{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_552-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-14","aktenzeichen":"3 StR 552/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nicht: B. III., C. V.-VII.) Veröffentlichung: ja I. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3 1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden. 2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Be- weisverwertungsverboten, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiser- hebung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnis- se führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessord- nung eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkun- gen. 3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächti- gung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Rege- lung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt. 4. Der Begriff \"verwertbare Daten\" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO so- wie auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO. 5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben kein Raum. II. StGB §§ 129, 129 a, 129 b 1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn sich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat. 2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhal- te, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären. III. StGB § 263 Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbe- trug vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er den Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend ma- chen zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 552/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. August 2009 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja (nicht: B. III., C. V.-VII.) \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n____________________________________ \n\nI. StPO § 100 c Abs. 4, 5, 6, § 100 d Abs. 5 Nr. 3 \n\n1. Die Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich \n\nvoraus, dass die zu verwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben \n\nwurden. \n\n2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den sog. relativen Be-\n\nweisverwertungsverboten, nach denen nicht jeder Verstoß bei der Beweiser-\n\nhebung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnis-\n\nse führt, gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die Strafprozessord-\n\nnung eingeführten Verwendungsregelungen bzw. Verwendungsbeschränkun-\n\ngen. \n\n3. Zur Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische \n\nWohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächti-\n\ngung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind, welche noch keine Rege-\n\nlung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielt. \n\n4. Der Begriff \"verwertbare Daten\" in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich auf \n\ndie gesetzlichen Beweisverwertungsverbote in § 100 c Abs. 5 und 6 StPO so-\n\nwie auf das Beweiserhebungsverbot aus § 100 c Abs. 4 StPO. \n\n5. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines \n\nnach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, so richtet \n\nsich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des \n\n§ 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben \n\nkein Raum. \n\nII. StGB §§ 129, 129 a, 129 b \n\n1. Zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wenn \n\nsich der Täter ausschließlich im Inland aufgehalten hat. \n\n2. Das Unterstützen einer Vereinigung umfasst regelmäßig auch Sachverhal-\n\nte, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur \n\nmitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären. \n\nIII. StGB § 263 \n\nMit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ist der Eingehungsbe-\n\ntrug vollendet, wenn der Versicherungsnehmer darüber getäuscht hat, dass er \n\nden Versicherungsfall fingieren will, um die Versicherungssumme geltend ma-\n\nchen zu lassen. \n\nBGH, Urt. vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 - OLG Düsseldorf \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. \n\nzu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n28. Mai 2009 in der Sitzung am 14. August 2009, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin und \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin des Angeklagten Y. A. , \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten I. A. , \n\nJustizangestellte in der Verhandlung vom 28. Mai 2009, \nJustizamtsinspektor bei der Verkündung am 14. August 2009 \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 \n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Ange-\n\nklagten wie folgt schuldig sind: \n\naa) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer aus-\n\nländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit \n\nmit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in \n\nneunzehn tateinheitlichen Fällen; \n\nbb) der Angeklagte Y. A. der Unterstüt-\n\nzung einer ausländischen terroristischen Vereinigung \n\nin Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem \n\nBetrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen; \n\ncc) der Angeklagte I. A. der Unterstüt-\n\nzung einer ausländischen terroristischen Vereinigung \n\nin Tateinheit mit Betrug in fünf sowie mit versuchtem \n\nBetrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen; \n\nb) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Y. \n\nA. aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an \n\neinen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die so-\n\nfortige Beschwerde des Angeklagten I. A. \n\ngegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils \n\nwerden verworfen. \n\n4. Die Angeklagten K. und I. A. haben die \n\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nA. Prozessgeschichte, Feststellungen und Wertungen des Oberlandes-\n\ngerichts \n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagten K. und Y. \n\nA. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Ver-\n\neinigung in Tateinheit mit versuchtem \"bandenmäßigen\" Betrug in 28 tateinheit-\n\nlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw. \n\nsechs Jahren \n\n(Y. A. ) und den Angeklagten \n\nI. \n\nA. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Verei-\n\nnigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich \n\nbegangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nverurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sowohl \n\nmehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstandungen die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts geltend machen. Die beiden Angeklagten \n\nA. haben außerdem sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-\n\nscheidung eingelegt. \n\nDie Revision des Angeklagten Y. A. führt zur Änderung \n\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die übrigen \n\nRechtsmittel bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Bewer-\n\ntungen vorgenommen: \n\nI. Die Organisation Al Qaida \n\nIn den Jahren 1996/1997 entstand aus einem Bündnis zwischen Usama \n\nBin Laden und Aiman Al Zawahiri die Organisation Al Qaida, die zum Kampf \n\neiner \"Islamischen Weltfront für den Jihad gegen Juden und Kreuzzügler\" auf-\n\nrief und es mit dem Ziel, westliche, vor allem amerikanische Truppen aus der \n\narabischen Halbinsel zu vertreiben, als individuelle Glaubenspflicht eines jeden \n\nMuslim bezeichnete, die Amerikaner und ihre Verbündeten an jedem möglichen \n\nOrt zu töten. Al Qaida war im Kern in Afghanistan angesiedelt. An der Spitze \n\nder hierarchisch aufgebauten Organisation standen Bin Laden, Al Zawahiri und \n\nMuhammed Atef sowie die Leiter der für Militär, Finanzen, religiöse Fragen und \n\nMedienarbeit zuständigen Abteilungen. \"Jihadwillige\" Islamisten, die mittels des \n\nvon der Organisation verbreiteten Propagandamaterials angeworben worden \n\nwaren, wurden in Ausbildungslagern in Afghanistan als Kämpfer geschult. Be-\n\nsonders geeignet erscheinenden Kandidaten wurde sodann in speziellen Vertie-\n\nfungskursen Sonderwissen vermittelt. Wer an einer derartigen - privilegierten - \n\nSpezialausbildung in den Jahren vor 2001 teilgenommen hatte, war der Organi-\n\nsation Al Qaida in der Regel im Sinne einer \"Mitgliedschaft\" unmittelbar zuzu-\n\nordnen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung kehrten die Kämpfer in ihre Her-\n\nkunftsländer zurück und bildeten dort operative Zellen. Von der Organisation, \n\nderen Zweck und Tätigkeit im Wesentlichen in der Tötung von \"Feinden des \n\nIslams\" bestand, wurden in der Folgezeit mehrere Anschläge ausgeführt, die \n\neine erhebliche Zahl von Menschenleben forderten. Zu ihnen gehörten auch die \n\nSelbstmordattentate auf das World-Trade-Center und das Pentagon am \n\n11. September 2001. \n\n7 \n\nDie dadurch ausgelösten militärischen Reaktionen beeinträchtigten in der \n\nFolgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht \n\nzu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, son-\n\ndern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck vorübergehend angepassten - Modi-\n\nfizierung. Den in großer Zahl aus Afghanistan geflohenen Anhängern wurde \n\ndurch Audio- und Videobotschaften verdeutlicht, dass die obersten Führungs-\n\nkräfte von Al Qaida dort weiterhin unverändert aktiv waren. Es gelang der Auf-\n\nbau von regional tätigen Teilstrukturen in Form der \"Al Qaida auf der Arabi-\n\nschen Halbinsel\" und einer Gruppe türkischer Islamisten. Außerdem konnte \n\nAl Qaida mehrere selbständige islamistische Organisationen (\"Al Qaida im \n\nZweistromland\" sowie \"Al Qaida im islamischen Maghreb\") an sich binden. \n\nDurch den über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von \n\nBin Laden und Al Zawahiri gelang es, auch ohne die Bildung eigenständiger \n\nNetzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem \"Dach\" der Al Qaida zu \n\nrekrutieren. An die Stelle des vor 2001 üblichen Gefolgschaftseids traten zur \n\nBegründung der Mitgliedschaft in der Organisation mehr und mehr einseitige \n\nLoyalitätserklärungen sowie an den Zielvorgaben von Al Qaida orientierte Hand-\n\nlungen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die Tathandlungen der Angeklagten \n\nDer Angeklagte K. , der schon 2000 und Anfang 2001 in Trainingsla-\n\ngern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten und seither den ge-\n\nwaltsamen Jihad gegen die \"Ungläubigen\" als seine außer jeder Diskussion \n\nstehende Individualpflicht betrachtet hatte, reiste nach einem zwischenzeitli-\n\nchen Aufenthalt in Deutschland im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und \n\nnahm dort Ende 2001 / Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al Qaida-\n\nVerbände teil. Dabei hatte er Kontakt zu Bin Laden und gliederte sich in die Hie-\n\nrarchie der Organisation ein. Im Frühjahr 2002 floh er vor den Amerikanern und \n\nderen Verbündeten. Er folgte der von Bin Laden an die im Besitz europäischer \n\nPässe befindlichen \"Kämpfer\" erteilten Order, sich nach Möglichkeit in ihre Her-\n\nkunftsländer zu begeben und weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. Mitte Juli 2002 \n\nkehrte er nach Deutschland zurück und zog nach M. . \n\n10 \n\nIn M. \n\nlernte der Angeklagte K. den Angeklagten Y. \n\nA. kennen. Dieser hatte sich schon seit längerem für den gewalt-\n\nsamen Kampf der Muslime begeistert sowie seine Sympathie zu Al Qaida zum \n\nAusdruck gebracht und war in M. in Kontakt zu weiteren gleichgesinnten \n\nPersonen gekommen. Die Wohnung des Angeklagten K. in der P. \n\nstraße wurde zum Treffpunkt dieses Freundeskreises. Der Angeklagte Y. \n\n A. besuchte den Angeklagten K. auch in der JVA \n\n , nachdem dieser im Januar 2004 in einem Verfahren wegen Betruges \n\nverhaftet und für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war. \n\n11 \n\nDer Angeklagte K. , der sich nach wie vor der Al Qaida zugehörig und \n\nin der Rolle eines \"Murabit\" fühlte, der nur zeitweilig den Kampfschauplatz des \n\nJihad hatte verlassen müssen, entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitä-\n\nten für die Organisation. Er befasste sich zu deren Gunsten in erster Linie mit \n\nRekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung \n\ndes gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine \n\nSpende an seine Organisation. Dabei gelang es ihm, den Angeklagten Y. \n\nA. zur Mitarbeit zu bewegen. Dieser entschloss sich vor dem Hin-\n\ntergrund seiner eigenen ideologischen Vorprägung, auf die Angebote des An-\n\ngeklagten K. einzugehen und seine Tätigkeit in Deutschland fortan in den \n\nDienst von Al Qaida zu stellen. Dementsprechend machte er die Planung und \n\nDurchführung einer Betrugsserie zum Nachteil von Lebensversicherungsgesell-\n\nschaften zum \"Mittelpunkt seines Lebens\", deren erhebliche Beute zum einen \n\nTeil Al Qaida und zum anderen seiner Familie zugute kommen und zuletzt ihm \n\nermöglichen sollte, dem Angeklagten K. zur Teilnahme am Jihad in den Irak \n\nzu folgen. \n\n12 \n\nDer Plan einer Betrugsserie sah vor, dass der Angeklagte Y. \n\nA. innerhalb eines auf zwei bis drei Monate angelegten Tatzeit-\n\nraums zahlreiche Lebensversicherungsverträge abschließen, sodann nach \n\nÄgypten verreisen und von dort aus mittels Bestechung von Amtspersonen in-\n\nhaltlich falsche Urkunden übersenden sollte, um gegenüber den Versiche-\n\nrungsunternehmen einen tödlichen Verkehrsunfall in Ägypten vortäuschen zu \n\nkönnen. Der Angeklagte I. A. sollte sodann als Begünstigter \n\nmit Unterstützung des Angeklagten K. die Versicherungssummen geltend \n\nmachen. In Verfolgung dieses zuerst zwischen den Angeklagten K. und \n\nY. A. entwickelten Plans holte letzterer ab Mai 2004 bei Ver-\n\nsicherungsunternehmen erste Erkundigungen über die möglichen Vertragsge- \n\nstaltungen ein und begann am 10. August 2004 mit der Stellung von Versiche-\n\nrungsanträgen. Der Angeklagte K. stellte sicher, dass die ersten Prämien \n\nbezahlt werden konnten. Der Angeklagte I. A. , der am \n\n21. September 2004 umfassend in den Tatplan eingeweiht worden war, nahm \n\nan zahlreichen Besprechungen des Vorhabens teil, ließ hierbei keine Zweifel an \n\nseiner uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung bei der späteren Gel-\n\ntendmachung der Versicherungssummen und deren Verwendung aufkommen \n\nund unterstützte ferner die