dass für die Prü-\n\nfung des Schädigungsvorsatzes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, begegnet \n\nauf der Grundlage der Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n19 \n\na) In der Regel ist bei einer Untreue durch die Vergabe eines Kredits ein \n\nVermögensnachteil für die Bank frühestens dann eingetreten, wenn die Vermö-\n\ngensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme einerseits und der \n\nAnspruch auf Rückzahlung des Kredits andererseits in einem wirtschaftlichen \n\nMissverhältnis zueinander stehen. Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn \n\nder Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung \n\nnach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und \n\ndies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemei-\n\nne Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; \n\nBGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG \n\nNJW 2009, 2370, 2373). Wird bei der Bewilligung eines Großkredits an ein \n\nWirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven \n\nUntreuetatbestandes ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich \n\nerachtet, so bedarf dies im Urteil näherer Darlegung und Begründung. Zum ei-\n\nnen handelt es sich bei den Anbahnungsgesprächen, der Beschaffung der zur \n\nBeurteilung des Kreditengagements notwendigen Informationen, der Abwägung \n\nder Chancen und Risiken bis hin zum Abschluss des Kreditvertrages und der \n\nAuszahlung der Darlehensvaluta um einen einheitlichen, kontinuierlichen Vor-\n\ngang mit zunehmenden rechtlichen Bindungen. Zum anderen ist die Kreditaus-\n\nzahlung der für das Vermögen der Bank entscheidende Moment. Außerdem \n\nwirkt sich ein vorheriger Verstoß gegen die banküblichen Prüfungspflichten \n\nnicht aus, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt beseitigt wird. \n\n20 \n\nb) Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist nicht be-\n\nlegt, dass die für den objektiven Untreuetatbestand maßgebliche Vermögens-\n\nverfügung bereits durch die Herausgabe des \"Commitment Letter\" an G. \n\nund N. etwa sechs Monate vor Abschluss des Kreditvertrages und der \n\nsich anschließenden Darlehensauszahlung getroffen wurde, zumal B. zu \n\ndiesem Zeitpunkt noch nicht existent war. Aus dem im Original - entsprechend \n\nder Rechtswahl der Beteiligten - in englischer Sprache abgefassten \"Commit-\n\nment Letter\" nebst Anlagen werden im Urteil nur fünf Vertragsklauseln in deut-\n\nscher Übersetzung zitiert. Durch diese wird - ungeachtet des nicht eindeutigen \n\nund teilweise in rechtlicher Hinsicht kaum verständlichen Wortlauts der Über-\n\nsetzung - aber gerade nicht belegt, dass bereits durch die Herausgabe des \n\n\"Commitment Letter\" eine nicht mehr rückgängig zu machende, bindende Ver-\n\npflichtung der WestLB zum Abschluss des Kreditvertrages und anschließender \n\nAusreichung des Darlehens begründet wurde. Vielmehr könnten drei der Klau-\n\nseln (1., 4. und 5.) darauf hindeuten, dass vor Vertragsschluss noch umfangrei-\n\nche Prüfungen des Risikos des Kreditengagements sowie weitere Verhandlun-\n\ngen der Beteiligten vorgesehen waren, die nur bei insgesamt positivem Aus-\n\ngang in den Abschluss des Kreditvertrages einmünden sollten. So sollte der \n\nKredit nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass (1.) \"... kei-\n\nne wesentliche negative Veränderung des Geschäfts, der Vermögensgegens-\n\ntände oder der finanziellen Beteiligungen des (B. )-Konzerns als Ganzen \n\nim Vergleich zu dem, was auf Grundlage der der WestLB vor diesem Tag zur \n\nVerfügung gestellten Informationen belegt oder vorhergesagt wurde,\" festge-\n\nstellt werde. Außerdem stimmten G. und N. zu (5.), der WestLB und \n\nihren Beratern \"angemessenen Zugang zum Eigentum, seinen Aufzeichnungen, \n\nBüchern und Management zu gewähren\" und die WestLB unverzüglich und in \n\nangemessener Weise mit \"Informationen bezüglich des Eigentums, dessen Ge-\n\nschäften und Vermögenswerten und für das Projekt relevanten Informationen \n\nzu versorgen.