{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_569-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"3 StR 569/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 569/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n12. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 16. Juni 2008, soweit es \n\nihn betrifft, im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre Freiheitsstra-\n\nfe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die \n\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur den aus \n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung \n\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2 \n\nDer Senat hat auf die zum Nachteil des Angeklagten mit dem Ziel einer \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft die angefochtene Entscheidung durch Urteil vom heutigen Tage im Maß-\n\nregelausspruch aufgehoben. Auf die von der Strafkammer rechtsfehlerhaft vor-\n\ngenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ist es insoweit nicht \n\nmehr angekommen. Diese ist aber auf die Revision des Angeklagten aufzuhe-\n\nben, weil sie gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verstößt. Danach ist, sofern bei \n\neiner Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vika-\n\nriierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe \n\nso zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Un-\n\nterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlas-\n\nsung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum für den \n\nTatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht (BGH StV \n\n2008, 248; 2008, 306; 2008, 638; BGH, Urt. vom 6. März 2008 - 3 StR 538/07). \n\nZur Bemessung ist deshalb auch eine Prognose darüber notwendig, wie lange \n\ndie Unterbringung in der Maßregel voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 24. September 2008 - 1 StR 478/08). \n\n3 \n\nBei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheits-\n\nstrafe hätte das Landgericht deshalb die voraussichtlich notwendige Therapie-\n\ndauer feststellen und diese von den fünf Jahren - der Hälfte der (nunmehr \n\nrechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen müssen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/3-str-569-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/3-str-569-08","retrieved":"2026-07-10 19:13:26.156749+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-12/3-str-569-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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