gemeinsame Tatplanung durch die Einholung zu-\n\nsätzlicher Informationen zum Procedere der Leistungsprüfung bei Lebensversi-\n\ncherungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art. Er nahm \n\ndabei billigend in Kauf, dass zumindest ein Teil der Beute über den Angeklagten \n\nK. der Al Qaida zufließen und auf diese Weise ihren organisatorischen Zu-\n\nsammenhang fördern sowie die Verfolgung ihrer terroristischen Aktivitäten er-\n\nleichtern werde. \n\n13 \n\nIm Einzelnen stellte der Angeklagte Y. A. zwischen \n\ndem 10. August 2004 und dem 15. Januar 2005 bei verschiedenen Versiche-\n\nrungsunternehmen insgesamt 28 Anträge auf Abschluss von Lebensversiche-\n\nrungsverträgen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Ab-\n\nschluss eines Versicherungsvertrages mit einer garantierten Todesfallsumme \n\nvon 1.264.092 €. In 19 Fällen wurden die Anträge des Beschwerdeführers \n\n - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die \n\nVersicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklag-\n\nten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 - abgelehnt bzw. \n\nnicht mehr weiter bearbeitet. \n\n14 \n\n15 \n\nIII. Beweisgrundlage und rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts \n\nDas Oberlandesgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf Er-\n\nkenntnisse gestützt, die durch Wohnraumüberwachungsmaßnahmen in der von \n\nden Angeklagten K. und Y. A. bewohnten Wohnung in \n\nM. gewonnen worden waren. \n\n16 \n\nNach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts war Al Qaida \n\ntrotz der strukturellen Veränderungen aufgrund der Verfolgung seit Ende des \n\nJahres 2001 auch im Tatzeitraum eine ausländische terroristische Vereinigung. \n\nIn dieser haben sich die Angeklagten K. und Y. A. als Mit-\n\nglieder betätigt, während der Angeklagte I. A. nach Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts die Vereinigung unterstützt hat. Die Taten der \n\nAngeklagten zum Nachteil der Versicherungen stellen sich nach Ansicht des \n\nOberlandesgerichts in allen Fällen, also auch soweit es zu Vertragsabschlüssen \n\ngekommen ist, als täterschaftlich und bandenmäßig begangener versuchter \n\nBetrug dar. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nB. Die Verfahrensrügen \n\nI. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung \n\nDie Beschwerdeführer rügen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunk-\n\nten die Verwertung der aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme gewon-\n\nnenen Erkenntnisse. Den Verfahrensbeanstandungen liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\n20 \n\nDas Polizeipräsidium M. beantragte am 22. Juni 2004 beim Amtsge-\n\nricht M. gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ord-\n\nnungsbehördengesetzes (im Folgenden: POG RhPf) die richterliche Anordnung \n\nder Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln für die Wohnung des An-\n\ngeklagten K. . Begründet wurde der Antrag u. a. mit der dringenden Gefahr, \n\ndass der sich dort regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung von terro-\n\nristischen Anschlägen plane. Nachdem der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht \n\nden Antrag zunächst am 28. Juni 2004 abgelehnt hatte, weil bereits der An-\n\nfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129 a, 129 b StGB gegen die Betroffenen \n\nbestehe, genehmigte das Landgericht M. auf die sofortige Beschwerde des \n\nPolizeipräsidiums mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RhPf aF die Datenerhebung durch den \n\nverdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Es bejahte entsprechend \n\ndem Antrag des Polizeipräsidiums das Vorliegen einer dringenden Gefahr für \n\ndie öffentliche Sicherheit, weil in der Wohnung Anschläge geplant werden könn-\n\nten. Eine Befristung der Maßnahme enthielt der Beschluss nicht. Vor Ablauf der \n\ndamaligen Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf \n\naF beantragte das Polizeipräsidium am 8. Oktober 2004 die Verlängerung der \n\nMaßnahme. Neben einer Verstrickung des Angeklagten K. in die Netzwerke \n\narabischer Mudjahedin habe die Überwachung die Bereitschaft der Angeklagten \n\nK. und Y. A. ergeben, den \"Märtyrertod\" zu sterben, woraus \n\nsich wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende \n\nGefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Ermittlungsrichter des Amtsge-\n\nrichts M. verlängerte am 12. Oktober 2004 aus den fortgeltenden Gründen \n\ndes Anordnungsbeschlusses die Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei \n\nMonaten. Nach dem Beschluss war die Überwachung sofort abzubrechen, \n\nwenn sich der Angeklagte K. oder der Angeklagte Y. A. \n\njeweils allein in der Wohnung aufhalte, wenn Gespräche offensichtlich für die \n\nGefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Le-\n\nbensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei. \n\n21 \n\nAm 12. Oktober 2004 leitete der Generalbundesanwalt gegen die Ange-\n\nklagten K. und Y. A. das Ermittlungsverfahren wegen Ver-\n\ndachts der Mitgliedschaft \n\nin einer \n\nterroristischen Vereinigung ein. Am \n\n11. November 2004 beantragte er beim Landgericht Ka. die Anordnung \n\nder Wohnraumüberwachung für die Dauer von drei Monaten gemäß § 100 c \n\nAbs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 StPO aF. In dem Antrag wurden Er-\n\nkenntnisse aus der zuvor auf polizeirechtlicher Grundlage durchgeführten \n\nWohnraumüberwachung zur Begründung des Tatverdachts verwendet. Das \n\nLandgericht Ka. ordnete die Maßnahme mit Beschluss vom \n\n24. November 2004 für die Dauer von vier Wochen an. Die bisher gewonnenen \n\nErkenntnisse ließen den Schluss zu, dass der Angeklagte K. im Auftrag der \n\nAl Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in \n\ndem Angeklagten Y. A. auch bereits einen zum \"Märtyrertod\" \n\nBereiten gefunden habe, mit dem er an der Umsetzung des Plans arbeite. Bei-\n\nde stünden damit im Verdacht, sich an einer terroristischen Vereinigung im Aus-\n\nland als Mitglieder zu beteiligen. Ohne die Wohnraumüberwachung werde die \n\nErforschung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert, weil keine sonsti-\n\ngen Beweismittel ersichtlich seien, mit denen Erkenntnisse über Zielsetzung \n\noder Aktivitäten der Angeklagten gewonnen werden könnten. Eine weitere Auf-\n\nklärung sei auch erforderlich, weil die bisherigen Erkenntnisse noch keinen hin-\n\nreichenden Tatverdacht bezüglich der Mitgliedschaft der Angeklagten in der Al \n\nQaida und ihre konkrete Art der Beteiligung ergeben hätten. Eine Ausforschung \n\ndes unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahr-\n\nscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentref-\n\nfenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung \n\nhöchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit die Brüder des An-\n\ngeklagten Y. A. in der Wohnung anwesend seien, müssten \n\ndie Ermittlungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Überwachung sofort ab-\n\ngebrochen werde, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung be-\n\nrührt werde. Auf entsprechende Anträge des Generalbundesanwalts, mit denen \n\nweitere Erkenntnisse zu dem geplanten Versicherungsbetrug, aber auch zu ei-\n\nnem möglichen Handel mit Uran mitgeteilt wurden, verlängerte das Landgericht \n\nKa. mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und vom 19. Januar 2005 \n\ndie Maßnahme um jeweils vier Wochen. \n\n22 \n\nObwohl die Wohnraumüberwachung bereits mit Beschluss vom 14. Juli \n\n2004 genehmigt worden war, begann die Ausführung der Maßnahme erst am \n\n24. August 2004. Am 30. August 2004 erließ das Polizeipräsidium Handlungs-\n\ngrundsätze für die Durchführung der Wohnraumüberwachung, die allen beteilig-\n\nten Beamten bekannt gemacht wurden. Mit diesen Handlungsanweisungen soll-\n\nten die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März \n\n2004 (BVerfGE 109, 279) zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebens-\n\ngestaltung umgesetzt werden. Insbesondere wurde nicht eine automatische, \n\nsondern eine manuelle Gesprächsaufzeichnung angeordnet. Dafür wurden Po-\n\nlizeibeamte und Dolmetscher im Schichtbetrieb eingesetzt, die nur dann Ge-\n\nspräche aufzeichneten, wenn aufgrund einer Einschätzung der aktuellen Situa-\n\ntion in der Wohnung relevante Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Hand-\n\nlungsanweisungen wurden entsprechend den Beschlüssen des Amtsgerichts \n\nM. vom 12. Oktober 2004 und des Landgerichts Ka. vom 24. Novem-\n\nber 2004 fortgeschrieben und berücksichtigten die dort aufgestellten Vorgaben. \n\nDie Wohnraumüberwachung wurde mit der vorläufigen Festnahme der Ange-\n\nklagten K. und Y. A. am 23. Januar 2005 beendet; sie \n\ndauerte mithin ca. fünf Monate. In dieser Zeit (insgesamt über 3.620 Stunden) \n\n23 \n\n24 \n\nwurden 703 Aufzeichnungen mit einer Gesamtlänge von etwas über 304 Stun-\n\nden erstellt, was bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme einem Anteil \n\nvon 8,4 % entspricht. Von den 703 aufgezeichneten Gesprächen wurden 313 \n\nübersetzt, 144 der Anklageschrift zu Grunde gelegt, 142 in die Hauptverhand-\n\nlung eingeführt und Passagen aus 86 Gesprächsaufzeichnungen im angefoch-\n\ntenen Urteil verwertet. Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung der \n\nVerwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung widersprochen. \n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. \n\n1. Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventiv-polizeilichen \n\nWohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung \n\neinführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zu-\n\nnächst nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neu-\n\nregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermitt-\n\nlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom \n\n21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.). Zwar ist diese Vorschrift erst am \n\n1. Januar 2008 und damit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getre-\n\nten. Jedoch ist bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das wei-\n\ntere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen (BGH NJW \n\n2009, 791, 792 m. w. N.; Knierim StV 2009, 206, 207). Dies gilt auch bei einer \n\nÄnderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Re-\n\nvisionsentscheidung (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 354 a Rdn. 4; Kuckein in \n\nKK 6. Aufl. § 354 a Rdn. 5). Nach dem somit maßgeblichen § 100 d Abs. 5 Nr. 3 \n\nStPO - der im Übrigen dem im Zeitpunkt der Verkündung des oberlandesge-\n\nrichtlichen Urteils geltenden § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF entspricht - können \n\naus einer polizeilichen akustischen Wohnraumüberwachung erlangte, verwert-\n\nbare personenbezogene Daten im Strafverfahren ohne Einwilligung der über-\n\nwachten Personen unter anderem zur Aufklärung einer Straftat verwendet wer-\n\nden, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100 c StPO angeordnet werden \n\nkönnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: \n\n25 \n\na) Die auf der Grundlage der polizeirechtlichen Wohnraumüberwachung \n\ngewonnenen Erkenntnisse sind zum Nachweis von Straftaten herangezogen \n\nworden, zu deren Aufklärung die Wohnraumüberwachung auch nach § 100 c \n\nStPO angeordnet werden könnte (Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs, \n\nvgl. dazu BTDrucks. 16/5846 S. 64; Wolter in SK-StPO § 100 d Rdn. 33). Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob ein Verdacht, dass entsprechende Taten began-\n\ngen worden sind, bereits im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der \n\npolizeirechtlichen Maßnahme bestanden hatte, denn es handelt sich bei § 100 d \n\nAbs. 5 Nr. 3 StPO um eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse, die zur Ge-\n\nfahrenabwehr, nicht dagegen zur Strafverfolgung erhoben worden waren. Da-\n\nher ist allein maßgeblich, ob die Daten nunmehr im Strafverfahren zur Klärung \n\ndes Verdachts einer Katalogtat nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO verwen-\n\ndet werden sollen. \n\n26 \n\nHier sind die Protokolle der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwa-\n\nchung zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen \n\nVereinigung bzw. deren Unterstützung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 \n\n1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB) verwertet worden, mithin von Katalogtaten im Sin-\n\nne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO. \n\n27 \n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durften sie aber auch zur \n\nBeweisführung hinsichtlich der ihnen angelasteten Betrugstaten herangezogen \n\nwerden. Zwar sind diese nicht im Katalog des § 100 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO \n\nenthalten. Wie jedoch auch die Revisionen letztlich nicht in Abrede nehmen, \n\nliegt zwischen den Betrugshandlungen, die sich als Betätigungsakte der durch \n\n§ 100 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StPO als Katalogtat erfassten Mitgliedschaft in \n\neiner ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung dar-\n\nstellen, Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. In einer solchen Konstel-\n\nlation entspricht es bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erkenntnisse aus \n\ndiesen Ermittlungsmaßnahmen auch zum Nachweis der mit der Katalogtat in \n\nZusammenhang stehenden Nichtkatalogtat verwertet werden dürfen (BGHSt \n\n28, 122, 127 f.; 30, 317, 320; BGH StV 1998, 247, 248). Diese Grundsätze sind \n\nim Schrifttum gebilligt und für die Verwertung von Erkenntnissen aus einer \n\nWohnraumüberwachungsmaßnahme übernommen worden (Nack in KK § 100 d \n\nRdn. 33; Wolter aaO § 100 d Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Es besteht insoweit \n\nkein Anlass, aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Grundrechte die Fälle \n\nder Wohnraumüberwachung anders als diejenigen der Telekommunikations-\n\nüberwachung zu behandeln. Den entsprechenden Ausführungen in der Zu-\n\nschrift des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei. \n\n28 \n\nDie den Angeklagten angelasteten Taten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 5 Satz 1 1. Alt., § 129 b Abs. 1 StGB wogen auch im konkreten Fall be-\n\nsonders