\" Eine \"für beide Seiten akzeptable Dokumentation der Kreditfazili-\n\ntäten\" wird vorausgesetzt; insoweit stimmt die WestLB zu, \"in gutem Glauben \n\nzu verhandeln unter der Maßgabe einer Einigung auf die Dokumentation der in \n\nden Kreditbedingungen beschriebenen Bedingungen und im Übrigen auf die \n\nüblichen Bedingungen, unter der Maßgabe, diese Dokumentation vor dem Tag \n\nder 52 Tage auf die Genehmigung folgt (wie in den Kreditbedingungen definiert) \n\nzu erstellen\" (4.). Danach ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der Ab-\n\nschluss des Kreditvertrages vom positiven Ergebnis einer weiteren \"Due-\n\nDiligence\"-Prüfung abhängig war. Eine solche fand nach den Feststellungen im \n\nFrühjahr 2000 durch P. auch tatsächlich statt; ihr Ergebnis wurde in einem \n\nvierbändigen Prüfbericht vom 17. April 2000 niedergelegt. Der Sinn dieser Prü-\n\nfung bleibt unklar, wenn der \"Commitment Letter\" schon die verbindliche, nicht \n\nmehr rückgängig zu machende Kreditzusage enthielt. \n\n21 \n\nNach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des \"Commitment Letter\" ist \n\nes daher möglich, dass die Bank durch dessen Herausgabe noch keine unwi-\n\nderrufliche Verpflichtung einging, weil sie sich bei einem negativen Ausgang \n\neiner \"Due-Diligence\"-Prüfung oder weiterer Verhandlungen noch von der \n\ngrundsätzlich gegebenen Kreditzusage lösen konnte, so dass diese im Ergebnis \n\neiner Absichtserklärung nahe kommen kann. Auf der Grundlage der Urteilsfest-\n\nstellungen sieht sich der Senat indes nicht in der Lage, diese dem englischem \n\nRecht unterliegende Frage abschließend zu beurteilen. Ob und inwieweit die \n\nWestLB - trotz der im Frühjahr 2000 durchgeführten Prüfung durch P. - bereits \n\ndurch den am 17. Dezember 1999 herausgegebenen \"Commitment Letter\" zur \n\nGewährung des Kredits verpflichtet war, hängt von dessen näherer Ausgestal-\n\ntung ab. Zur Beurteilung des Inhalts und der Rechtswirkungen des \"Commit-\n\nment Letter\" hätte es nahe gelegen, einen Sachverständigen zum englischen \n\nWirtschaftsrecht zu hören. Dies kann der Senat im Revisionsverfahren nicht \n\nnachholen, weil es ihm bei der ausschließlich erhobenen Sachrüge verwehrt ist, \n\nden im Urteil zwar benannten und in Teilen zitierten, in seinem vollen Wortlaut \n\naber allein in den Verfahrensakten enthaltenen \"Commitment Letter\" im Detail \n\nzum Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung zu machen. Auf Grund-\n\nlage der Feststellungen erschließt sich jedenfalls nicht, dass bereits die Her-\n\nausgabe des \"Commitment Letter\" die maßgebliche pflichtwidrige, das Vermö-\n\ngen der WestLB schädigende Verfügung darstellte, die den objektiven Un-\n\ntreuetatbestand verwirklichte und damit den für die subjektive Tatseite taugli-\n\nchen Anknüpfungspunkt begründete, zumal das Landgericht selbst beim Ver-\n\nmögensnachteil an den Zeitpunkt der Gewährung bzw. Auszahlung des Kredits \n\nangeknüpft hat (vgl. UA S. 72 f.). Maßgeblich für die Beurteilung des Schädi-\n\ngungsvorsatzes in diesem Zeitpunkt war indes der Inhalt des von P. erstellten \n\nPrüfungsberichts; zu diesem verhält sich das Urteil