{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"3 StR 552/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 552/08 \n\n1. \n\nalias: \nalias: \nalias: \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung \n u. a. \n zu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereini- \n\n gung u. a. \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 gemäß \n\n§ 356 a StPO beschlossen: \n\nDie Anhörungsrügen der Verurteilten K. und I. S. \n\nsowie \n\ndes \n\nrechtskräftig \n\nschuldig \n\ngesprochenen \n\nY. \n\n S. gegen das Urteil des Senats vom \n\n14. August 2009 werden auf deren Kosten verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 durch Urteil vom 14. August \n\n2009 in den Schuldsprüchen teilweise geändert, im Strafausspruch betreffend \n\nden Angeklagten Y. S. aufgehoben und die Sache insoweit \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen sowie die weiterge-\n\nhenden Revisionen verworfen. Die Anhörungsrügen beziehen sich ausschließ-\n\nlich auf die Änderung der Schuldsprüche wegen vollendeten und versuchten \n\nBetrugs. \n\n2 \n\nDie Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-\n\nscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführer nicht \n\ngehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-\n\ngen. Solches wird von den Anhörungsrügen auch nicht behauptet. Diese wen-\n\nden sich vielmehr dagegen, dass der Senat den Schuldspruch umgestellt hat, \n\nanstatt die Sache zu neuer Verhandlung an den Tatrichter zurückzuverweisen. \n\nDamit habe er den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, sich unter \n\nZugrundelegung der Rechtsansicht des Senats mit weiteren Beweisanträgen zu \n\nverteidigen. Der Sache nach rügen sie, zu der Rechtsauffassung des Senats in \n\nder Tatsacheninstanz nicht gehört worden zu sein und gegen diese dort keine \n\nVerteidigungsmöglichkeit erhalten zu haben. \n\n3 \n\nDie Beanstandungen sind unberechtigt. Die Beschwerdeführer verken-\n\nnen, dass der Senat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Ober-\n\nlandesgerichts in einer Weise rechtlich abweichend gewürdigt hat, gegen die sie \n\nsich in der Tatsacheninstanz nicht anders als geschehen hätten verteidigen \n\nkönnen; denn er hat bereits auf der Grundlage dieser Feststellungen den Eintritt \n\neines Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB in den Fällen be-\n\nlegt gesehen, in denen es zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages \n\ngekommen ist. Die jeweilige konkrete Schadenshöhe war aus den im Urteil vom \n\n14. August 2009 dargelegten Gründen für die revisionsrechtliche Überprüfung \n\nder gegen die Verurteilten K. und I. S. verhängten Strafen \n\nohne Bedeutung, so dass es insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht zu deren näherer Feststellung bedurfte. Vor diesem Hin-\n\ntergrund ist für eventuelle Beweisantritte, dass durch den Abschluss der Le-\n\nbensversicherungsverträge den Versicherungsunternehmen überhaupt kein \n\nSchaden entstanden sei, von vornherein rechtlich kein Raum. \n\n4 \n\nIm Übrigen kann die Rechtsauffassung des Senats die Beschwerdefüh-\n\nrer nicht überrascht haben. Er hat bereits auf der Grundlage der Ermittlungen \n\nvor Anklageerhebung die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen es \n\nzum Abschluss eines Versicherungsvertrags gekommen ist, jeweils ein vollen-\n\ndeter Eingehungsbetrug vorliegt. Er hat dies zur Grundlage zahlreicher Haftent-\n\nscheidungen gemacht (Beschl. vom 19. Mai 2005 - StB 3/05 - sowie Beschl. \n\nvom 21. Dezember 2005 - AK 16/05 - betreffend den Verurteilten I. \n\nS. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 8/05 - betreffend den Verur-\n\nteilten K. ; Beschl. vom 8. September 2005 - AK 9/05, 21. Dezember 2005 \n\n- AK 17/05, 11. April 2006 - AK 4/06, 7. August 2007 - StB 17/07 und \n\n8. November 2007 - StB 48/07 - betreffend den rechtskräftig schuldig gespro-\n\nchenen Y. S. ). Nachdem das Oberlandesgericht in seinem \n\nUrteil lediglich versuchte Erfüllungsbetrugstaten angenommen hatte, hat der \n\nSenat an seiner Auffassung festgehalten und dies in seiner Haftentscheidung \n\nvom 25. November 2008 (StB 22/08) betreffend Y. S. nochmals \n\ndargelegt. Hiermit haben sich nicht nur die Revisionsbegründungen ausführlich \n\nauseinandergesetzt, dies war auch Gegenstand eingehender Erörterung in der \n\nRevisionshauptverhandlung. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert RiBGH Mayer befindet sich \n im Urlaub und ist daher gehindert \n zu unterschreiben. \n\n Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/3-str-552-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/3-str-552-08","retrieved":"2026-07-10 20:02:21.891701+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-20/3-str-552-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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