schwer (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zum einen handelt es sich bei der \n\nöffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. \n\n§ 129 Rdn. 2 m. w. N.) um hochrangige Rechtsgüter; diese werden von § 129 a \n\nStGB geschützt. Zum anderen kam das arbeitsteilige, äußerst konspirative Zu-\n\nsammenwirken mehrerer Täter zur Umsetzung eines komplexen Tatplans hin-\n\nzu, wodurch zugleich noch weitere Rechtsgüter - das Vermögen der Versiche-\n\nrungsunternehmen - verletzt wurden (zu diesen Anforderungen vgl. BTDrucks. \n\n15/4533 S. 12). \n\n29 \n\nDie Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Taten wäre ohne die \n\nErkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung unverhältnismäßig erschwert \n\noder unmöglich gemacht worden (§ 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Es ist insoweit \n\nwiederum nicht auf den Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnisse abzustellen, \n\ndenn die Regelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO bezieht sich nur auf den er-\n\nneuten aus der anderweitigen Verwendung der zweckgebundenen Daten fol-\n\ngenden Grundrechtseingriff (vgl. BGH NJW 2009, 791, 792; BVerfGE 100, 313, \n\n391). Zum Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen Urteil stellten die \n\nWohnraumüberwachungsprotokolle indes die zentralen Beweismittel dar, ohne \n\ndie ein Tatnachweis nicht möglich gewesen wäre. \n\n30 \n\nb) Bei den Erkenntnissen aus der polizeirechtlichen Wohnraumüberwa-\n\nchung handelt sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 \n\nStPO. \n\n31 \n\nDer Begriff der Verwertbarkeit bezieht sich auf die Verwertungsverbote \n\naus § 100 c StPO (Nack aaO § 100 d Rdn. 18; Meyer-Goßner aaO § 100 d \n\nRdn. 6). Dies folgt schon aus dem Vergleich zu § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO, der \n\ndie Verwendbarkeit \"verwertbarer personenbezogener Daten\" regelt, die in ei-\n\nnem anderen Strafverfahren gewonnen worden sind. Durch die Verwendungs-\n\nregelungen in § 100 d Abs. 5 StPO (seinerzeit: § 100 d Abs. 6 StPO aF) sollte \n\nein den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März \n\n2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, \n\n279) entsprechendes Schutzniveau geschaffen werden, um für den Bereich der \n\nStrafverfolgung die einfachgesetzlichen Regelungen zur Wohnraumüberwa-\n\nchung und der Verwendung der aus einer solchen Maßnahme - sei es auch auf \n\nanderer gesetzlicher Grundlage als derjenigen der StPO - erlangten personen-\n\nbezogenen \n\nInformationen \n\ninsgesamt verfassungsgemäß auszugestalten \n\n(BTDrucks. 15/4533 S. 1). Dies erforderte einen einheitlichen Anknüpfungs-\n\npunkt, wie ihn die Verwertungsverbote des § 100 c StPO boten. Dementspre-\n\nchend nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO \n\naF durch den Verweis auf § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF auch auf die Verwer-\n\ntungsverbote aus § 100 c StPO Bezug, die der Gesetzgeber im Regelungsbe-\n\nreich des § 100 d Abs. 6 Nr. 1 StPO aF beachtet wissen wollte (vgl. BTDrucks. \n\n15/4533 S. 17 f.). Daraus erhellt, dass diese Verwertungsverbote auch im \n\nRahmen des § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO aF (jetzt: § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO) \n\nAnwendung finden und dies durch die gesetzliche Verwendungsvoraussetzung \n\nder \"verwertbaren\" personenbezogenen Daten zum Ausdruck gebracht werden \n\nsollte. \n\n32 \n\nDie Gegenauffassung, die auf eine Verwertbarkeit im polizeirechtlichen \n\nAusgangsverfahren abstellen will (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64), könnte dem-\n\ngegenüber dazu führen, dass für die Verwendbarkeit durch Wohnraumüberwa-\n\nchungsmaßnahmen gewonnener Daten nach § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ande-\n\nre, gegebenenfalls großzügigere Maßstäbe gelten würden, als für diejenige \n\nnach § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Denn im Polizeirecht kommt dem Aspekt der \n\naus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten des Staates \n\nzur Abwehr von Gefahren insbesondere für überragend wichtige Gemein-\n\nschaftsgüter eine weitaus größere Bedeutung zu als im Strafprozess (vgl. \n\nSchenke, Polizei- und Ordnungsrecht 4. Aufl. Rdn. 215 \n\nf.; Würtenber-\n\nger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg 6. Aufl. Rdn. 659; Götz, All-\n\ngemeines Polizei- und Ordnungsrecht 14. Aufl. § 17 Rdn. 69). Eine nach poli-\n\nzeirechtlichen Grundsätzen durchgeführte Abwägung zwischen den Grundrech-\n\nten des durch die Maßnahme Betroffenen und den zu schützenden Rechtsgü-\n\ntern der Allgemeinheit oder eines Einzelnen könnte also auch dann noch zur \n\nVerwertbarkeit von erlangten Erkenntnissen führen, wenn diese nach strafpro-\n\nzessualen Grundsätzen zu verneinen wäre. Selbst wenn man für das Merkmal \n\nder Verwertbarkeit in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO nur auf die polizeirechtlichen \n\nRegelungen zum Kernbereichsschutz abstellen wollte, könnte aufgrund der in-\n\nsoweit teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Polizeigesetzen der Län-\n\nder und des Bundes (vgl. dazu Wolter aaO § 100 c Rdn. 17, 19) die Verwen-\n\ndung im Strafverfahren davon abhängen, in welchem Bundesland bzw. nach \n\nwelchem Bundesgesetz die Maßnahme angeordnet wurde. Dies wäre in sich \n\nnicht stimmig. \n\n33 \n\nUnverwertbare Daten im Sinne des § 100 c Abs. 4-6 StPO sind vorlie-\n\ngend nicht verwendet, insbesondere in dem angefochtenen Urteil nicht gegen \n\ndie Beschwerdeführer verwertet worden (dazu unten 2. d) und e). \n\n34 \n\n2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Verwendung der durch die \n\nWohnraumüberwachung auf polizeirechtlicher Grundlage gewonnenen Daten \n\nim Strafverfahren gegen die Angeklagten liegen vor. \n\n35 \n\na) Das zur Erhebung der Daten ermächtigende Gesetz gestattet deren \n\nUmwidmung für Zwecke der Strafverfolgung (s. dazu Nack aaO § 100 d \n\nRdn. 19; Wolter aaO § 100 d Rdn. 65; allgemein zu dieser Voraussetzung Sin-\n\ngelnstein ZStW 120 (2008), 854, 859 ff.). Die entsprechende Verwendungsbe-\n\nfugnis enthält § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RhPf, der auch bereits im Zeitpunkt \n\nder Verwertung der Daten in dem angefochtenen Urteil galt. \n\n36 \n\nb) Zutreffend machen die Beschwerdeführer allerdings geltend, dass \n\n§ 29 POG RhPf aF, auf den die akustische Überwachung der Wohnung des \n\nAngeklagten K. gestützt worden war, nicht in vollem Umfang verfassungs-\n\nrechtlichen Anforderungen entsprach. Dies führt indes nicht dazu, dass die aus \n\nder Maßnahme erlangten Erkenntnisse nicht gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO \n\nim Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden durften. Hierzu gilt: \n\n37 \n\n§ 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass die zu ver-\n\nwendenden Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden (Nack aaO \n\n§ 100 d Rdn. 19; Wolter aaO § 100 c Rdn. 32; Eisenberg, Beweisrecht der \n\nStPO 6. Aufl. Rdn. 358; s. auch Singelnstein aaO S. 887 f.; Griesbaum in KK \n\n§ 161 Rdn. 40 - jeweils zur parallelen Problematik bei § 161 Abs. 2 StPO; \n\nBGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100 a Verwertungsverbot 10; Schäfer in \n\nLöwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 100 a Rdn. 87 - jeweils zur Verwendungsregelung \n\ndes § 100 b Abs. 5 StPO aF). \n\n38 \n\naa) Bedingung dafür ist zunächst eine wirksame Ermächtigungsgrundla-\n\nge zur Datenerhebung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 \n\nGG genügt (Wolter aaO § 100 d Rdn. 64 f.). Ermächtigungsgrundlage war hier \n\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF, der die Erhebung von Daten durch den \n\nverdeckten Einsatz technischer Mittel in der Wohnung des Betroffenen zur Ab-\n\nwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubte. Diese Ein-\n\ngriffsvoraussetzungen stehen im Einklang mit der das Grundrecht aus Art. 13 \n\nAbs. 1 GG einschränkenden Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 GG, die eine Wohn-\n\nraumüberwachung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-\n\nheit, also bei einer konkreten Gefährdung eines wichtigen Rechtsgutes (vgl. \n\nJarass in Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rdn. 30) zulässt. Durch die Auf-\n\nzählung einer gemeinen Gefahr und der Lebensgefahr in Art. 13 Abs. 4 GG wird \n\ndie Eingriffsschwelle beispielhaft definiert (Gornig in v. Mangoldt/Klein/Stark, \n\nGG 5. Aufl. Art. 13 Rdn. 126), was auch bei der Auslegung des § 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 POG RhPf aF zu berücksichtigen ist. Bei Beachtung dieser Maß-\n\nstäbe ergeben sich insoweit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit \n\nder Eingriffsermächtigung (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz DVBl 2007, 569, 577 \n\nzum weitgehend inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf nF). Diese \n\nist auch einfachrechtlich hinreichend bestimmt: Der unbestimmte Rechtsbegriff \n\nder dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere durch die \n\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte konturiert worden und setzt voraus, \n\ndass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit \n\nhinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines hochrangigen Rechts-\n\nguts droht; auf eine zeitliche Komponente, etwa in dem Sinne, dass der Scha-\n\ndenseintritt unmittelbar bevorstehen muss, kommt es hingegen nicht entschei-\n\ndend an (BVerwGE 47, 31, 40; Jarass aaO Art. 13 Rdn. 37). \n\n39 \n\nDie von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung \n\nherangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; \n\nMVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig. Die in jenen Entscheidungen für \n\nnichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über \n\ndie Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-\n\nV) bzw. § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentli-\n\nche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung \n\nnicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende \n\nStrafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., \n\n368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz \n\nDVBl 2007, 569, 577). Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare \n\nVorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG M-V, der die Wohnraumüberwa-\n\nchung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \n\neiner Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsge-\n\nrichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG \n\nLKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung \n\nder Telefonüberwachung zulassende § 33 a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht \n\nGegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in je-\n\nnem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war. \n\nAus den vorgenannten Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtliche Be-\n\ndenken gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF somit nicht herleiten. \n\n40 \n\nDie Ermächtigungsgrundlage genügte auch im Hinblick auf den in der \n\nSchrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG geforderten Richtervorbehalt den \n\nverfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 POG RhPf aF). \n\n41 \n\nbb) Jedoch enthielt der am 3. März 2004 in Kraft getretene § 29 POG \n\nRhPf aF keine Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensge-\n\nstaltung. Solche Regelungen hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil \n\nvom selben Tag zur Anordnung einer Wohnraumüberwachung nach der Straf-\n\nprozessordnung gefordert und die §§ 100 c, 100 d, 100 f und 101 StPO aF des-\n\nhalb teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Gleichwohl hatte \n\ndas Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neu-\n\nfassung dieser Bestimmungen eingeräumt, in der die bisherigen Regelungen \n\nunter Beachtung der in der Entscheidung aufgestellten Vorgaben zum Schutz \n\nder Menschenwürde und zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-\n\nkeit fortgalten (BVerfGE 109, 279). Mittlerweile - und auch bereits im Zeitpunkt \n\nder Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - sind solche Regelungen \n\nzum Kernbereichsschutz sowohl in § 100 c Abs. 4-6 StPO als auch in § 29 \n\nAbs. 3-6 POG RhPf nF enthalten. \n\n42 \n\nDas Fehlen von Kernbereichsschutzregelungen in § 29 POG RhPf aF \n\nführt nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Maßnahme erlangten Erkenntnisse. \n\n43 \n\n (1) Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die vom Oberlandesge-\n\nricht und - ihm folgend - vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung, die \n\nVorschrift sei einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich gewe-\n\nsen, dass sie unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten \n\nVorgaben jedenfalls für eine Übergangszeit der Verfassung entsprochen habe \n\nund so als rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage \n\nfür Wohnraumüberwa-\n\nchungsmaßnahmen habe dienen können. \n\n44 \n\nEine verfassungskonforme Auslegung kommt in Betracht, wenn eine \n\nauslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Aus-\n\nlegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung überein-\n\nstimmen, während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen \n\n(BVerfGE 19, 1, 5; 32, 373, 383 f.; 48, 40, 45). Die Grenzen einer solchen Aus-\n\nlegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzli-\n\nchen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, \n\n400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetz-\n\ngeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neurege-\n\nlung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu über-\n\nnehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79). \n\nHier erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene \"verfassungskon-\n\nforme Auslegung\" der Sache nach als übergangsweise Regelung zur Fortgel-\n\ntung eines mit der Verfassung nicht vereinbaren Gesetzes unter Berücksichti-\n\ngung bestimmter verfassungsrechtlicher Vorgaben; zu solchen Übergangsrege-\n\nlungen sind gemäß § 35 BVerfGG nur das Bundesverfassungsgericht bzw. \n\nnach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften die Landesverfas-\n\nsungsgerichte befugt (vgl. Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, \n\nBVerfGG § 35 Rdn. 69, 43; Heusch in Mitarbeiterkommentar-BVerfGG 2. Aufl. \n\n§ 31 Rdn. 81 f.; s. etwa § 26 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfas-\n\nsungsgerichtshof Rheinland-Pfalz). \n\n45 \n\nGegen die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung mit dem \n\nvom Oberlandesgericht angenommenen Inhalt spricht zudem, dass sich das \n\nBundesverfassungsgericht selbst - bezogen auf die Vorschriften der Strafpro-\n\nzessordnung - zu einer solchen außer Stande sah und ausdrücklich eine Rege-\n\nlung durch den Gesetzgeber forderte (BVerfGE 109, 279). In Kenntnis der \n\nÜbergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische \n\nVerfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschrif-\n\nten im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen \n\nzum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen \n\nAuslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Ü-\n\nbergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ \n\n2005, 1310). \n\n46 \n\n (2) Obwohl danach wegen der fehlenden Regelungen zum Kernbe-\n\nreichsschutz von der Unvereinbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf \n\naF mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und damit von der \n\nRechtswidrigkeit der Wohnraumüberwachung ausgegangen werden muss, lässt \n\ndies hier die Verwendbarkeit der aus der Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse \n\nim Sinne des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO unberührt. \n\n47 \n\nNach ständiger Rechtsprechung führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der \n\nstrafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich \n\nder so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzel-\n\nfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstrei-\n\ntenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art \n\ndes etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen-\n\nden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im \n\nEinzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; \n\n27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, \n\n372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG \n\nNStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die \n\nAnnahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfah-\n\nrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und \n\ndazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismit-\n\ntel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - einschränkt. Aus diesem Grund \n\nstellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrückli-\n\ncher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im \n\nEinzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249). \n\n48 \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die in neuerer Zeit vermehrt in die \n\nStrafprozessordnung eingeführten Verwendungsregelungen (der Sache nach \n\nauch BGHSt 48, 240, 249 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF), zu denen auch § 100 d \n\nAbs. 5 Nr. 3 StPO zählt. \n\n49 \n\nZwar wird in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, Verwendungs-\n\nregelungen müssten bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen stets wie ein ge-\n\nschriebenes Verwertungsverbot wirken, das keiner Abwägung zugänglich sei, \n\nso dass in derartigen Fällen jegliche Verwendung und damit auch jede Verwer-\n\ntung der jeweils in Rede stehenden Daten ausgeschlossen werden müsse (Sin-\n\ngelnstein aaO S. 889 m. w. N.). Nach dieser Ansicht sollen sich - mangels einer \n\nausdrücklichen Ermächtigung, auch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für ei-\n\nnen anderen Verfahrenszweck umzuwidmen - die Verwendungsregelungen der \n\nStrafprozessordnung ausschließlich auf rechtmäßig erhobene Daten beziehen, \n\nweil eine rechtswidrige Datenerhebung im Vergleich zu einer rechtmäßigen ei-\n\nnen schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle (Sin-\n\ngelnstein aaO S. 887 f.). \n\n50 \n\nDem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Beschrän-\n\nkung nur auf rechtmäßig erhobene Daten ergibt sich aus dem Wortlaut der \n\nVerwendungsregelungen nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrif-\n\nten zur Verwendung von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen \n\nim Strafverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grund-\n\nsätzlich von der rechtmäßigen Datenerhebung ausgegangen ist (Wollweber \n\nNJW 2000, 3623 unter Hinweis auf die Materialien zum Strafverfahrensände-\n\nrungsgesetz 1999, vgl. BRDrucks. 64/00 S. 6 f.). Daraus kann jedoch nicht der \n\nSchluss gezogen werden, dass auf polizeigesetzlicher Grundlage rechtswidrig \n\nerhobene Daten unter keinen Umständen für Zwecke des Strafverfahrens zur \n\nVerfügung stehen sollten (Zöller in Roggan/Kutscha, Handbuch zum Recht der \n\nInneren Sicherheit 2. Aufl. S. 496 f.). Denn es entspricht der üblichen Rege-\n\nlungstechnik der Strafprozessordnung, dass der Gesetzgeber zwar die Voraus-\n\nsetzungen normiert, unter denen zur strafprozessualen Beweisgewinnung durch \n\nErmittlungsmaßnahmen rechtmäßig in (Grund-)Rechte der jeweils Betroffenen \n\neingegriffen werden darf, jedoch - abgesehen von wenigen Ausnahmen (s. etwa \n\n§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) - keine Bestimmungen dazu trifft, ob und gegebe-\n\nnenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtswidrig erlangte Beweisergebnis-\n\nse im weiteren Verfahren verwertet werden dürfen. Es ist kein Anhaltspunkt da-\n\nfür vorhanden, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen zur Ver-\n\nwendung von Daten, die in anderen Verfahren und eventuell auch unter Gel-\n\ntung anderer Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung gewonnen \n\nworden sind, von diesem Konzept abweichen wollte. \n\n51 \n\nAuch von Verfassungs wegen folgt aus der Rechtswidrigkeit einer Da-\n\ntenerhebung nicht zwangsläufig das Verbot einer zweckändernden Verwendung \n\n(Wolter aaO vor § 151 Rdn. 167 a; Albers, Die Determination polizeilicher Tä-\n\ntigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge \n\nS. 330 f.; Singelnstein aaO S. 887). Damit entspricht die rechtliche Ausgangsla-\n\nge aber derjenigen bei den sog. relativen Verwertungsverboten. Auch hier be-\n\nsteht ein ausdrückliches gesetzliches Verwertungsverbot nicht; ob die gewon-\n\nnenen Erkenntnisse möglicherweise unverwertbar sind, wird auf der Grundlage \n\nder oben dargestellten Abwägungskriterien vielmehr nur deshalb geprüft, weil \n\ndie Ermittlungsbehörden bei der Beweisgewinnung gegen Vorschriften der \n\nStrafprozessordnung verstoßen haben, von deren Einhaltung durch die Behör-\n\nden der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Wenn aber in diesen Fällen die \n\nRechtswidrigkeit der Ermittlungshandlung nicht stets zur Unverwertbarkeit der \n\nBeweismittel führt, so ist kein Grund dafür ersichtlich, in der vergleichbaren Si-\n\ntuation der Verwendungsregelungen jede Verwendung und damit auch die Ver-\n\nwertung von der Rechtmäßigkeit der Datengewinnung abhängig zu machen. \n\nBesonders augenfällig wird dies bei der Vorschrift des § 477 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO, die die Verwendung von Zufallsfunden regelt: Während die Rechtswidrig-\n\nkeit der Ermittlungsmaßnahme die Verwertbarkeit der Erkenntnisse zu der \n\nStraftat, zu deren Aufklärung sie angeordnet wurde, gegebenenfalls unberührt \n\nlassen würde, dürften gleichzeitig gewonnene Beweisergebnisse, die eine an-\n\ndere Tat des selben Täters betreffen, nicht verwertet werden. Diesem unstim-\n\nmigen Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, \n\ndass die Zweckänderung einen erneuten Grundrechtseingriff darstellt, der durch \n\ndie Verwendungsregelung nur gerechtfertigt werden könne, wenn die Datener-\n\nhebung selbst rechtmäßig war. Denn auch die Verwertung von rechtswidrig er-\n\nlangten Erkenntnissen in demselben Verfahren stellt einen erneuten Grund-\n\nrechtseingriff oder zumindest eine Vertiefung des zuvor erfolgten dar. Dessen \n\nRechtfertigung kann sich bei einem Überwiegen der Belange der Allgemeinheit, \n\ninsbesondere des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - einem Prinzip \n\nvon Verfassungsrang (BVerfGE 44, 353, 374; BVerfG StV 1985, 177) - aus der \n\nnach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung erge-\n\nben. \n\n52 \n\nOb - was allerdings nahe liegen dürfte - von diesem Ergebnis abzuwei-\n\nchen ist, wenn durch die Nutzung der rechtswidrig erhobenen Daten eine in der \n\nVerwendungsregelung enthaltene Beschränkung umgangen würde, etwa wenn \n\ndie Wohnraumüberwachung nicht zur Aufklärung einer Katalogtat oder eines \n\nvergleichbaren präventiv-polizeilichen Zwecks angeordnet wurde (vgl. Albers \n\naaO S. 331; Schäfer aaO § 100 a Rdn. 97 zu § 100 b Abs. 5 StPO aF; Weßlau \n\nin SK-StPO § 477 Rdn. 41; in diesem Sinne wohl auch Dencker in FS für Mey-\n\ner-Goßner S. 237, 249 f.), kann der Senat offen lassen. Zu einer solchen Ver-\n\nletzung der Verwendungsbeschränkung des § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO ist es \n\nnicht gekommen (dazu oben 1. a). Im Übrigen würde in solchen Fällen auch die \n\nAuffassung, die ein Verwertungsverbot von einer Güterabwägung abhängig \n\nmacht, regelmäßig zu dem Ergebnis einer Unverwertbarkeit der Daten gelan-\n\ngen (vgl. BGHSt 31, 304, 309; 41, 30; 47, 362). \n\n53 \n\nFür alle anderen Verstöße ist abzuwägen, ob die Rechtswidrigkeit der \n\nDatenerhebung auch die zweckändernde Verwendung und damit hier die Ver-\n\nwertung im Strafverfahren verbietet (vgl. Nack aaO § 100 d Rdn. 31 ff.; Albers \n\naaO S. 331 f.; vgl. auch Wolter aaO § 100 d Rdn. 69, der bei \"Minimalverstö-\n\nßen\" ebenfalls eine Abwägung für geboten hält, aA wohl Singelnstein aaO). \n\n54 \n\n (3) Ist nach alledem eine Verwendung der aus der polizeirechtlichen \n\nWohnraumüberwachung erlangten Daten wegen der fehlenden Regelungen \n\nzum Kernbereichsschutz in § 29 POG RhPf aF und einer daraus resultierenden \n\nRechtswidrigkeit der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen, ergibt \n\ndie vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ein Überwie-\n\ngen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, was zur Verwertbarkeit \n\nder gewonnen Erkenntnisse führt. Im Einzelnen: \n\n55 \n\nDer Rechtsverstoß bei der Informationsbeschaffung liegt hier darin, dass \n\ndie Abhörmaßnahme auf der Grundlage einer mit dem Grundgesetz nicht in \n\nvollem Umfang vereinbaren einfachgesetzlichen Ermächtigung durchgeführt \n\nworden ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Unvereinbarkeit der Ermächti-\n\ngungsgrundlage zur Datenerhebung mit höherrangigem Recht einen Verstoß \n\nvon Gewicht begründet, der regelmäßig zur Unverwertbarkeit der erlangten Er-\n\nkenntnisse führen wird. Jedoch sind vorliegend besondere Umstände zu beach-\n\nten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen: \n\n56 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hatte die entsprechenden strafprozes-\n\nsualen Regelungen trotz ihrer teilweisen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz \n\nnicht für nichtig, sondern sie unter Beachtung der in der Entscheidung aufge-\n\nstellten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erfordernisse einer \n\nfunktionierenden Strafrechtspflege für eine Übergangszeit weiterhin für an-\n\nwendbar erklärt. Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre \n\ner zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfas-\n\nsungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechen-\n\nden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt \n\nworden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310). \n\n57 \n\nDie Vorschrift des § 29 POG RhPf aF entsprach in Bezug auf den Über-\n\nwachungsgrund der Gefahrenabwehr sowie im Hinblick auf die Eingriffsschwelle \n\nund den Richtervorbehalt der Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 4 GG. Sie \n\nkonnte die Maßgaben des Verfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs \n\nder privaten Lebensführung nicht berücksichtigen, weil für den Gesetzgeber \n\nnoch keine Möglichkeit bestand, diese in das Gesetz einzuarbeiten; denn zwi-\n\nschen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erstanord-\n\nnung der Maßnahme lagen nur etwas über vier Monate (das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hatte dem Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 3. März 2004 \n\neine Frist von mehr als einem Jahr und drei Monaten zur verfassungskonfor-\n\nmen Neufassung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung \n\nzur Wohnraumüberwachung gesetzt, vgl. BVerfGE 109, 279, 381). Gleichwohl \n\nwaren Betroffene von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf ihr \n\nGrundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht schutzlos gestellt; vielmehr ergibt sich \n\nbei Fehlen entsprechender Vorschriften in den Polizeigesetzen ein solcher \n\nSchutz unmittelbar aus Art. 13 Abs. 4 GG in Anlehnung an die vom Bundesver-\n\nfassungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellten Grundsätze (Wolter aaO \n\n§ 100 c Rdn. 19 m. w. N.). \n\n58 \n\nBei dieser Ausgangslage war die Annahme des Polizeipräsidiums und \n\nder die präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung anordnenden bzw. die \n\nAnordnung verlängernden Gerichte nicht unvertretbar, dass die Maßnahme \n\ntrotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Kernbereichs \n\nprivater Lebensgestaltung durchgeführt werden durfte und den Vorgaben des \n\nBundesverfassungsgerichts durch entsprechende Vorkehrungen im Vollzug der \n\nWohnraumüberwachung Rechnung getragen werden konnte. Jedenfalls stellte \n\nsich diese Annahme nicht als eine bewusste Umgehung des Gesetzes oder \n\ngrundrechtlich geschützter Positionen der Angeklagten dar. \n\n59 \n\nNach alldem wiegt die teilweise Unvereinbarkeit des § 29 POG RhPf aF \n\nmit verfassungsrechtlichen Anforderungen hier nicht so schwer, dass sie eine \n\nnach den dargelegten Grundsätzen nur ausnahmsweise anzuerkennende Un-\n\nverwertbarkeit der bei der Wohnraumüberwachung erlangten Erkenntnisse zur \n\nFolge hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass wegen der Respektie-\n\nrung des Kernbereichs der privaten Lebensführung bei Durchführung der Maß-\n\nnahme (s. unten d) und e) jedenfalls materiell ein ungerechtfertigter Eingriff in \n\ndas Grundrecht der Angeklagten K. und Y. A. aus Art. 13 \n\nAbs. 1 GG sowie eine Verletzung ihrer Menschenwürde nicht vorlag. Ange-\n\nsichts dessen kann auch die überragende Bedeutung dieser Grundrechte keine \n\nandere Beurteilung rechtfertigen. \n\n60 \n\nc) Die Anordnung der Wohnraumüberwachung unterliegt im Übrigen kei-\n\nnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die entgegenstehende Rüge, mit \n\nder die Beschwerdeführer geltend machen, die Voraussetzungen einer Anord-\n\nnung der Wohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf aF \n\nhätten nicht vorgelegen, ist unbegründet. \n\n61 \n\naa) Die Anordnung wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anord-\n\nnungsbeschlusses des Landgerichts M. vom 14. Juli 2004 zur Abwehr einer \n\ndringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit getroffen. Auch in der Sache \n\nlag kein Eingriff zur bloßen Gefahrenvorsorge oder zur vorbeugenden Strafver-\n\nfolgung vor. \n\n62 \n\nDie gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer beruht auf einer Verken-\n\nnung des Begriffs der dringenden Gefahr. Eine solche braucht nicht bereits ein-\n\ngetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem \n\nZweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine drin-\n\ngende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (vgl. BVerfGE 17, \n\n232, 251 f.). Damit liegt eine dringende Gefahr im Sinne des für den vorliegen-\n\nden Eingriff maßgeblichen § 13 Abs. 4 GG vor, wenn eine Sachlage oder ein \n\nVerhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens \n\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein bedeutendes Rechtsgut schädigen \n\nwird (vgl. BVerwGE 47, 31, 40). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nsind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere \n\nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise \n\neintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, \n\n347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.). \n\nZuzugeben ist den Beschwerdeführern insoweit allerdings, dass auch ange-\n\nsichts der Größe eines möglichen Schadens bloße Vermutungen oder die Inbe-\n\nzugnahme einer allgemeinen Sicherheitslage nicht zur Begründung einer Ge-\n\nfahr ausreichend sind; erforderlich ist vielmehr eine im konkreten Fall durch hin-\n\nreichende Tatsachen zu belegende Gefahrenlage (BVerfGE 115, 320, 368 f.). \n\n63 \n\nNach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Wohnraumüberwa-\n\nchung durch das Landgericht M. jedenfalls im Ergebnis insoweit nicht zu be-\n\nanstanden. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer dringenden Gefahr \n\nauf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit \n\nder Maßnahme anhand einer eigenständigen Rekonstruktion des Ermittlungs-\n\nstandes im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. dazu BGHSt 47, 362, 367) geprüft \n\nund - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-\n\nführt hat - im Beschluss vom 21. August 2007 mit plausibler und rechtlich nicht \n\nzu beanstandender Begründung bejaht. Dabei hat es insbesondere darauf ab-\n\ngestellt, dass die Ermittlungslage wegen einer zu vorangegangenen Terroran-\n\nschlägen parallelen Grundkonstellation befürchten ließ, dass in der Wohnung \n\ndes Angeklagten K. Planungs- oder Vorbereitungshandlungen für Terroran-\n\nschläge, also schwerste Straftaten gegen Leib und Leben Unbeteiligter durch-\n\ngeführt würden, und damit eine gemeine Gefahr (vgl. dazu Gornig in v. Man-\n\ngoldt/Klein/Stark, GG aaO Art. 13 Rdn. 127) vorlag. Diese Einschätzung basier-\n\nte nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf konkreten Tatsachen, namentlich \n\nder extremistischen Grundeinstellung der sich in der Wohnung des Angeklagten \n\nK. treffenden Personen, ihren teilweisen Kontakten zu weiteren Personen, \n\ngegen die wegen des Verdachts der Einbindung in terroristische Netzwerke er-\n\nmittelt wurde, dem konkreten Verdacht, dass der Angeklagte K. Kontakt zu \n\nterroristischen Strukturen in Afghanistan aufgenommen und sich dort an \n\nKampfhandlungen beteiligt hatte, sowie nicht zuletzt auf dem Umstand, dass \n\ndie Besucher der Wohnung konspirativ miteinander kommunizierten und sich \n\nObservationsmaßnahmen entzogen. \n\n64 \n\nDie Einwendungen der Revisionen gehen auf die eine konkrete Gefah-\n\nrenlage begründenden Umstände nicht ein und beschränken sich auf eine - im \n\nRevisionsverfahren unbehelfliche - eigene, abweichende Wertung des Ermitt-\n\nlungsstandes, der - wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt - teilweise auch \n\nunzutreffend wiedergegeben wird. Soweit sie darauf abstellen, dass sich im \n\nZeitpunkt der Anordnung vorliegende Verdachtsmomente in der Hauptverhand-\n\nlung nicht bestätigt hätten (Kodiertabelle), können sie mit diesem Einwand nicht \n\ngehört werden: Im Polizeirecht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer \n\nGefahrenprognose auf eine Überprüfung der tatsächlichen Anhaltspunkte und \n\nden daraus resultierenden Schluss auf zukünftige Schäden aus einer ex-ante-\n\nPerspektive (Gusy aaO Rdn. 121). \n\n65 \n\nbb) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht - wie der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht entgegen, dass \n\nsie sich in Rubrum und Tenor des Beschlusses des Landgerichts M. vom \n\n14. Juli 2004 nicht auch gegen den Angeklagten Y. A. als \n\nweiteren Bewohner der überwachten Wohnung richtete. Insbesondere ist die \n\nBehauptung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die Polizei habe es \n\nbewusst unterlassen, eine entsprechende richterliche Anordnung auch gegen \n\nihn einzuholen. Aufgrund der Angaben in dem Antrag des Polizeipräsidiums war \n\ndem Landgericht M. ausweislich des Beschlusses bekannt, dass der Ange-\n\nklagte Y. A. in der Wohnung des Angeklagten K. gemel-\n\ndet war. Von einer bewussten Umgehung oder Missachtung des Richtervorbe-\n\nhalts kann mithin keine Rede sein. Der Angeklagte wurde vielmehr in ihn nicht \n\nbeschwerender Weise im Ergebnis wie ein Dritter im Sinne des § 29 Abs. 1 \n\nSatz 2 POG RhPf aF behandelt; auch insoweit war die Aufzeichnung des von \n\nihm gesprochenen Wortes zulässig. \n\n66 \n\nDie Anordnung hätte nach den obigen Darlegungen zudem auch gegen \n\nden Angeklagten Y. A. jederzeit erwirkt werden können. Die-\n\nser Umstand führt dazu, dass auch dann nicht von einer Unverwertbarkeit der \n\ngewonnenen Erkenntnisse auszugehen wäre, wenn man insoweit von einer \n\nFehlerhaftigkeit der Anordnung ausgehen wollte. Vielmehr ist nach den oben \n\ndargelegten Grundsätzen in Fällen der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maß-\n\nnahme im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob die so gewonnenen Daten \n\nverwendet werden dürfen (dazu oben b) bb) (2)). Eine solche Abwägung würde \n\nhier wegen der unproblematisch möglichen Anordnung der Maßnahme auch \n\ngegenüber dem Angeklagten Y. A. zur Verwendbarkeit und \n\ndamit auch zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Wohnraumüberwachung füh-\n\nren. Denn angesichts der daraus resultierenden Geringfügigkeit eines etwaigen \n\nVerstoßes würden die öffentlichen Belange, namentlich die gerichtliche Aufklä-\n\nrungspflicht und das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vorgehen. \n\n67 \n\ncc) Die Einwendungen der Revisionen gegen den Verlängerungsbe-\n\nschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Oktober 2004 greifen ebenfalls nicht \n\ndurch. Soweit damit nicht die Beanstandungen gegenüber der Erstanordnung \n\nwiederholt werden, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, dass die \n\ndurchgeführte Überwachung eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicher-\n\nheit, insbesondere wegen konkreter Anschlagsplanungen, nicht ergeben habe. \n\n68 \n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat sich das \n\nOberlandesgericht mit diesem Argument bereits eingehend auseinandergesetzt \n\nund anhand einer freibeweislichen Rekonstruktion des Ermittlungsstandes im \n\nZeitpunkt der Verlängerung das weitere Vorliegen einer dringenden Gefahr für \n\ndie öffentliche Sicherheit nach eingehender Prüfung anhand konkreter Tatsa-\n\nchen gleichwohl bejaht. Rechtsfehler zeigen die Revisionen auch insoweit nicht \n\nauf. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Wohnraumüber-\n\nwachung, die zu einer Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse führen \n\nkönnten, ergeben sich damit nicht. \n\n69 \n\nd) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erkenntnisse aus \n\nder Wohnraumüberwachung seien insgesamt \"wegen Verletzung des Schutzes \n\ndes Kernbereichs der Persönlichkeit\" unverwertbar. Die Rüge ist jedenfalls un-\n\nbegründet. \n\n70 \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme, dass nach § 100 d Abs. 5 \n\nNr. 3 StPO nur solche Daten verwendet werden dürfen, die nicht unter ein Ver-\n\nwertungsverbot aus § 100 c StPO fallen (dazu oben 1. b). Die Vorschrift des \n\n§ 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO normiert ein Verwertungsverbot für Erkenntnisse \n\naus Äußerungen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzu-\n\nrechnen sind. Daraus ergibt sich indes kein umfassendes Verwertungsverbot \n\nfür alle aus einer Wohnraumüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sondern \n\nnur für diejenigen, die durch eine Kernbereichsverletzung erzielt wurden (Nack \n\naaO § 100 d Rdn. 29; Wolter aaO § 100 c Rdn. 71). Dass kernbereichsrelevan-\n\nte Gesprächsteile in dem Urteil gegen sie verwertet worden seien, behaupten \n\ndie Beschwerdeführer nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen \n\nUrteil, das die verwerteten Passagen zitiert; diese lassen Kernbereichsverlet-\n\nzungen nicht erkennen. \n\n71 \n\naa) Nach der hier über § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO heranzuziehenden ge-\n\nsetzlichen Regelung in § 100 c StPO kommt eine Unverwertbarkeit sämtlicher \n\nErkenntnisse aus einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme nur in Betracht, \n\nwenn gegen das Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO ver-\n\nstoßen wurde (Nack aaO § 100 d Rdn. 28; Wolter aaO § 100 c Rdn. 73; vgl. \n\nauch BVerfGE 109, 279, 331). Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, hat \n\ndas erkennende Gericht zu prüfen, dessen Entscheidung wiederum der revisi-\n\nonsrechtlichen Kontrolle unterliegt (Nack aaO § 100 c Rdn. 41). \n\n72 \n\nDas Erhebungsverbot des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO (und des inhalts-\n\ngleichen § 29 Abs. 3 POG RhPf nF) knüpft an die Anordnung der Maßnahme \n\nan. Diese darf nur ergehen, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte an-\n\nzunehmen ist, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestal-\n\ntung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Sie erfordert somit eine negative \n\nKernbereichsprognose durch das anordnende Gericht, für die - wie bei anderen \n\nPrognoseentscheidungen auch - ein Beurteilungsspielraum besteht (Nack aaO \n\n§ 100 c Rdn. 25). Ein Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das \n\nErhebungsverbot besteht demnach nur dann, wenn das Gericht diesen Beurtei-\n\nlungsspielraum klar erkennbar und damit rechtsfehlerhaft überschritten hat \n\n(Wolter aaO § 100 c Rdn. 73). \n\n73 \n\nEine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Anordnung der Wohnraumüber-\n\nwachung zeigen die Beschwerdeführer weder auf, noch ist sie ersichtlich. Sie \n\nergibt sich insbesondere nicht aus der Aufzählung von Gesprächen, hinsichtlich \n\nderer eine Kernbereichsrelevanz lediglich pauschal durch schlagwortartige Be-\n\nzeichnungen (\"Beten\", \"Heirat\", \"Tod des Vaters\" etc.) behauptet wird. Das \n\nOberlandesgericht hat zudem auch insoweit auf der Grundlage einer Rekon-\n\nstruktion der tatsächlichen Verhältnisse zum Anordnungszeitpunkt das Vorlie-\n\ngen einer negativen Kernbereichsprognose geprüft und bejaht. Die Beschwer-\n\ndeführer legen erneut nicht dar, dass diese Entscheidung Rechtsfehler enthält. \n\nEs haben sich auch nach revisionsrechtlicher Prüfung keinerlei Anhaltspunkte \n\ndafür ergeben, dass sich die Sachlage anders als vom Oberlandesgericht an-\n\ngenommen dargestellt hat, so dass eine vertiefte freibeweisliche Prüfung (vgl. \n\nBGHSt 16, 164, 166 f.) nicht veranlasst war. Der Senat neigt ohnehin der An-\n\nsicht zu, dass in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung tatsächliche Feststel-\n\nlungen, die der Tatrichter freibeweislich trifft, in der Revisionsinstanz ebenso \n\nwie seine Überzeugungsbildung auf strengbeweislicher Grundlage nur auf \n\nRechtsfehler in der Beweiswürdigung zu überprüfen sind; dies bedarf hier aus \n\nden dargelegten Gründen aber keiner näheren Erörterung. \n\n74 \n\nbb) Die Rüge wendet sich der Sache nach gegen den Vollzug der Maß-\n\nnahme. Durch die unzureichenden Handlungsanweisungen des Polizeipräsidi-\n\nums sei es zu einer Vielzahl von Kernbereichsverletzungen gekommen, so dass \n\ndie Maßnahme insgesamt unzulässig gewesen sei. Auch insoweit hat die Ver-\n\nfahrensbeanstandung keinen Erfolg. \n\n75 \n\nIm Ansatz ist allerdings zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht \n\nnicht allein auf die richterliche Anordnung abgestellt, sondern ein umfassendes \n\nVerwertungsverbot für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Behör-\n\nden in Überschreitung der Ermächtigung die Wohnraumüberwachung durchfüh-\n\nren, obwohl eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit ihr absolut ge-\n\nschützte, dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnende Ge-\n\nspräche erfasst werden (BVerfGE 109, 279, 331). Dementsprechend ist auch \n\ndas Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein nicht am Kernbereichs-\n\nschutz ausgerichteter Vollzug zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus der \n\ngesamten Maßnahme führen könnte. \n\n76 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügte die tatsächliche \n\nDurchführung der Wohnraumüberwachung jedoch grundsätzlich den verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffen-\n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift: In