nur unzureichend (s. unten \n\nIII. 2. b). \n\nIII. \n\n22 \n\nDer Freispruch kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten wer-\n\nden. Die Urteilsfeststellungen bieten keine ausreichende Grundlage, um einen \n\nobjektiven Verstoß des Angeklagten gegen seine Vermögensbetreuungspflicht, \n\n23 \n\n24 \n\nden Eintritt eines Vermögensnachteils oder zumindest den Untreuevorsatz mit \n\nder notwendigen Sicherheit ausschließen zu können. \n\n1. Für die Frage vorsätzlichen Handelns bei der Untreue durch eine \n\npflichtwidrige Kreditvergabe gilt im Grundsatz Folgendes: \n\nKennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines \n\nHandelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründen-\n\nden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsmaßstä-\n\nben als minderwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten, \n\nliegt direkter Vorsatz vor (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BVerfG NJW 2009, 2370, \n\n2373). Rechnet er mit Umständen, die eine Pflichtwidrigkeit seines Tuns und \n\neine Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs begründen, und nimmt er \n\ndiese billigend in Kauf, ist bedingter Vorsatz gegeben. In beiden Fällen spielt es \n\nkeine Rolle, wenn der Täter glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch \n\nzurückgeführt werden wird (BGHSt 46, 30, 35; 47, 148, 157). Die spätere Scha-\n\ndensentwicklung ist nur noch für die Strafzumessung von Bedeutung. \n\n25 \n\nSoweit in derartigen Fällen bisher ein Vermögensnachteil in der Form ei-\n\nner \"schadensgleichen Vermögensgefährdung\" angenommen wurde, erscheint \n\ndies dem Senat zumindest missverständlich. Gefährdet ist allenfalls die Darle-\n\nhensrückzahlung. Dagegen ist durch die Auszahlung des Kredites das Vermö-\n\ngen des Darlehensgebers unmittelbar in Höhe des Betrages vermindert, nicht \n\netwa schadensgleich gefährdet. Es stellt sich allein die Frage, ob hierdurch ein \n\nVermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB deshalb nicht eintritt, weil \n\ndieser Vermögensminderung ein gleichwertiger Anspruch auf Darlehensrück-\n\nzahlung oder zumindest eine vom Kreditgeber ohne Schwierigkeiten verwertba-\n\nre, die Darlehenssumme abdeckende Sicherheit für den Fall der Nichtrückfüh-\n\nrung des Kredits als ausgleichende Vermögensmehrung gegenübersteht. Fehlt \n\nes hieran, so ist - wenn eine Tilgung des Kredits überhaupt nicht zu erwarten \n\nsteht und verwertbare Sicherheiten nicht gegeben wurden - ein Vermögensver-\n\nlust in Höhe der gesamten ausgekehrten Darlehensvaluta entstanden; andern-\n\nfalls - im Falle teilweiser Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs oder einer \n\nSicherheit - ist der Vermögensverlust um den entsprechenden Wert reduziert. \n\nVor diesem Hintergrund ist die in jüngster Zeit streitig gewordene Frage, ob im \n\nRahmen der §§ 263, 266 StGB der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Eintritts \n\neiner Vermögensgefährdung ausreicht (vgl. RGSt 75, 85; 76, 116; BGHSt 46, \n\n30, 35; 47, 148, 156; 51, 100, 119 ff.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 77 b; \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 49) oder ob \n\nzusätzlich zu fordern ist, dass der Täter die konkrete Gefahr des endgültigen \n\nVermögensverlustes sieht und auch deren Realisierung billigt (so BGHSt 51, \n\n100, 121 - 2. Strafsenat; ebenso Fischer aaO § 266 Rdn. 78 b; ders. StraFo \n\n2008, 269, 275; Schünemann NStZ 2008, 430 ff.; aA BGH NJW 2008, 2451, \n\n2452; NStZ 2009, 330, 331 - jeweils 1. Strafsenat; BGHSt 51, 331, 346 f.; \n\nebenso Nack StraFo 