{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"3 StR 559/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 559/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. März \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 18. Juli 2008 im Ausspruch über \n\na) die Einzelstrafe im Fall II. C. 39 der Urteilsgründe und \n\nb) die Gesamtstrafe \n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 51 Fällen nach \n\ndem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mo-\n\nnaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in Bezug auf den Einzelstrafausspruch im Fall II. C. 39 der Urteils-\n\ngründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen im Fall II. C. 39 der Urteilsgründe täuschten \n\nder Angeklagte und seine Ehefrau unter anderem die Verantwortlichen der I. \n\n bank S. (im Folgenden: IB) und der Gesellschaft für \n\n M. B. G. (im \n\nFolgenden: MBG) über die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihnen geführ-\n\nten G. GmbH, indem sie eine Forderung der Deutsche F. Bank ge-\n\ngen die G. GmbH in Höhe von etwa 1,5 Millionen € verschwiegen. Auf-\n\ngrund des dadurch entstandenen Irrtums beteiligte sich die MBG in Höhe von \n\n400.000 € an der G. GmbH; die IB bewilligte unter anderem ein Sonder-\n\ndarlehen in Höhe von 500.000 €, das in Höhe von 280.000 € ausgezahlt wurde. \n\nDieses Darlehen war in Höhe von 50% durch eine Bürgschaft des Landes \n\nS. abgesichert. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt \n\n680.000 € angenommen und mit der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren in \n\ndiesem Fall die Einsatzstrafe verhängt. Nach seinen Ausführungen setzt sich \n\nder Schaden aus der Höhe der Beteiligung der MBG und dem ausgezahlten \n\nTeil des Sonderdarlehens der IB zusammen. Die Landesbürgschaft, zu der die \n\nUrteilsgründe keine weiteren Einzelheiten enthalten, hat das Landgericht bei der \n\nSchadensberechnung nicht berücksichtigt. \n\n4 \n\n2. Diese Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens und damit des \n\nSchuldumfangs hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang \n\nstand. \n\n5 \n\nDer Umfang des Vermögensschadens ist durch einen umfassenden Ver-\n\ngleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach der Verfügung fest-\n\nzustellen (vgl. zu den Einzelheiten beim Kreditbetrug Tiedemann in LK 11. Aufl. \n\n§ 263 Rdn. 212 ff.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 \n\nRdn. 162 ff.). Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der \n\nDarlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darle-\n\nhensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kredit-\n\ngeber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko ab-\n\ndecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne \n\nMitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fällig-\n\nkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183). Als \n\nderartige Sicherheit kommt unter anderem eine Bürgschaft in Betracht (vgl. \n\nBGH GA 1966, 51; Tiedemann aaO Rdn. 212; Cramer/Perron aaO Rdn. 162 a). \n\nDeshalb lässt sich ohne Darlegung der näheren die Landesbürgschaft betref-\n\nfenden Umstände nicht beurteilen, in welchem Umfang der IB tatsächlich ein \n\nSchaden entstanden ist. Von Belang ist dabei insbesondere, ob die Bürgschaft \n\ndas auf der Täuschung des Angeklagten beruhende Ausfallrisiko der IB dem \n\nGrunde nach und gegebenenfalls in welcher Höhe abdeckt. So kann den Ur-\n\nteilsgründen etwa nicht entnommen werden, ob die Bürgschaft gegebenenfalls \n\nin Höhe von 50% der gesamten Kreditsumme - und damit in Höhe von 250.000 \n\n€ - oder lediglich in Höhe von 50% des ausgezahlten Kreditbetrages - und damit \n\nin Höhe von 140.000 € - greift. \n\n6 \n\nDie rechtsfehlerhafte Bestimmung der Schadenshöhe berührt den \n\nSchuldspruch nicht; denn auch bei voller Berücksichtigung der Landesbürg-\n\nschaft verbleibt ein restlicher Schaden. Die verhängte Einzelstrafe kann jedoch \n\nnicht bestehen bleiben. Der Wegfall der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung \n\nder Gesamtstrafe. \n\n7 \n\n3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der tenorierte Ausspruch \n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten auch deshalb \n\nkeinen Bestand hätte haben können, weil er im Widerspruch zu den Urteils-\n\ngründen steht. Dort hat das Landgericht ausgeführt, es habe eine tat- und \n\nschuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten \n\ngebildet. Es ist nicht zu erkennen, worauf diese Diskrepanz beruht; insbesonde-\n\nre ist nicht ersichtlich, dass insoweit lediglich ein scheinbarer Widerspruch vor-\n\nliegt, etwa weil die vom Urteilstenor abweichende Angabe auf einem Schreib-\n\nversehen beruht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 a; Kuckein \n\nin KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 20, jeweils m. w. N.). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/3-str-559-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/3-str-559-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:59.950703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/3-str-559-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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