{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"3 StR 566/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 566/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4, \n\n§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 22. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben \n\nund das Verfahren eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten \n\nSichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit \n\nmit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer mit \n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 verhängten Geldstrafe \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerich-\n\ntete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung \n\ndes Verfahrens, da die Strafklage durch den genannten Strafbefehl verbraucht \n\nist und somit ein Verfahrenshindernis besteht. \n\n2 \n\n1. a) Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2007 erkannte das Amtsgericht \n\nKiel gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs un-\n\nter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB auf eine \n\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €; daneben wurde ihm die Fahrerlaub-\n\nnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Nach \n\nden Feststellungen des Strafbefehls befuhr der Angeklagte am 22. Juni 2007 \n\ngegen 17.45 Uhr mit seinem PKW die Kaiserstraße in Kiel. Er schwankte beim \n\nAussteigen aus dem PKW und konnte nur mittels eines Ausfallschritts einen \n\nSturz verhindern. Verbale Auskünfte fielen verwaschen und \"stolpernd\" aus. Die \n\nihm um 18.38 Uhr entnommene Blutprobe enthielt aufgrund vorangegangenen \n\nBetäubungsmittelkonsums Kokainabbauprodukte. \n\n3 \n\nb) Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2008 wurde dem Angeklagten im \n\nhiesigen Verfahren vorgeworfen, in Kiel am 21. Juni 2007 und danach mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei \n\neinen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zur Verletzung \n\nvon Personen geeignet und bestimmt gewesen sei. Danach erhielt der Ange-\n\nklagte am 21. Juni 2007 ca. 100 Gramm Heroin zum gewinnbringenden Weiter-\n\nverkauf. Anlässlich einer Überprüfung am 22. Juni 2007 gegen 17.45 Uhr in der \n\nKaiserstraße in Kiel wurden in seinem Besitz noch insgesamt 81,44 Gramm \n\nHeroin sowie ein Klappmesser mit zwei Klingen aufgefunden und sichergestellt. \n\n4 \n\nc) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklag-\n\nte am 21. und 22. Juni 2007 regelmäßig Kokain. Am Mittag des 22. Juni 2007 \n\ntraf er sich mit einem Rauschgiftdealer und erhielt von diesem knapp 100 \n\nGramm Heroin sowie ein Streckmittel. Der Angeklagte führte ein Filetiermesser \n\nmit zwei Klingen mit sich. Er fuhr zu der Wohnung seiner Bekannten W. \n\nund J. und überließ zumindest W. aus Freundschaft einen Teil des \n\nHeroins. W. bedeutete dem Angeklagten, dass er das restliche Rauschgift \n\nkeinesfalls bei sich in der Wohnung lagern bzw. ansonsten übernehmen wolle. \n\nNotgedrungen nahm der Angeklagte deshalb die restlichen 81,44 Gramm He-\n\nroin wieder an sich, verließ gegen 17.00 Uhr die Wohnung und begab sich zu \n\nseinem PKW. Auf eine entsprechende Bitte des J. nahm er diesen ein \n\nkurzes Stück mit. Der Angeklagte konnte sich beim Führen des Fahrzeugs \n\nkaum noch wach halten und fiel zwei Polizeibeamten auf. Diese überprüften ihn \n\ngegen 17.45 Uhr in der Kaiserstraße in Kiel; dabei fanden sie das in seiner Ho-\n\nse mitgeführte Heroin sowie das Klappmesser. \n\n5 \n\nd) Das Landgericht hat ausgeführt, die Rechtskraft des amtsgerichtlichen \n\nStrafbefehls stehe der Bestrafung des Angeklagten im hiesigen Verfahren nicht \n\nentgegen. Das Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs liege nicht vor; \n\nes handele sich nicht um dieselbe Tat im materiellen oder prozessualen Sinne. \n\nZwischen dem Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel nach § 316 \n\nStGB und dem Sichverschaffen bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln be-\n\nstehe keine Tateinheit i. S. d. § 52 StGB. Die Betäubungsmitteldelikte seien \n\nschon vollendet gewesen, als der Angeklagte das Fahrzeug im Straßenverkehr \n\ngeführt habe. Der weiter gegebene unerlaubte Besitz der Betäubungsmittel sei \n\nsubsidiär und habe deshalb keine eigenständige Bedeutung. Die beiden Taten \n\nseien auch prozessual selbstständig, weil ein erkennbarer Beziehungs- und Be-\n\ndingungszusammenhang nicht gegeben sei. Der Angeklagte habe das Rausch-\n\ngift nur gelegentlich der \"Trunkenheitsfahrt\" weiter mit sich geführt. \n\n6 \n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Strafbefehl des \n\nAmtsgerichts Kiel betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren; durch ihn \n\nist deshalb Strafklageverbrauch hinsichtlich des Tatgeschehens eingetreten, \n\ndas Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist. Der Angeklagte darf somit \n\nnach Art. 103 Abs. 3 GG wegen der von ihm begangenen Verstöße gegen das \n\nBetäubungsmittelgesetz nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. \n\n7 \n\nDer