2008, 277, 281; Bosch/Lange JZ 2009, 225, 228), für die \n\nhier in Rede stehende Fallkonstellation ohne Bedeutung. \n\n26 \n\n2. Die Urteilsfeststellungen zur Pflichtverletzung des Angeklagten durch \n\ndas Unterlassen einer klassischen Unternehmensanalyse sind widersprüchlich \n\nund lückenhaft, so dass nach dem vorgenannten rechtlichen Maßstab über ei-\n\nnen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten nicht auf einer tragfähigen \n\nGrundlage entschieden werden kann. \n\n27 \n\na) Zutreffend geht das Landgericht im Ansatz davon aus, dass bei der \n\ngenerell risikobehafteten Vergabe von Krediten durch Entscheidungsträger ei-\n\nner Bank eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nur dann zu \n\nbejahen ist, wenn die Risiken und die Chancen der Kreditvergabe nicht auf der \n\nGrundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen worden sind \n\n(BGHSt 46, 30, 34; 47, 148, 149). Wenn allerdings die - weit zu ziehenden - \n\nGrenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums, innerhalb dessen \n\ndie Risikoabwägung durchzuführen ist, durch Verstöße gegen die banküblichen \n\nInformations- und Prüfungspflichten überschritten werden, mithin das Verfahren \n\nder Kreditgewährung fehlerhaft ist, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zugleich \n\neinen Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB be-\n\ngründet (vgl. BGHSt 47, 148, 152; 47, 187, 197; 51, 331, 344 f.; BGH NJW \n\n2006, 453; Bosch/Lange aaO S. 229; Ransiek ZStW 116 (2004), 634, 673). \n\nHandlungs- und Beurteilungsspielräume bestehen somit nur auf der Grundlage \n\nsorgfältig erhobener, geprüfter und analysierter Informationen. \n\n28 \n\nDer gebotene Umfang der Informationsverschaffung hängt auch davon \n\nab, welches Risiko dem Entscheidungsträger hinsichtlich fehlender Informatio-\n\nnen gestattet ist (Bosch/Lange aaO S. 233). Bei der Vergabe eines Großkredits \n\ndurch eine Bank sind insbesondere die in § 18 Satz 1 KWG normierten Informa-\n\ntions- und Prüfungspflichten von Bedeutung, nach denen eine Offenlegung der \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu verlangen ist. Gegebenen-\n\nfalls sind auch Prüfberichte oder testierte Jahresabschlüsse von Wirtschaftsprü-\n\nfern zu analysieren (BGHSt 46, 30, 31 f.; 47, 148, 151; vgl. Ransiek aaO S. 670 \n\nf.; Bosch/Lange aaO S. 234). Wird ein neues Geschäftsfeld erschlossen oder \n\neine neue Geschäftsidee verwirklicht, muss sich der Entscheidungsträger für \n\ndie erforderliche Risikoanalyse eine breite Entscheidungsgrundlage verschaffen \n\n(BGH NJW 2006, 453, 455). \n\n29 \n\nb) Ob der Angeklagte diesen Maßstäben genügt hat, ist dem Urteil indes \n\nnicht zu entnehmen. \n\n30 \n\nNach den Urteilsfeststellungen sahen das Memorandum vom 2. Dezem-\n\nber 1999 sowie der Vorstandsbeschluss vom 7. Dezember 1999 als Bedingung \n\nfür die Ausreichung eines Kreditbetrages von 760 Millionen GBP (Memoran-\n\ndum) beziehungsweise 660 Millionen GBP (Vorstandsbeschluss) eine \"Due-\n\nDiligence\"-Prüfung \n\ndes \n\ngemeinsamen Unternehmensplans \n\nund \n\nder \n\n5-Jahresfinanzplanung durch die dem Angeklagten unterstellten Londoner Ge-\n\nschäftsbereiche \"ASPF/Leveraged Finance\" der WestLB vor. Hinsichtlich der \n\nweiteren 100 bzw. 200 Millionen GBP war zum einen eine \"zufriedenstellende \n\nÜberprüfung\" durch die Beratungsfirma K. vorgesehen, der der Auf-\n\ntrag erteilt werden sollte, \"die Annahmen des Modells und des Unternehmens-\n\nplans, insbesondere die Synergien aus der Fusion zu überprüfen und als realis-\n\ntisch zu bestätigen\". Zum anderen sollte P. den