{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_569-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"3 StR 569/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 569/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 16. Juni 2008 im Maßregelaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, auch so-\n\nweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten H. in \n\nder Sicherungsverwahrung unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre Freiheitsstra-\n\nfe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft wendet sich \n\nmit ihrer auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision gegen das \n\nUrteil, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das \n\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verübte der vielfältig sucht-\n\nkranke Angeklagte im November 2007 einen Überfall auf eine Apotheke, um \n\nBenzodiazepine zu erlangen. Unter Vorhalt einer geladenen Gaspistole er-\n\nzwang er die Herausgabe von Medikamenten. Anfang Dezember 2007 überfiel \n\ner zusammen mit seiner ebenfalls drogenabhängigen Lebensgefährtin, der Mit-\n\nangeklagten S. , einen ihnen bekannten Drogenhändler in dessen \n\nWohnung. Sie wollten ihm gewaltsam Heroin wegnehmen. Um den Widerstand \n\ndes ihnen körperlich überlegenen Opfers auszuschalten, nahmen sie ein Mes-\n\nser mit, mit dem der Angeklagte dem ahnungslosen Opfer unmittelbar nach Be-\n\ntreten der Wohnung unvermittelt in die Brust stach und dabei dessen Tod zu-\n\nmindest billigend in Kauf nahm. Obwohl durch einen Stich in die Herzgegend \n\nlebensgefährlich verletzt, gelang es dem Überfallenen, dem Angeklagten das \n\nMesser zu entwinden, worauf beide Angeklagte flüchteten. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten bei dem Raub aus Angst vor unmittelbar bevorstehen-\n\nden Entzugserscheinungen sowie bei dem Mordversuch wegen einer akuten \n\nIntoxikation erheblich vermindert war. Es hat deshalb einen minder schweren \n\nFall des Raubes angenommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nsowie wegen des Mordversuchs aus dem zweifach gemilderten Strafrahmen \n\ndes § 211 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Daraus hat \n\nes die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebildet. \n\n4 \n\nWegen des Hangs des Angeklagten zum Betäubungsmittelmissbrauch, \n\nauf dem die verfahrensgegenständlichen Taten beruhen und der mit allergröß-\n\nter, nahezu hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit zu weiteren erheblichen Ta-\n\nten des Angeklagten führen wird, hat das Landgericht die Unterbringung in der \n\nEntziehungsanstalt (§ 64 Satz 1 StGB) angeordnet. Deren Erfolgsaussicht (§ 64 \n\nSatz 2 StGB) hat es angesichts der Therapiemotivation des Angeklagten als \n\ngünstig angesehen. \n\n5 \n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht im Hin-\n\nblick auf § 72 Abs. 1 StGB abgelehnt und dies damit begründet, dass nach den \n\nAusführungen des gehörten Sachverständigen, denen es sich angeschlossen \n\nhat, \"mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen\" sei, die Unterbrin-\n\ngung in der Entziehungsanstalt sei ausreichend, um die von dem Angeklagten \n\nausgehende Gefahr zu beseitigen. Dass der Angeklagte in der Vergangenheit \n\nmehrfach Therapien auf der Grundlage von § 35 BtMG abgebrochen habe, ste-\n\nhe dem nicht entgegen, da diese nicht unter Rahmenbedingungen stattfänden, \n\ndie für eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten erforderlich seien. Die \n\nMöglichkeit, eine Therapie leicht und jederzeit abzubrechen, bestehe bei einer \n\nUnterbringung nach § 64 StGB nicht. \n\n6 \n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung ist unwirksam. Vorliegend kann die Anordnung der Maß-\n\nregel nach § 66 StGB nicht getrennt von derjenigen nach § 64 StGB geprüft \n\nwerden, denn nach den Gründen des angefochtenen Urteils liegt es mehr als \n\nnahe, dass allein die vom Landgericht angenommene hohe Wahrscheinlichkeit \n\ndes Therapieerfolgs der Unterbringung nach § 64 StGB der Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung gegen den Angeklagten entgegenstand. Die Revision er-\n\nfasst deshalb den Maßregelausspruch insgesamt. Darüber hinaus bestehen \n\ngegen die Beschränkung indes keine Rechtsbedenken; denn eine Abhängigkeit \n\nder Strafhöhe vom Maßregelausspruch ist hier zu verneinen (vgl. BGHR StGB § \n\n66 Strafausspruch 1). \n\n7 \n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist \n\nnur zulässig, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklag-\n\nten durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall \n\nin den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger \n\nTaten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Das Landgericht hat seine \n\nÜberzeugung von der Erfolgsaussicht auf den gehörten Sachverständigen ge-\n\nstützt. Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte sei in der Lage, \"eine Therapie mit \n\nder Zielsetzung einer dauerhaft abstinenten Lebensführung oder zumindest in \n\nBezug auf Suchtmittelkonsum streng kontrollierten Lebensführung unter Ver-\n\nmeidung eines unkontrollierten und anhaltenden Suchtmittelkonsums zu bewäl-\n\ntigen\". Er sei \"nicht intellektuell beeinträchtigt und weise, abgesehen von seiner \n\nSucht, keine persönlichen Strukturdefizite entsprechend einer Persönlichkeits-\n\nveränderung auf\" (UA S. 59 f.). Dies widerspricht den Darlegungen des Landge-\n\nrichts zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum \n\nZeitpunkt des Mordversuchs. Insoweit hat das Landgericht - ebenfalls den Dar-\n\nlegungen des Sachverständigen folgend - ausgeführt, die Polytoxikomanie des \n\nAngeklagten habe zu einer \"Persönlichkeitsveränderung\" geführt. Der \"langjäh-\n\nrige Drogenkonsum habe die Lebenssituation des Angeklagten erheblich ge-\n\nprägt und beeinflusst.\" Dieser befinde sich \"seit Jahrzehnten in den Stadien ei-\n\nner Drogenbindung und Drogenkonditionierung.\" Bei ihm sei aufgrund von \"Epi-\n\nlepsieanfällen bei Benzodiazepinentzug … von einer Hirnschädigung auszuge-\n\nhen.\" Zudem bestehe bei ihm \"ein erhebliches persönliches Strukturdefizit\" (UA \n\nS. 50). \n\n8 \n\nDer Widerspruch entzieht der Feststellung einer Erfolgsaussicht im Sinne \n\nvon § 64 Satz 2 StGB die Grundlage. Über die Verhängung dieser Maßregel ist \n\nneu zu entscheiden. Der Wegfall der Unterbringung nach § 64 StGB führt dazu, \n\ndass auch über die Frage einer Anordnung der Sicherungsverwahrung noch-\n\nmals entschieden werden muss (s. oben 1.). \n\n9 \n\n3. Sollte der neue Tatrichter nach Beratung durch einen - sinnvollerweise \n\nanderen - Sachverständigen (vgl. § 246 a StPO) erneut zur Anordnung der Un-\n\nterbringung nach § 64 StGB kommen, wird er zu prüfen haben, ob auch die \n\nVoraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorliegen. \n\nDiese sind vom Landgericht bislang nicht ausdrücklich festgestellt worden, in-\n\ndes - wie ausgeführt - naheliegend. Das Absehen von der Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt würde ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraussetzen, dass \n\nallein mit der Maßregel nach § 64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Ge-\n\nfahr beseitigt werden kann (BGH NStZ 2000, 587 [1 StR 263/00]; 2007, 328 \n\n[3 StR 360/06]; NStZ-RR 2008, 336 [4 StR 152/08]). Dabei werden nicht nur die \n\nvielfachen Therapieabbrüche in der Vergangenheit (nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen mindestens acht), sondern auch der Umstand zu beachten sein, \n\ndass der Angeklagte, soweit dies im Urteil mitgeteilt wird, auch mehrfach wegen \n\nanderer, mit seiner Polytoxikomanie nicht erkennbar in Zusammenhang ste-\n\nhender Straftaten verurteilt worden und es deswegen als möglich erscheint, \n\ndass die Gefährlichkeit des Angeklagten auch von Umständen jenseits seiner \n\nSucht ausgeht. \n\n10 \n\nSofern erneut eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB zu treffen sein \n\nwird, verweist der Senat insoweit auf die Gründe seines heutigen, auf die Revi-\n\nsion des Angeklagten ergangenen Beschlusses. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_569-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/3-str-569-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_569-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_569-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/3-str-569-08-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_569-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:47.976684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-12/3-str-569-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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