Begriff der Tat i. S. d. Art. 103 Abs. 3 GG richtet sich nach der ver-\n\nfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 \n\nTatidentität 8) und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und \n\nsachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf welchen Anklage und Er-\n\nöffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter \n\noder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiell-\n\nrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungs-\n\nlos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit \n\nzusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine \n\neinheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 \n\nStGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine \n\neinheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußer-\n\nlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vor-\n\nkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch inner-\n\nlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der \n\neinen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt \n\nhaben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Abur-\n\nteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs emp-\n\nfunden würde (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGHR \n\nStPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 25, 45). Hieraus folgt: \n\n8 \n\nDie vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, 2 \n\nStGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) stehen - zumindest - im \n\nVerhältnis prozessualer Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings \n\nbesteht zwischen diesen Delikten dann keine verfahrensrechtliche Identität, \n\nwenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in keinem inneren Beziehungs- \n\nbzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ \n\n2004, 694, 695 zu § 24 a Abs. 2 StVG mit Anm. Bohnen). Anders liegt dies \n\naber, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen dient, also etwa den \n\nZweck verfolgt, sie an einen sicheren Ort zu bringen. So war es hier: Der Ange-\n\nklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Weigerung \n\ndes W. gezwungen, das Rauschgift aus der Wohnung fortzuschaffen und \n\nan einen anderen Ort zu verbringen. Die Fahrt mit dem PKW diente deshalb \n\nprimär dem Transport der Betäubungsmittel. Der somit gegebene innere Bezie-\n\nhungszusammenhang zwischen dem Führen des Kraftfahrzeugs und dem Be-\n\nsitz des Heroins wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass der Angeklagte sich \n\naus Gefälligkeit bereit erklärte, zunächst den J. zu einem bestimmten Ort \n\nin Kiel mitzunehmen. Hauptsächlicher Zweck der Fahrt war vielmehr weiterhin \n\ndas Verbringen des Rauschgifts weg von der Wohnung hin zu einem vermeint-\n\nlich sicheren Ort. \n\n9 \n\nOb darüber hinaus in einem derartigen Fall zwischen der Trunkenheits-\n\nfahrt und dem Betäubungsmittelbesitz nicht auch materiellrechtlich eine natürli-\n\nche Handlungseinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) gegeben ist, bedarf keiner näheren \n\nErörterung. Denn da die Aburteilung wegen der Trunkenheitsfahrt die Strafklage \n\nfür den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-\n\nbraucht hat, darf der Angeklagte auch nicht mehr wegen der Delikte bestraft \n\nwerden, die nur mit diesem Verbrechen sachlichrechtlich in Tateinheit stehen \n\nund deshalb prozessual eine Tat bilden. Dies ist für das bewaffnete Sichver-\n\nschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Abgabe ei-\n\nnes - den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht erreichenden - Teils dieser \n\nBetäubungsmittel jedoch der Fall; denn diese beiden Straftaten werden durch \n\nden Betäubungsmittelbesitz in nicht geringer Menge, der als Verbrechen (§ 29 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht als Auffangtatbestand im Wege der Subsidiarität hinter \n\ndas Vergehen der Abgabe einer \"geringen Menge\" (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) \n\naus der Gesamtmenge zurücktritt, zur Tateinheit verbunden (s. demgegenüber \n\nBGHSt 42, 162, 165 f.: keine Verknüpfung von Betäubungsmitteleinfuhr in nicht \n\ngeringer Menge - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - und Abgabe von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge - § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - durch den Betäubungsmit-\n\ntelbesitz in nicht geringer Menge, da dieser als subsidiär hinter die beiden ande-\n\nren Verbrechenstatbestände zurücktritt). Dies hat im Ergebnis auch das Land-\n\ngericht nicht verkannt, das zutreffend Tateinheit zwischen dem bewaffneten \n\nSichverschaffen der Betäubungsmittel und der Abgabe von Betäubungsmitteln \n\nangenommen hat. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/3-str-566-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/3-str-566-08","retrieved":"2026-07-10 19:20:14.998961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/3-str-566-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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