Unternehmensplan und das \n\nFinanzmodell überprüfen, um zu bestätigen, dass \"(a) die Annahmen korrekt \n\nund vollständig in dem Modell dargestellt wurden; (b) das Finanzmodell auf ei-\n\nner stimmigen und konsequenten Basis der historischen Jahresabschlüsse von \n\nGHT und TUK erstellt wurde; und (c) dass das Modell und der Unternehmens-\n\nplan rechnerisch korrekt sind\". \n\n31 \n\nDurch den Vorstandsbeschluss vom 14. Dezember 1999 wurde diese \n\nBedingung abgelöst und dahingehend abgeändert, dass eine Auszahlung nur \n\nerfolgen sollte, wenn es bei den zu fusionierenden Unternehmen zwischen der \n\nHerausgabe des \"Commitment Letter\" und dem finanziellen Abschluss des Ge-\n\nschäfts (Financial Closing) nicht zu einer wesentlichen Veränderung \"im Hin-\n\nblick auf ihre Fähigkeit, Kapital- und Zinszahlungen für die Fazilitäten bei Fällig-\n\nkeit zu leisten\", komme (sog. MAC-Klausel). In der Zeit zwischen den zwei Vor-\n\nstandsbeschlüssen hatte P. innerhalb von drei Tagen die Annahmen und \n\nVorhersagen von G. und N. kurz auf logische und rechnerische \n\nRichtigkeit geprüft und deren Schlüssigkeit bestätigt. Der Bericht von K. \n\n lag am 8. Dezember 1999 vor und \"identifizierte\" auf einer zusammenge-\n\nlegten Kostenbasis von 340 Millionen GBP mögliche Synergieeinsparungen in \n\nHöhe von 114 Millionen GBP jährlich. Die Londoner Geschäftsbereiche \n\n\"ASPF/Leveraged Finance\" teilten dem Angeklagten am 13. Dezember 1999 \n\nmit, dass alle Bedingungen aus dem Memorandum erfüllt seien und nunmehr \n\ndie Genehmigung des Vorstandes erbeten werde, den Gesamtbetrag von 860 \n\nMillionen GBP bereitzustellen. Zur Durchführung und dem eventuellen Ergebnis \n\nder sowohl im Memorandum als auch im Vorstandsbeschluss vorgesehenen \n\n\"Due-Diligence\"-Prüfung durch \"ASPF/Leveraged Finance\" lässt sich dem Urteil \n\nnichts entnehmen. \n\n32 \n\nBei der Prüfung des Vorsatzes wird sodann festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte - wie auch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder - der Auffassung war, \n\ndass etwaige erhebliche Abweichungen von den bisherigen Annahmen bei ei-\n\nner vor Abschluss des Kreditvertrages durchzuführenden genauen Prüfung der \n\nBücher auffallen und die WestLB zum Ausstieg aus der Kreditzusage berechti-\n\ngen würden. Wie sich diese weitere Prüfung und die von P. nach der Her-\n\nausgabe des \"Commitment Letter\" tatsächlich durchgeführte \"Due-Diligence\"-\n\nPrüfung inhaltlich von der vor dem Vorstandsbeschluss vom 14. Dezember \n\n1999 (eventuell) seitens der Londoner Geschäftsbereiche \"ASPF/Leveraged \n\nFinance\" vorgenommenen \"Due-Diligence\"-Prüfung sowie den Prüfberichten \n\nvon K. und P. unterschied und insbesondere, welche Vorstellungen \n\nder Angeklagte insoweit hegte, bleibt jedoch ebenso offen wie die Rechtsfrage, \n\nob der \"Commitment Letter\" als zwingende Bedingung für den Abschluss des \n\nKreditvertrags und die Auszahlung der Kreditsumme ein positives Ergebnis ei-\n\nner weiteren, umfassenderen \"Due-Diligence\"-Prüfung vorsah (s. oben). Da-\n\nnach lässt sich weder beurteilen, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, \n\nder Angeklagte habe seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, weil er keine \n\nausreichende Unternehmensanalyse der neu zu gründenden Gesellschaft habe \n\nvornehmen lassen, noch kann revisionsgerichtlich überprüft werden, ob das \n\nLandgericht rechtsfehlerfrei einen daran anknüpfenden Schädigungsvorsatz \n\ndes Angeklagten verneint hat. \n\n33 \n\nHandelte der Angeklagte beim Vorstandsbeschluss vor der Herausgabe \n\ndes \"Commitment Letter\" in dem Bewusstsein, die WestLB könne nach einer \n\numfassenden Prüfung durch P. noch aus dem Kreditgeschäft aussteigen, so \n\nhat das Landgericht zwar den Untreuevorsatz bezogen auf diesen Zeitpunkt im \n\nErgebnis zu Recht verneint. Es hat jedoch den subjektiven Tatbestand der Un-\n\ntreue zum dann maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages \n\nam 28. Juni 2000 und der sich daran anschließenden Darlehensauszahlung \n\nrechtsfehlerhaft nicht ausreichend geprüft. Denn hierzu wären genaue Feststel-\n\nlungen zum Gegenstand sowie zur Tiefe und zum Ergebnis der Ende 1999 in \n\nAuftrag gegebenen und Anfang 2000 durchgeführten \"Due-Diligence\"-Prüfung \n\ndurch P. notwendig gewesen. Dabei wäre insbesondere von Belang gewe-\n\nsen, auf welcher Grundlage die Prüfung vorgenommen wurde, insbesondere ob \n\ndie Angaben von G. und N. zu den Geschäftszahlen und den er-\n\nwarteten Erträgen, auch zu den sich letztlich als fehlerhaft herausgestellten \n\nRestlaufzeiten der Mietverträge, zum Unternehmenswert, zur bilanzmäßigen \n\nErfassung des Goodwills und zu den Abschlüssen der vergangenen Jahre von \n\nP. durch eigene Tatsachenerhebungen und -bewertungen umfassend geprüft \n\nund nicht lediglich - wie schon vor dem Vorstandsbeschluss vom 14. Dezember \n\n1999 hinsichtlich des Unternehmensplans und des Finanzmodells - einer reinen \n\nSchlüssigkeitsprüfung unterzogen wurden. Von Bedeutung wäre auch die Frage \n\ngewesen, ob neben den Synergien auch die negativen Folgen der Fusion auf-\n\ngrund der Verringerung von (Service-)Filialen und der unklaren Kompatibilität \n\nder IT-Systeme in die Prüfung einbezogen und die Erfolgsaussichten einer Re-\n\nfinanzierung durch die geplante Verbriefung hinreichend untersucht wurden. Zu \n\ndem Prüfungsergebnis teilt das Urteil lediglich pauschal mit, dass dem vierbän-\n\ndigen Bericht von P. keine entscheidenden Abweichungen von den im De-\n\nzember 1999 getroffenen Annahmen entnommen werden konnten. \n\n34 \n\n3. Auch die Urteilsfeststellungen zum Wechsel der Geschäftsstrategie \n\nvon B. und zur Frage, ob der Angeklagte hierauf angemessen reagiert \n\nhat, sind widersprüchlich und lückenhaft und stellen keine taugliche Grundlage \n\ndar, den objektiven oder subjektiven Tatbestand der Untreue zu verneinen. \n\n35 \n\na) Nach den Urteilsfeststellungen zur Kreditvorlage vom 10. Mai 2000 \n\nund zum Vorstandsbeschluss vom 16. Mai 2000 prüfte P. im Frühjahr 2000 \n\nden neuen Geschäftsplan für die nächsten fünf Jahre, der gegenüber dem im \n\nDezember 1999 angenommenen Grundszenario zur Maximierung des freien \n\nCashflow deutlich geringere Investitionen vorsah. An anderer Stelle im Urteil \n\nwird festgestellt, dass sich G. und N. erst im Juni 2000 - also zeit-\n\nlich nach dem von P. erstellten Prüfbericht vom 17. April 2000 sowie dem \n\nVorstandsbeschluss vom 16. Mai 2000 - auf eine Unternehmensstrategie einig-\n\nten. An einer weiteren Stelle im Urteil wird ausgeführt, dass im Frühjahr 2000 \n\nniemand die Gefahr vorhergesehen habe, dass gegenüber den Planungen von \n\n\"Ende 1999\" weitergehende extreme Einsparungen \"bereits im Jahre 2002\" zu \n\neiner drastischen Beeinträchtigung des Mietgeräteservices und zu unzurei-\n\nchenden Investitionen in die Anschaffung und Bewerbung neuer Geräte führen \n\nwürden. Damit bleibt nach den widersprüchlichen Urteilsfeststellungen unklar, \n\nzu welchem Zeitpunkt zwischen Ende 1999 und dem Jahre 2002 welche Ände-\n\nrung der Geschäftsplanung und Unternehmensstrategie vorgenommen wurde. \n\n36 \n\nb) Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung, die