{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_561-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"3 StR 561/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 561/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n13. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kleve vom 1. September 2008 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von sechs Jahren verurteilt und sichergestellte 50 kg Haschisch eingezogen. \n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen und \n\nformellen Rechts. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält \n\ndagegen bereits sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer \n\ndie Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Auf \n\ndie insoweit ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte, der die äußeren Umstände der Einfuhrfahrt einge-\n\nräumt, jedoch bestritten hat, vom Vorhandensein der Betäubungsmittel in dem \n\nvon ihm gelenkten Fahrzeug gewusst oder dies gebilligt zu haben, hatte bereits \n\nim Ermittlungsverfahren angegeben, von B. mit der Durchfüh-\n\nrung u. a. dieser Fahrt beauftragt worden zu sein und sich am Tattag mit die-\n\nsem in den Niederlanden verabredungsgemäß getroffen zu haben. Auf Grund \n\nder Aussage des Angeklagten wurde gegen B. vom Amtsgericht \n\nDresden Haftbefehl u. a. wegen des dringenden Verdachts seiner Beteiligung \n\nan der verfahrensgegenständlichen Kurierfahrt erlassen. Einen Aufklärungser-\n\nfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht gleichwohl verneint. Zur \n\nBegründung hat es darauf verwiesen, das Amtsgericht habe den Haftbefehl ge-\n\ngen B. nach einiger Zeit wieder außer Vollzug gesetzt, weil sich \n\nZweifel an der Aussage des Angeklagten, dem bislang einzigen Beweismittel für \n\neine Tatbeteiligung des B. , ergeben hätten. \n\n2. Die fehlende Überzeugung des Landgerichts von einer erfolgreichen \n\nAufklärungshilfe des Angeklagten wird nicht nachvollziehbar belegt. \n\nDas Landgericht geht zwar im Ansatz zu Recht davon aus, dass § 31 \n\nNr. 1 BtMG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Tatrichter nicht die Über-\n\nzeugung gewinnt, dass die Darstellung des Täters über die Beteiligung Anderer \n\nan der Tat zutrifft (BGHSt 31, 163, 166), wobei der Zweifelsgrundsatz dem Tä-\n\nter hier nicht zugute kommt (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; BGH \n\nNStZ 2003, 162). Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen indes \n\nbesorgen, dass die Annahme, es bestünden berechtigte Zweifel an der Richtig-\n\nkeit der Angaben des Angeklagten zu einer Tatbeteiligung des B. \n\n , nicht auf einer eigenen Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht. \n\nVielmehr legt die Begründung des Landgerichts nahe, dass es sich an die Be-\n\n3 \n\n4 \n\nwertung der Aussage des Angeklagten durch das Amtsgericht im Haftverscho-\n\nnungsbeschluss gebunden gefühlt und eine eigenständige Würdigung der für \n\nund gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten sprechenden Um-\n\nstände deshalb selbst nicht mehr vorgenommen hat. So gibt das Urteil nicht die \n\nUmstände wieder, die dem Amtsgericht Anlass für Zweifel an der Glaubhaftig-\n\nkeit der Angaben des Angeklagten in Bezug auf eine Tatbeteiligung des \n\n B. gegeben haben. Das Landgericht hat auch nicht näher dargelegt, \n\nob und inwieweit die vom Zeugen ZAM Br. in diesem Zusammenhang \n\nzu weiteren Ermittlungsergebnissen gemachten Angaben die Einlassung des \n\nAngeklagten bestätigt haben. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die \n\nStrafkammer § 31 Nr. 1 BtMG zu Recht wegen eines fehlenden Aufklärungser-\n\nfolgs für unanwendbar gehalten hat. \n\n5 \n\n3. Sollte sich der neue Tatrichter die Überzeugung verschaffen, dass die \n\nAngaben des Angeklagten zur Tatbeteiligung des B. zutreffend \n\nsind, hätte der Angeklagte einen Aufklärungserfolg geleistet. Der Umstand, \n\ndass es möglicherweise - etwa wegen des Zweifelssatzes - nicht gelingen wird, \n\nden vom Angeklagten benannten Mittäter letztlich zu überführen, stünde der \n\nAnnahme eines Aufklärungserfolgs nicht entgegen (vgl. BGH StV 1997, 639; \n\nBGH NStZ 2003, 162). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_561-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/3-str-561-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_561-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_561-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/3-str-561-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_561-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:09.810812+00:00"}}