von einem Investiti-\n\nonsrückgang ausgehenden Gefahren habe \"im Dezember 1999 und Frühjahr \n\n2000\" niemand gesehen, keine ausreichende Grundlage, um einen Untreuevor-\n\nsatz des Angeklagten zu verneinen. Vielmehr hätten die - in sich widersprüchli-\n\nchen - Feststellungen zu der im Urteil fehlenden Erörterung der Frage gedrängt, \n\nwelcher Geschäftsplan Gegenstand des Prüfberichts vom April 2000 geworden \n\nwar und ob die erst im Juni 2000 beschlossene neue Unternehmensstrategie \n\nnicht Anlass zu einer - gegebenenfalls erneuten - Überprüfung vor Abschluss \n\ndes Kreditvertrages gegeben hätte. Ein Wechsel der Unternehmensstrategie \n\nund des Geschäftsplans mit Auswirkungen auf die Investitionen war für ein er-\n\nfolgreiches Wirken in dem stark von technischen Neuerungen und vom Servi-\n\ncebereich abhängigen Vermietungsmarkt und damit für das Kreditrisiko ein we-\n\nsentlicher Faktor. Auch das ZKM hatte bereits früh auf das Risiko geringerer \n\nInvestitionen und die damit einhergehenden Probleme mit dem Service aus-\n\ndrücklich hingewiesen. \n\n37 \n\nc) Ein Wechsel zur Geschäftsstrategie des Fusionspartners T. war \n\nauch deshalb für das Kreditengagement von Bedeutung, weil die Geschäftsbe-\n\nreiche der Bank in London das Risiko der Kreditgewährung an ein neues Unter-\n\nnehmen dadurch als abgemildert angesehen hatten, dass man die Geschäfts-\n\nführung von GHT, die nunmehr für B. verantwortlich sei, kenne und ihr \n\nvertraue, so dass man auf die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ge-\n\nschäftspolitik verzichten könne. \n\n38 \n\nOb dagegen der Verzicht einer Einflussnahme auf das Management von \n\nB. für sich genommen eine Pflichtverletzung bei der Kreditgewährung \n\ndarstellt, vermag der Senat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht \n\nzu entscheiden, weil insbesondere ungeklärt ist, welche tatsächlichen und \n\nrechtlichen Möglichkeiten einer direkten oder indirekten Einflussnahme der \n\nWestLB auf die Unternehmensführung von B. bestanden. \n\n39 \n\n4. Ebenso sind die Urteilsfeststellungen zum Versäumnis des Angeklag-\n\nten, die \"für die Bank bestehenden Sicherheiten\" eindeutig bewerten zu lassen, \n\nlückenhaft und stellen damit ebenfalls keine taugliche Grundlage für eine Prü-\n\nfung des Untreuevorsatzes dar. Das Urteil teilt schon nicht mit, welche Sicher-\n\nheiten der WestLB gewährt wurden, insbesondere nicht, ob diese nur aus dem \n\nCashflow bestanden oder ob auch dingliche Sicherheiten hingegeben worden \n\nsind. Aus der nicht näher begründeten Behauptung, Sicherheiten seien nicht \n\nbewertet worden, können keine substantiierten Rückschlüsse auf einen Vorsatz \n\nhinsichtlich der pflichtwidrigen Verursachung eines Vermögensnachteils gezo-\n\ngen werden. \n\n40 \n\n5. Auch zur festgestellten Pflichtverletzung durch Unterlassen einer \n\nMarktanalyse enthält das landgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststel-\n\nlungen. Dadurch ist zu diesem Punkt eine Überprüfung weder des objektiven \n\nnoch des subjektiven Untreuetatbestandes möglich. \n\n41 \n\na) Zum einen bleibt unklar, ob der Auftrag an P. zur Durchführung ei-\n\nner \"Due-Diligence\"-Prüfung im Frühjahr 2000 eine Marktanalyse mitumfasste. \n\nSollte dies der Fall gewesen sein, könnte dies, bei entsprechender vertraglicher \n\nGestaltung im \"Commitment Letter\", die vom Landgericht insoweit angenom-\n\nmene objektive Pflichtverletzung im Dezember 1999 beseitigen. Sollte indes \n\neine Marktanalyse zu keiner Zeit in Auftrag gegeben worden sein, wären im \n\nUrteil nähere Feststellungen zum Ka. -Report des Jahres 1998 notwendig \n\ngewesen, um die Auffassung des Angeklagten, der wegen dieses Reports eine \n\nerneute Marktanalyse für entbehrlich gehalten hatte, einer kritischen Würdigung \n\nunterziehen zu können. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere von Re-\n\nlevanz, welchen Erhebungszeitraum der Ka. -Report umfasste, ob er lediglich \n\ndie Entwicklung der Marktanteile oder auch die Entwicklung der Gesamtmarkt-\n\nnachfrage untersuchte und wie dessen mittelfristige Aussagekraft angesichts \n\nder auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik gegebenen Marktdynamik ein-\n\nzuschätzen war. \n\n42 \n\nb) Die Verneinung des Schädigungsvorsatzes mit der Begründung, die \n\nvorhandenen Risiken in ihrer drohenden Realisierung seien nicht konkret er-\n\nkennbar gewesen, ist zirkulär und somit rechtsfehlerhaft, weil als Grund für die \n\nfehlende Erkennbarkeit das pflichtwidrige Unterlassen einer Risikoanalyse zu-\n\nmindest nahe liegt. Die Feststellung, dass keiner der Beteiligten den Einbruch \n\ndes Marktes vorhergesehen habe, lässt die Frage unbeantwortet, ob die Gefahr \n\neines Einbruchs im Rahmen einer aktuellen Marktanalyse objektiv erkennbar \n\ngewesen wäre. \n\nIV. \n\n43 \n\n44 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Die Strafbarkeit des Angeklagten bestimmt sich nicht - wie vom \n\nLandgericht angenommen - nach dem Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 1. \n\nAlt. StGB), sondern am Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB). Denn \n\ner hat nicht im Außenverhältnis wirksam über das Vermögen der WestLB ver-\n\nfügt, sondern das Kreditengagement im Innenverhältnis zur WestLB federfüh-\n\nrend bearbeitet. \n\n45 \n\n2. Für die Feststellung des Vermögensnachteils, der sich aus dem wirt-\n\nschaftlichen Wert des Rückzahlungsanspruchs der Bank im Vergleich zu den \n\nals Darlehen gewährten 860 Millionen GBP ergibt, und des subjektiven Tatbe-\n\nstands der Untreue wird es mitentscheidend auf das Ergebnis der Anfang 2000 \n\nvorgenommenen Prüfung durch P. sowie der Bewertung des Kreditengage-\n\nments durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. im Mai/Juni \n\n2003 ankommen, die im Urteil nicht ausreichend dargelegt sind. Dabei wird ins-\n\nbesondere von Bedeutung sein, ob die Prüfung durch P. insgesamt einen \n\nUmfang und eine Tiefe aufwies, die angesichts des außergewöhnlich hohen \n\nKredits und des Gesamtrisikos des Kreditengagements angemessen war, und \n\nwie die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft E. ihre Bewertung begründet hat, \n\ndie B. -Finanzierung habe ein außergewöhnlich hohes Struktur- und \n\nKonzentrationsrisiko beinhaltet und sei unter Zeitdruck ohne ausreichende Risi-\n\nkoanalyse und ohne die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur \n\nÜberwachung des Projekts zugesagt worden. \n\n46 \n\nDie Höhe eines etwaigen Minderwerts des Rückzahlungsanspruchs zum \n\nZeitpunkt der Kreditvergabe kann dann auf dieser Grundlage mit den Instru-\n\nmenten des Bilanzrechts errechnet (BGH NStZ 2009, 330, 331) oder - bei \n\nverbleibenden Unsicherheiten - unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege \n\nder Schätzung bestimmt werden (BGH NJW 2008, 2451, 2452). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-576-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-576-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:52.779369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/3-str-576-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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