tech-\n\nnischer und personeller Hinsicht war ein möglichst schonender Maßnahmevoll-\n\nzug bereits dadurch gewährleistet, dass in jedem Einzelfall durch den dienstha-\n\nbenden Polizeibeamten unter Zuhilfenahme des stets anwesenden Dolmet-\n\nschers entschieden wurde, ob die Aufzeichnung gestartet wurde und wie lange \n\nsie andauerte. Soweit die generellen Handlungsanweisungen nach Ansicht des \n\nOberlandesgerichts rechtlich bedenklich waren, hat es die Erkenntnisse entwe-\n\nder nicht verwertet \n\n(Selbstgespräche des Angeklagten K. ) oder \n\n - im Hinblick auf die den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende \n\nHandlungsanweisung, dass eine Abschaltung nur bei \"wesentlicher\" Verletzung \n\ndes Kernbereichs über \"zweifelsfrei längere Zeit\" zu erfolgen habe - die Ge-\n\nspräche einer eingehenden Prüfung unterzogen, die eine Erfassung kernbe-\n\nreichsrelevanter Gesprächsinhalte nicht ergab. Diese Handlungsanweisung galt \n\nentgegen der insoweit zumindest missverständlichen Darstellung der Be-\n\nschwerdeführer ohnehin nur für den ersten Abschnitt der Maßnahme bis zum \n\n4. November 2004. Ab diesem Zeitpunkt wurde sie durch eine den Kernbe-\n\nreichsschutz noch verstärkende Anordnung ersetzt. Eine bewusste oder plan-\n\nmäßige Überschreitung der Ermächtigung zur Wohnraumüberwachung durch \n\ndie Polizeibehörden ergibt sich danach nicht. Diese waren vielmehr mit hohem \n\npersonellem und technischem Aufwand bemüht, die verfassungsgerichtlichen \n\nVorgaben umzusetzen. \n\n77 \n\nSoweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein zu enger Maß-\n\nstab an den Kernbereich privater Lebensgestaltung angelegt worden, ver-\n\nschweigen sie in diesem Zusammenhang, dass sich das Oberlandesgericht be-\n\nreits in der Hauptverhandlung auf den Vortrag einer Vielzahl von angeblichen \n\nKernbereichsverletzungen damit auseinandergesetzt hat, dass die aufgenom-\n\nmenen Gebete in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terro-\n\nristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des \"Märtyrertods\" eingebettet \n\nwaren und deshalb nicht höchstpersönliche Gefühle oder Gedanken und damit \n\nden Kernbereich berührten. Auch die weiteren von den Revisionen schlagwort-\n\nartig genannten Themen \"Heirat\" und \"Familie\" betrafen nach den Ausführun-\n\ngen des Oberlandesgerichts Gespräche, die sich vorrangig auf die Erlangung \n\neines gesicherten Aufenthaltsstatus in Europa bezogen oder im Zusammen-\n\nhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug standen, der wegen der dadurch \n\nmöglichen finanziellen Versorgung der Familie eine Voraussetzung für den von \n\ndem Angeklagten Y. A. angestrebten \"Märtyrertod\" war. Die \n\nBeurteilung, dass mit der Aufzeichnung solcher Gespräche nicht in den Kernbe-\n\nreich eingegriffen wurde, ist - wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift dargelegt - rechtsfehlerfrei. \n\n78 \n\nNach alledem ist für einen den Kernbereichsschutz von vornherein außer \n\nAcht lassenden Maßnahmevollzug, der allein zur Unverwertbarkeit sämtlicher \n\nErkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung führen könnte, nichts ersichtlich. \n\nVielmehr verbleibt es - soweit es zu Kernbereichsverletzungen gekommen sein \n\nsollte - bei dem aus § 100 c Abs. 5 Satz 3 StPO resultierenden Verwertungs-\n\nverbot in Bezug auf solche einzelnen Gespräche. \n\n79 \n\nAngesichts dessen kann offen bleiben, ob der Vortrag der Revisionen zu \n\neinzelnen Kernbereichsverletzungen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO genügt. Da eine Verwertung der entsprechenden Gesprächspas-\n\nsagen nicht konkret behauptet wird und sich aus dem angefochtenen Urteil \n\nauch nicht ergibt, ist die Rüge insoweit jedenfalls unbegründet. \n\n80 \n\ne) Auch soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die \n\nGespräche, an denen die Angeklagten Y. und I. A. bzw. \n\nihr Bruder A. A. beteiligt waren, ein Verwertungsverbot nach \n\n§ 52 StPO bzw. gemäß § 100 c Abs. 6, § 52 StPO geltend machen, bleiben ihre \n\nBeanstandungen ohne Erfolg. \n\n81 \n\nRechtlich verfehlt ist die Auffassung der Revisionen, § 100 c Abs. 6 StPO \n\nkomme jedenfalls für die aufgrund der präventiv-polizeilichen Ermächtigungs-\n\ngrundlage des § 29 Abs. 1 POG RhPf aF gewonnenen Erkenntnisse nicht zur \n\nAnwendung, weil sich die Vorschrift nur auf strafprozessuale Wohnraumüber-\n\nwachungsmaßnahmen beziehe. Wie bereits dargelegt (dazu 1. b) sind mit der \n\nFormulierung in § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO, dass nur \"verwertbare\" Daten aus \n\neiner nach anderen Gesetzen durchgeführten Maßnahme im Strafverfahren \n\nverwendet werden dürfen, die Verwertungsverbote des § 100 c StPO ange-\n\nsprochen. Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche \n\neines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, der \n\ninfolgedessen die Entscheidung, ob er von seinem Recht Gebrauch machen \n\nmöchte, nicht mehr treffen kann, richtet sich die Verwertbarkeit daher stets nach \n\nder Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Dies folgt bei Erkenntnissen aus einer \n\npolizeilichen Maßnahme aus der Verwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 \n\nNr. 3 StPO; bei solchen aus einer strafprozessualen Maßnahme gilt § 100 c \n\nAbs. 6 StPO entweder unmittelbar oder - wenn wie hier mit dem Angeklagten \n\nI. A. ein zunächst Unverdächtiger betroffen ist - über die Ver-\n\nwendungsregelung des § 100 d Abs. 5 Nr. 1 StPO. Für eine isolierte Anwen-\n\ndung des § 52 StPO ist daneben kein Raum (vgl. BGHSt 40, 211; BGH NStZ \n\n1999, 416). \n\n82 \n\nDanach gilt für die Angeklagten Y. und I. A. \n\n§ 100 c Abs. 6 Satz 3 StPO mit der Folge, dass ihre im Rahmen der aufge-\n\nzeichneten Gespräche abgegebenen Äußerungen unbeschränkt verwertbar \n\nsind (vgl. § 160 a Abs. 4 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-\n\nrer kommt es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf an, ob bereits im \n\nZeitpunkt der Gesprächsaufzeichnungen ein Tatverdacht bezüglich einer Kata-\n\nlogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO gegen den Angeklagten I. A. \n\nbestand. Denn es handelt sich bei der verfassungskonformen Vorschrift des \n\n§ 100 c Abs. 6 StPO (vgl. BVerfG NJW 2007, 2753) um eine Verwertungsrege-\n\nlung, so dass allein auf den Zeitpunkt der Verwertung in dem angefochtenen \n\nUrteil abzustellen ist, in welchem angesichts der Anklageerhebung und des Er-\n\nöffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts jedenfalls ein hinreichender Tat-\n\nverdacht gegeben war, dass der Angeklagte I. A. sich der Un-\n\nterstützung einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht hatte. Etwas \n\nanderes könnte nur gelten, wenn für Gespräche mit Zeugnisverweigerungsbe-\n\nrechtigten ein Beweiserhebungsverbot gälte; ein solches hat indes auch das \n\nBundesverfassungsgericht nicht gefordert (vgl. BVerfGE 109, 279, 331 ff.). \n\n83 \n\nDer Verwertung steht auch die von den Beschwerdeführern zitierte \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unverwertbarkeit von Erkenntnis-\n\nsen aus beschlagnahmefreien Urkunden im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO \n\n(BGH NStZ 2001, 604, 606) nicht entgegen. Dort resultierte die Unverwertbar-\n\nkeit der Erkenntnisse, die erst einen Tatverdacht hätten begründen können, aus \n\ndem Umstand, dass bereits die Beweiserhebung unzulässig war (BGH \n\naaO). Die Regelungen des § 100 c Abs. 6 StPO haben indes lediglich ein Ver-\n\nwertungsverbot im Hinblick auf im Übrigen - so auch hier - zulässig erlangte \n\nBeweismittel zum Gegenstand. \n\n84 \n\nAuch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die von dem \n\nOberlandesgericht vorgenommene Abwägung zur Verwertung der Äußerungen \n\ndes nicht tatverdächtigen Bruders der Angeklagten, A. A. , \n\nnach § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sei rechtsfehlerhaft, greifen nicht durch. Inso-\n\nweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts. \n\n85 \n\n3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verwertung der Erkenntnisse \n\naus den auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Anordnungen der Wohn-\n\nraumüberwachung. Diese hätten nicht ergehen dürfen, weil sie sich auf unver-\n\nwertbare Erkenntnisse aus der zuvor angeordneten Maßnahme nach § 29 POG \n\nRhPf aF gestützt hätten. \n\n86 \n\nDa die Erkenntnisse aus der polizeilichen Wohnraumüberwachung indes \n\nverwendbar waren (vgl. oben 2. b) bb), konnten sie auch im Zeitpunkt der ers-\n\nten strafprozessualen Anordnung zur Begründung des Tatverdachts verwendet \n\nwerden (vgl. § 100 f Abs. 2 StPO aF). \n\n87 \n\nHinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse gelten die Ausführungen \n\nzu 1. d) und e) entsprechend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Be-\n\n88 \n\n89 \n\nzug genommen wird. \n\nII. Rundumüberwachung \n\nDie Beschwerdeführer rügen die Verwertung von Erkenntnissen aus wei-\n\nteren geheimen Ermittlungsmaßnahmen und machen in diesem Zusammen-\n\nhang geltend, dass diese - kumulativ zu der angeordneten Wohnraumüberwa-\n\nchung - zu einer unzulässigen Rundumüberwachung geführt hätten, aus der \n\nsich wiederum die Unverwertbarkeit auch der Erkenntnisse aus der Wohnraum-\n\nüberwachung ergebe. \n\n90 \n\nDen Revisionsbegründungen sowie der Gegenerklärung des General-\n\nbundesanwalts vom 15. Oktober 2008, der die Beschwerdeführer insoweit zu-\n\ngestimmt haben, lässt sich folgender Verfahrenssachverhalt entnehmen: \n\n91 \n\nDie Wohnraumüberwachung dauerte - wie dargelegt - vom 24. August \n\n2004 bis zum 23. Januar 2005 und damit über einen Zeitraum von etwa fünf \n\nMonaten. Die Dauer der aufgezeichneten Gespräche betrug hingegen nur einen \n\nBruchteil; sie machte im Verhältnis zur Gesamtdauer der Maßnahme lediglich \n\n8,4 % aus. Die Zeiten, in denen die Polizeibehörden das gesprochene Wort in \n\nder Wohnung des Angeklagten K. nicht nur nicht aufzeichneten sondern \n\nauch nicht abhörten, sind nicht dokumentiert. Aus technischen Gründen war es \n\nnicht möglich, bei abgeschalteter Aufzeichnung auch das Mithören nachweisbar \n\nzu unterbrechen, was zunächst nur durch ein Abdrehen der Lautstärke, später \n\nauch durch ein Betätigen der \"Stopp-Taste\" an den eingesetzten Rekordern zu \n\nerreichen war. \n\nDarüber hinaus wurden folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt: \n\nVom 9. August 2004 bis zum 23. Januar 2005 wurde auf Anordnung des \n\nLandgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2004) beziehungsweise des Amtsgerichts \n\nM. (Beschluss vom 12. Oktober 2004) der Eingang des Hauses videoüber-\n\nwacht, in dem sich die Wohnung des Angeklagten K. befand. Mit Beschluss \n\nvom 21. September 2004 genehmigte das Amtsgericht M. darüber hinaus \n\ndie Videoüberwachung eines Telefonladens, den die Angeklagten K. und \n\n92 \n\n93 \n\nY. A. gelegentlich aufsuchten. Die Maßnahme war auf die \n\nDauer von zwei Monaten befristet. Für das Wochenende vom 22. bis 24. Okto-\n\nber 2004 ordnete das Polizeipräsidium zudem die Anbringung eines GPS-\n\nSenders an zwei von dem Angeklagten Y. A. genutzten Fahr-\n\nzeugen an. Diese Maßnahmen beruhten auf polizeirechtlicher Grundlage (§ 28 \n\nPOG RhPf). \n\n94 \n\nAm 8. November 2004 ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesge-\n\nrichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts die Herausgabe der Verbin-\n\ndungsdaten von insgesamt sechs am 9. Oktober 2004 aus fünf verschiedenen \n\nöffentlichen Telefonzellen in Mü. geführten Gesprächen an. Der General-\n\nbundesanwalt verfügte am 10. November 2004 die Anordnung einer planmäßig \n\nangelegten Beobachtung des Angeklagten Y. A. für die Dauer \n\nvon einem Monat. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichts-\n\nhof vom 9. Dezember 2004 wurde diese Observation um drei Monate verlän-\n\ngert; sie dauerte bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten fort. Mit Be-\n\nschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 12. November \n\n2004 wurde sodann die Telefonüberwachung der von den Angeklagten K. \n\nund Y. A. genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller \n\nan sie gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Ange-\n\nklagten K. angeordnet. Diese Maßnahmen dauerten jeweils bis zur vorläufi-\n\ngen Festnahme der Angeklagten K. und Y. A. an. Mit Be-\n\nschlüssen vom 12. November 2004 wurde bezüglich dieser beiden Angeklagten \n\nauch der Einsatz eines sogenannten IMSI-Catchers verfügt, zu dem es im Er-\n\nmittlungsverfahren indes nicht kam. \n\n95 \n\nDie Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlan-\n\ndesgericht der Verwertung der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungsmaßnah-\n\nmen widersprochen, mit Ausnahme der Erkenntnisse aus der GPS-\n\nÜberwachung, der Videoüberwachung des Telefonladens und der Observation \n\ndes Angeklagten Y. A. . In diesen Widersprüchen haben sie \n\nnicht geltend gemacht, dass es sich wegen der Kumulation der Maßnahmen um \n\neine unzulässige Rundumüberwachung gehandelt habe. \n\n96 \n\n1. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Erkenntnisse aus den straf-\n\nprozessualen Maßnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, weil deren \n\nAnordnung auf den unverwertbaren Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwa-\n\nchung beruhe, ist die Rüge unbegründet. Wie dargelegt konnten die aus der \n\nWohnraumüberwachung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG RhPf aF resultierenden \n\nGesprächsaufzeichnungen im Zeitpunkt der Anordnung der strafprozessualen \n\nMaßnahmen gemäß § 100 f Abs. 2 StPO aF verwendet werden (dazu oben \n\nI. 3.). \n\n97 \n\n2. Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgele-\n\ngen, ist ungeachtet der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufge-\n\nzeigten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. \n\n98 \n\nEs ist vorliegend durch die zeitgleiche Durchführung mehrerer Überwa-\n\nchungsmaßnahmen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen, zeitlichen \n\nund räumlichen Rundumüberwachung (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 109, 279, 323) \n\ngekommen. Bezüglich des Angeklagten I. A. liegt dies bereits \n\ndeshalb auf der Hand, weil gegen ihn keinerlei Überwachungsmaßnahmen an-\n\ngeordnet worden sind. Er war von solchen nur reflexartig betroffen, etwa wenn \n\ner sich in der überwachten Wohnung des Angeklagten K. aufhielt. In den \n\nZeiträumen, in denen er keinen Kontakt zu den Angeklagten K. und \n\nY. A. hatte, fand eine Überwachung seiner Person nicht statt. \n\n99 \n\nAber auch gegenüber den Angeklagten K. und Y. A. \n\n liegt eine derart intensive Überwachung, die im Hinblick auf den \n\ndaraus resultierenden sog. additiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 112, \n\n304, 320) Bedenken an ihrer verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit aufkommen \n\nlassen könnte, nicht vor. \n\n100 \n\nDie Wohnraumüberwachung wurde zwar über einen längeren Zeitraum \n\ndurchgeführt und war engmaschig strukturiert. Dies war indes - wie das Ober-\n\nlandesgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - zunächst im Hinblick auf die \n\nkomplexe präventiv-polizeiliche Gefahrenlage und im weiteren Verlauf zur Auf-\n\nklärung der Vereinigungsdelikte nach §§ 129 a, 129 b StGB, dabei insbesonde-\n\nre zur Aufdeckung von Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich. Bei \n\nder konkreten Durchführung der Wohnraumüberwachung achteten die durch-\n\nführenden Beamten zudem auf einen möglichst schonenden Maßnahmevollzug \n\n(dazu oben I. 2. d), was sich nicht zuletzt auch an der im Verhältnis zum Zeit-\n\nraum der Gesamtmaßnahme geringen Dauer der Gesprächsaufzeichnungen \n\nzeigt. Dass die Überwachung in Form jedenfalls des Mithörens über die gesam-\n\nten Monate \"rund um die Uhr\" erfolgt sei, ist eine nicht belegte Mutmaßung der \n\nRevisionen. Aus den vom Oberlandesgericht erlangten Erkenntnissen über die \n\nDurchführung der Maßnahme ergibt sich vielmehr, dass der diensthabende Be-\n\namte bei der Wahrnehmung kernbereichsrelevanter Gesprächsinhalte die \n\n\"Stopp-Taste\" zu drücken hatte - mithin auch das Mithören beendete - und nur \n\nbei veränderter Personenkonstellation in der Wohnung durch gelegentliches \n\n\"Hereinhören\" überprüfte, ob die Gespräche sich verfahrensrelevanten, nicht \n\ndem Kernbereich zugehörenden Materien zuwandten. In diesem Zusammen-\n\nhang kommt insbesondere der Videoüberwachung des Hauseingangs keine die \n\nEingriffsintensität steigernde Wirkung zu. Sie diente im Gegenteil vorrangig da-\n\nzu, den in der Wohnung verkehrenden Personenkreis zu überprüfen. Dadurch \n\nwurde überhaupt erst eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf mögliche \n\nKernbereichsverletzungen ermöglicht, und es konnte so im Ergebnis die Intensi-\n\ntät der - wesentlich grundrechtsrelevanteren - Abhörmaßnahme verringert wer-\n\nden. \n\n101 \n\nDie daneben auf polizeirechtlicher Grundlage angeordnete Überwachung \n\neines Telefonladens dauerte entgegen dem von den Beschwerdeführern er-\n\nweckten Eindruck nicht die gesamte Zeit an, sie lief vielmehr aus, als im No-\n\nvember 2004 mehrere Maßnahmen auf strafprozessualer Basis angeordnet \n\nwurden. Die Überwachung von Fahrzeugen des Angeklagten Y. \n\nA. mittels eines GPS-Senders dauerte nur drei Tage und war im \n\nZeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen bereits beendet. Auch insoweit \n\nkann also keine Rede von einer Rundumüberwachung sein. \n\n102 \n\nIm Ergebnis traten zu der Wohnraumüberwachung also kumulativ die im \n\nWesentlichen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordne-\n\nten Maßnahmen der Telefonüberwachung von zwei Mobilfunkanschlüssen der \n\nAngeklagten K. und Y. A. , ihre längerfristige Observation \n\nund die Beschlagnahme der an sie gerichteten Postsendungen hinzu. Auch bei \n\neiner Gesamtschau dieser Überwachungsmaßnahmen ergibt sich eine unzuläs-\n\nsige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines \n\nBetroffenen erstellt werden könnte, nicht. Eine solche ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer Bündelung mehrerer \n\nheimlicher Überwachungsmaßnahmen durch die vorhandenen verfahrensrecht-\n\nlichen Sicherungen, an die mit Rücksicht auf das der Kumulation der Grund-\n\nrechtseingriffe innewohnende Gefährdungspotential allerdings besondere An-\n\nforderungen zu stellen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 112, 304, \n\n319 f.; aA Puschke, Die kumulative Anordnung von Informationsbeschaffungs-\n\nmaßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung S. 79 ff., der eine kumulative \n\nÜberwachung als andersartigen Eingriff begreift, für den es einer gesonderten \n\nErmächtigungsgrundlage bedürfe). \n\n103 \n\nDie genannten verfahrensrechtlichen Sicherungen bestehen namentlich \n\nin dem Richtervorbehalt, aber auch in Eingriffsschwellen, die besonders \n\nschwerwiegend beeinträchtigende Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen \n\nbesonders schwerer Straftaten oder bestimmten qualifizierten Verdachtsgraden \n\nabhängig machen, sowie in sog. Subsidiaritätsklauseln, die den Eingriff nur \n\ndann erlauben, wenn anderweitig die Aufklärung erheblich erschwert würde. Sie \n\nstellen letztlich Ausprägungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. \n\nBei der gleichwohl noch erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im en-\n\ngeren Sinne beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit einer Überwachungsmaß-\n\nnahme auch danach, ob gegebenenfalls mehrere, in die Grundrechte des Be-\n\ntroffenen eingreifende Maßnahmen durchgeführt werden (vgl. BVerfGE aaO \n\nS. 321; BGHSt 46, 266, 277). Die besonderen vom Bundesverfassungsgericht \n\nhervorgehobenen Anforderungen an das Verfahren sind - soweit vorliegend \n\nmaßgeblich - erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass die für die Beantragung oder \n\nAnordnung von Ermittlungsmaßnahmen primär zuständige Staatsanwaltschaft \n\nüber alle den Grundrechtsträger betreffenden Ermittlungseingriffe informiert ist \n\n(vgl. BVerfGE aaO S. 320). \n\n104 \n\nSo verhält es sich hier. Der Generalbundesanwalt war - ebenso wie der \n\nErmittlungsrichter beim Bundesgerichtshof - über sämtliche Überwachungs-\n\nmaßnahmen informiert. Dies gilt auch für die - nicht vom Ermittlungsrichter an-\n\ngeordnete - Wohnraumüberwachung und die sie begleitende Videoüberwa-\n\nchung des Hauseingangs. In sämtlichen Anordnungsbeschlüssen wurde dem \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Genüge getan, dass \n\nder Richtervorbehalt gewahrt blieb, die an die Schwere der Straftat anknüpfen-\n\nden Eingriffsvoraussetzungen sowie die Subsidiaritätsklauseln in den die Maß-\n\nnahmen rechtfertigenden Vorschriften (§ 100 a Satz 1, § 100 c Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 163 f Abs. 2 Satz 1 StPO aF) beachtet wurden. Dass die Entscheidungen des \n\nErmittlungsrichters beim Bundesgerichtshof oder des Landgerichts Ka. \n\ninsoweit rechtsfehlerhaft gewesen seien, behaupten die Beschwerdeführer \n\nnicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Anordnung der Ermittlungsmaß-\n\nnahmen stand auch darüber hinaus zur Schwere des Tatvorwurfs und zum \n\nGrad des sich aus den vorangegangenen Ermittlungen ergebenden Verdachts \n\nnicht außer Verhältnis. Dies belegen neben den in diesem Verfahren ausgeur-\n\nteilten Taten insbesondere die im November 2004 gewonnenen Verdachtsmo-\n\nmente, nach denen sich der Angeklagte K. zu dieser Zeit zumindest mit der \n\nVermittlung von 48 Gramm hochangereichertem Uran befasste, das - wie er \n\nden Angeklagten Y. und I. A. in einem Gespräch erläu-\n\nterte - für den Bau einer Bombe verwendet werden konnte. \n\n105 \n\nSoweit die Beschwerdeführer schließlich zum Beleg ihrer Gegenauffas-\n\nsung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte \n\nzitieren (JZ 2000, 993, 994), befasst sich diese mit einem Fall der sog. Rund-\n\n106 \n\n107 \n\numüberwachung nicht. \n\nIII. Weitere Verfahrensrügen \n\nDaneben rügen die Revisionen die Verfahrensweise, in der das Oberlan-\n\ndesgericht 141 der überwachten und aufgezeichneten Wohnraumgespräche in \n\ndie Hauptverhandlung eingeführt hat. Das angeordnete Selbstleseverfahren \n\nbeschränke die Öffentlichkeit unzulässig und verstoße gegen den Grundsatz \n\ndes fairen Verfahrens. Beanstandet wird weiterhin, das Oberlandesgericht habe \n\ndie Inhalte der Wohnraumüberwachung im Urteil lückenhaft und selektiv darge-\n\nstellt und insoweit den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht erschöpfend seiner \n\nÜberzeugungsbildung zugrunde gelegt. Gerügt wird ferner die Ablehnung einer \n\nReihe von Beweisanträgen, mit denen die Ladung und Vernehmung syrischer \n\nZeugen beantragt worden war. Die Zeugen - neben Bekannten des Angeklag-\n\nten K. auch dessen Eltern, Schwester und Bruder - waren im Wesentlichen \n\ndazu benannt, den Aufenthalt des Angeklagten K. in seinem Heimatort \n\nD. in Syrien in der Zeit von Mitte Oktober 2001 bis Ende April/Anfang \n\nMai 2002 zu bestätigen und so dessen durch die Wohnraumüberwachung er-\n\nmittelte Darstellung zu erschüttern, er habe sich in diesem Zeitraum als Kämp-\n\nfer der Al Qaida in Pakistan und Afghanistan aufgehalten. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Vernehmung der Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht \n\nfür erforderlich gehalten und deshalb diese Anträge jeweils nach § 244 Abs. 5 \n\nStPO abgelehnt. In gleicher Weise ist das Gericht mit Anträgen verfahren, in \n\ndenen die Zeugenvernehmung des in US-Gewahrsam im Marinestützpunkt \n\nGuantanamo Bay auf Kuba befindlichen Ramzi Binalshibh sowie die des eben-\n\nfalls in amerikanischem Gewahrsam befindlichen Zayn Husayn alias \"Abu Zu-\n\nbaydah\" begehrt worden war. \n\n108 \n\nDiese Rügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts \n\ndargelegten Gründen sämtlich ohne Erfolg. \n\n109 \n\n110 \n\n111 \n\nC. Die Sachrügen \n\nI. Beweiswürdigung \n\nDie Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält den Maßstäben revi-\n\nsionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) stand. Die \n\nRechtsmittel zeigen auch mit ihren Einzelausführungen insoweit keinen Rechts-\n\nfehler auf, sondern legen - teilweise unter Mitteilung aus dem Urteil nicht er-\n\nsichtlicher Tatsachen - allein ihre eigene Beweiswürdigung dar. \n\nII. § 129 b StGB \n\n1. Revision des Angeklagten K. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei wegen \n\nmitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland \n\n(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt. \n\n112 \n\n113 \n\n114 \n\n115 \n\na) Die Wertung des Oberlandesgerichts, die Organisation Al Qaida sei \n\nals ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB \n\nanzusehen, hält auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im \n\nErgebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand. \n\n116 \n\naa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der \n\nRechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angeleg-\n\nte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Perso-\n\nnen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den \n\nWillen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in \n\nBeziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen \n\n(BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; \n\n2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.). Diese Kriterien liegen \n\nnach den Feststellungen für die Al Qaida im Tatzeitraum insbesondere auch mit \n\nBlick auf die erforderliche Struktur und Art der Willensbildung der Organisation \n\nvor. Hierzu gilt: \n\n117 \n\n (1) Für eine Vereinigung in diesem Sinne konstitutiv ist das Bestehen \n\neines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-\n\ntung der Mitglieder (BGHSt 31, 202, 205; BGH NStZ 1982, 68). Nach den Fest-\n\nstellungen des Oberlandesgerichts lagen diese Voraussetzungen für die Zeit bis \n\nHerbst 2001 zweifelsfrei vor; denn die Al Qaida war durch eine gefestigte Orga-\n\nnisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im \n\nWege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck \n\nzusammenwirkten. Die strukturellen Voraussetzungen einer Vereinigung sind \n\njedoch auch für den Tatzeitraum zu bejahen. Die Feststellungen belegen, dass \n\nder seit Herbst 2001 anhaltende Verfolgungsdruck weder auf der Führungsebe-\n\nne noch in den nachgeordneten Bereichen zu einer Zerschlagung der Organisa-\n\ntion, sondern lediglich zu einer entsprechenden Anpassung der Strukturen ge-\n\nführt und die hierarchisch gegliederte Kernorganisation der Al Qaida in kommu-\n\nnikativer und operativer Hinsicht einen bedeutenden Rest an Handlungsfähig-\n\nkeit bewahrt hat, der den erneuten Aufbau festerer Strukturen erlaubt und hier-\n\nauf auch angelegt ist. Eine solche - möglicherweise nur vorübergehende und \n\ntaktisch bedingte - Lockerung der Organisationsstruktur führt indes nicht dazu, \n\ndass die Gruppierung für diese Phase ihrer Existenz die Eigenschaft als Verei-\n\nnigung verliert. Insoweit gilt Ähnliches wie für das Fortbestehen der Mitglied-\n\nschaft \n\nin einer Vereinigung, das grundsätzlich auch \n\nfür \n\nsolche \n\n(Zwischen-)Phasen in Betracht kommt, in denen das Mitglied - gegebenenfalls \n\nbedingt durch die äußeren Umstände - keine aktiven Tätigkeiten entfaltet (vgl. \n\nBGHSt 29, 288, 294; 46, 349, 355 ff.). Hier kommt hinzu, dass nach wie vor ein \n\nnach Art, Inhalt und Intensität enges Beziehungsgeflecht der Mitglieder be-\n\nstand, das auch in der Zeit nach Herbst 2001 die Planung und Ausführung zent-\n\nral gesteuerter Attentate ermöglichte. \n\n118 \n\n (2) Voraussetzung für eine Vereinigung ist daneben die subjektive Ein-\n\nbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbil-\n\ndung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen. Dabei ist die Art und \n\nWeise der Willensbildung gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der \n\nMitglieder der Vereinigung getragen wird. Die für alle Mitglieder verbindlichen \n\nRegeln über die Willensbildung können etwa dem Demokratieprinzip entspre-\n\nchen oder auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein (BGHSt \n\n31, 239, 240; 45, 26, 35). Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, \n\nwenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären \n\nFührung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abge-\n\nleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425). \n\n119 \n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch dieses voluntative \n\nElement der Vereinigung hinreichend belegt. Nach der ursprünglichen Struktur \n\nder Al Qaida in Afghanistan stand an der Spitze der Organisation ein Führungs-\n\nkreis, dem Usama Bin Laden, Aiman Al Zawahiri und Muhammed Atef sowie \n\ndie Leiter verschiedener \"Fachausschüsse\" angehörten. Die Willensbildung war \n\ndemnach hierarchisch strukturiert, ohne dass sich allerdings die Mitglieder der \n\nOrganisation einseitig einer nicht vom Gruppenwillen getragenen Führungsper-\n\nson unterwarfen. Im Tatzeitraum teilten die Mitglieder der Al Qaida weiterhin die \n\ngemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremis-\n\ntischen Islamismus. Die Gruppierung verfügte nach wie vor mit dem \"Jihad ge-\n\ngen Juden und Kreuzzügler\" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbündeten \n\nüber eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausrei-\n\nchende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung. Der fortwährende, vom \n\nWillen der Mitglieder der Al Qaida getragene Führungsanspruch von Usama \n\nBin Laden und Aiman Al Zawahiri wird etwa durch deren per Internet oder Mas-\n\nsenmedien veröffentlichte Video- und Audiobotschaften manifestiert. \n\n120 \n\nbb) Der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten zu entscheiden, ob \n\ndem Oberlandesgericht darin zugestimmt werden kann, dass im Hinblick auf die \n\nGemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. De-\n\nzember 1998 (ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1) und den Rahmenbeschluss des \n\nRates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG 2002 Nr. L 164 \n\nS. 3) der bisher gebräuchliche Vereinigungsbegriff zu modifizieren ist und die \n\nAnforderungen insbesondere an die organisatorischen und voluntativen Vor-\n\naussetzungen herabzusetzen sind. In der Literatur wird eine derartige \"europa-\n\nrechtsfreundliche\" Interpretation des Vereinigungsbegriffs teilweise vertreten \n\n(Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005, 220, 223 ff.; \n\nv. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in SK-\n\nStGB § 129 Rdn. 6 b). Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zu-\n\nnächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen \n\nhierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere \n\nfür die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund \n\ndes abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vor-\n\nbereitungshandlung, der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von ei-\n\nner Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der pro-\n\nzessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung \n\n3). Diese Vorbehalte gegen eine erweiternde Auslegung des Vereinigungsbeg-\n\nriffs werden bei Berücksichtigung des Strafzwecks der Vereinigungsdelikte noch \n\nverstärkt: Die §§ 129 ff. StGB sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, \n\ndie in der Gründung oder Fortführung einer fest gefügten, auf die Begehung von \n\nStraftaten angelegten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr \n\ninnewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit in sich birgt. Diese \n\nEigendynamik führt typischerweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die \n\nBegehung von Straftaten erleichtert und bei ihm das Gefühl der persönlichen \n\nVerantwortlichkeit zurückgedrängt wird. Der Strafgrund der in diesem Sinne \n\nverstandenen spezifischen vereinigungsbezogenen Gefährlichkeit der Organi-\n\nsation geriete jedoch aus dem Blick, wenn Abstriche an den bisherigen Voraus-\n\nsetzungen hinsichtlich der Struktur der Vereinigung sowie der Willensbildung \n\nund -unterordnung ihrer Mitglieder zugelassen würden; denn nur eine ausrei-\n\nchend enge Verbindung der Mitglieder sowie ein entsprechender Gruppenwille \n\nschaffen die spezifischen Gefahren einer für die Vereinigung typischen, vom \n\nWillen des Einzelnen losgelösten Eigendynamik. All diese Gesichtspunkte sind \n\ngleichermaßen bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Vereinigung \n\nnach §§ 129 a, 129 b StGB von Bedeutung; im Übrigen spricht auch das Be-\n\ndürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit dagegen, ein wortgleiches Tatbe-\n\nstandsmerkmal in einem Qualifikationstatbestand anders auszulegen als in der \n\nGrundnorm (aA Krauß aaO § 129 a Rdn. 26 aE). \n\n121 \n\nDer Senat hält deshalb an seinen Bedenken gegen die vom Oberlandes-\n\ngericht vorgenommene Begriffsbestimmung fest. Er ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision allerdings nicht gehindert, auf der Basis der Feststellungen \n\ndes Oberlandesgerichts eine von dessen Rechtsansicht abweichende Auffas-\n\nsung zu vertreten und seiner rechtlichen Bewertung den herkömmlichen Verei-\n\nnigungsbegriff zugrunde zu legen. \n\n122 \n\n123 \n\nb) Der Angeklagte K. hat sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt. \n\nDie mitgliedschaftliche Beteiligung erfordert, dass der Täter sich unter \n\nEingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit \n\nzur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer \n\noder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am \"Verbandsleben\" (BGHSt \n\n18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38). \n\n124 \n\nNach den Feststellungen schloss der Angeklagte K. sich der Al Qaida \n\nwährend eines Aufenthalts in einem von dieser betriebenem Ausbildungslager \n\nin Afghanistan an. Er begab sich aufgrund des Verfolgungsdrucks nach dem \n\nHerbst 2001 absprachegemäß zurück nach Deutschland und nahm hier Rekru-\n\ntierungs- und Beschaffungsmaßnahmen für die Vereinigung vor. Dass das \n\nOberlandesgericht während dieser Zeit keinen Kontakt des Angeklagten zur \n\nFührungsebene der Al Qaida festgestellt hat, steht vor dem Hintergrund dieser \n\ngewichtigen, fortdauernden, im Einverständnis mit der Führungsebene entfalte-\n\nten und auf eine aktive Beteiligung an der Organisation gerichteten Tätigkeiten \n\nder Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGHSt \n\n46, 349, 356 f.). Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Angeklagten in Deutsch-\n\nland nicht auf Dauer angelegt war. Vielmehr wollte er sich zurück in ein \"Jihad-\n\nland\" begeben und sich dort erneut den kämpfenden Verbänden der Al Qaida \n\nanschließen. Aus alldem ergibt sich, dass die Mitgliedschaft des Angeklagten in \n\nder Al Qaida zu keinem Zeitpunkt beendet war; vielmehr bestand sie während \n\ndes Tatzeitraums unvermindert fort. Die Leistung des Treueids auf Usama \n\nBin Laden durch den Angeklagten war entgegen dem Vorbringen der Revision \n\nzum Erwerb der Mitgliedschaft nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts nicht konstitutiv. \n\n125 \n\n126 \n\n2. Revision des Angeklagten Y. A. \n\na) Für den Angeklagten Y. A. belegen die Feststellun-\n\ngen des Urteils dagegen nicht, dass dieser sich an der ausländischen terroristi-\n\nschen Vereinigung Al Qaida als Mitglied beteiligt hat; denn es fehlt an einer \n\nausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und des \n\nAngeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung. \n\n127 \n\nDas Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die \n\nmitgliedschaftliche Beteiligung dieses Angeklagten an Al Qaida zum einen dar-\n\nan angeknüpft, dass er sich mit hohem Zeitaufwand und als Hauptakteur der \n\nUmsetzung der Versicherungsbetrügereien gewidmet habe. Zum anderen habe \n\ner finanzielle Mittel beschaffen wollen, die seine eigene Teilnahme und diejeni-\n\nge des Angeklagten K. am bewaffneten Jihad auf Seiten der Al Qaida er-\n\nmöglichen sollten. Damit hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung we-\n\nsentliche Kriterien, die für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung maßgeblich \n\nsind, außer Acht gelassen. Im Einzelnen: \n\n128 \n\nDie Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich \n\nals Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, bedarf re-\n\ngelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelba-\n\nren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere \n\ndann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereini-\n\ngungsstrukturen bestehen, und seine Verbindung zu der Vereinigung aus-\n\nschließlich in dem Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied der \n\nOrganisation besteht. Denn die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse for-\n\nmale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Die Begehungsform \n\nder mitgliedschaftlichen Beteiligung kommt im Unterschied zu den Tathandlun-\n\ngen des Werbens für die oder des Unterstützens der Vereinigung nur in Be-\n\ntracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen \n\nher fördert (Krauß aaO § 129 Rdn. 110). Zwar ist hierfür eine organisierte Teil-\n\nnahme am Leben der Vereinigung nicht erforderlich, weshalb es etwa einer \n\nförmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa \n\nlistenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung \n\neines Mitgliedsausweises nicht bedarf (BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121; \n\nRebmann NStZ 1989, 97, 100 Fn. 27). Notwendig ist allerdings, dass der Täter \n\neine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der \n\nMitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar \n\nmacht. Hierfür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch be-\n\nsonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein \n\ndurch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (BGHSt 18, 296, 300; \n\n29, 114, 123; BGH NStZ 1993, 37, 38; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 13). Auch ein auf lediglich einseitigem \n\nWillensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, \n\nselbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen \n\nZiele zu fördern (Krauß aaO § 129 Rdn. 105). Die Mitgliedschaft setzt ihrer Na-\n\ntur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufge-\n\ndrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als \n\nMitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von \n\neinem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Ver-\n\nbandsleben getragen sind (BGH NStZ 1993, 37, 38). \n\n129 \n\nDanach liegen die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Angeklag-\n\nten Y. A. als Mitglied an der ausländischen terroristischen \n\nVereinigung Al Qaida nicht vor. Der Angeklagte war nicht in der erforderlichen \n\nWeise in die Organisationsstrukturen der Al Qaida eingebunden. Er war zu kei-\n\nnem Zeitpunkt etwa in Afghanistan, Pakistan oder dem Irak und hatte keine \n\nVerbindung zu den Führungspersonen oder den sich dort aufhaltenden Mitglie-\n\ndern der Organisation. Es ist nicht festgestellt, dass außer seiner einzigen Kon-\n\ntaktperson, dem sich mit ihm in Deutschland befindenden Angeklagten K. , \n\nirgendein sonstiges Mitglied der Al Qaida überhaupt Kenntnis von ihm hatte. \n\nUnter diesen Umständen kann bereits von einer mit einer Teilnahme am Ver-\n\nbandsleben verbundenen Stellung des Angeklagten Y. A. \n\ninnerhalb der Vereinigung, wie sie für eine Beteiligung als Mitglied konstitutiv ist, \n\nkeine Rede sein. \n\n130 \n\nEine willentliche Übereinstimmung zwischen der Vereinigung und dem \n\nAngeklagten bezüglich seiner Einbindung in die Organisation ist aus den darge-\n\nlegten Gründen ebenfalls nicht feststellbar. Die Mitgliedschaft des Angeklagten \n\nlässt sich insoweit auch nicht mit der festgestellten Übung der Al Qaida begrün-\n\nden, im Tatzeitraum Mitglieder u. a. in europäische Länder mit dem Auftrag zu \n\nsenden, dort für die Vereinigung rekrutierend tätig zu werden und den zuvor \n\nzum Erwerb der Mitgliedschaft üblichen Treueid auf Usama Bin Laden durch \n\neine einseitige Erklärung der Loyalität durch die rekrutierte Person sowie deren \n\nTätigkeit für die Organisation zu ersetzen. Die auf diese Weise angeworbenen \n\nAnhänger mögen zwar durch ihr - wie auch immer im Einzelfall geartetes - Ein-\n\ntreten für die Ziele der Al Qaida dieser als Unterstützer im untechnischen Sinne \n\nnützlich und willkommen sein; sie sind indes nicht ohne Weiteres, sondern nur \n\ndann als Mitglieder der Organisation im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB anzu-\n\nsehen, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben sind. Der Ange-\n\nklagte konnte deshalb nicht allein dadurch zum Mitglied der Al Qaida werden, \n\ndass er einen besonderen Einsatz zeigte sowie seinen Willen zu einer dauer-\n\nhaften Beteiligung an der Organisation durch den Wunsch manifestierte, nach \n\nErlangung der zur Versorgung seiner Familie erforderlichen wirtschaftlichen Mit-\n\ntel am Jihad im Irak teilzunehmen, selbst wenn dies das Einverständnis seiner \n\neinzigen Kontaktperson der Al Qaida, des Angeklagten K. , fand. \n\n131 \n\nOb dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte \n\nK. von der Al Qaida den Auftrag und gleichsam die Vollmacht erhalten hät-\n\nte, allein und ohne Rücksprache mit der Organisation neue Mitglieder im Sinne \n\nder §§ 129 a, 129 b StGB in die Vereinigung aufzunehmen, hat der Senat nicht \n\nzu entscheiden. Denn weder ein derartiger Auftrag durch die Al Qaida noch ei-\n\nne solch weitgehende Befugnis des Angeklagten K. ist durch die Feststel-\n\nlungen belegt. Der Senat kann den - freilich nicht an allen Stellen vollständig \n\nübereinstimmenden - Feststellungen im Ergebnis lediglich entnehmen, dass \n\nK. sich nach Deutschland begab, um hier für die Al Qaida \"autonom terroris-\n\ntische Operationen zu planen und hierfür geeignetes Personal heranzuziehen\" \n\n(UA S. 22) bzw. \"zu arbeiten\" (UA S. 27, 221). Aus diesen Formulierungen kann \n\ndie spezielle Beauftragung zur Rekrutierung und Aufnahme echter Vereini-\n\ngungsmitglieder nicht abgeleitet werden. Zudem lassen die Feststellungen zur \n\nStellung des Angeklagten K. innerhalb der Al Qaida lediglich erkennen, dass \n\ner in der Hierarchie noch unterhalb der \"Emire\" stand. Hieraus ist zu schließen, \n\ndass es sich bei ihm trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit Usama \n\nBin Laden lediglich um ein gewöhnliches Mitglied der Organisation handelte, \n\ndas nicht in herausgehobener Position tätig war. Die Annahme, dass ein derar-\n\ntiges \"normales\" Mitglied die weitreichende Befugnis hatte, aufgrund eigener \n\nEntscheidung neue Mitglieder in die Organisation aufzunehmen, wird von den \n\nFeststellungen auch bei Berücksichtigung von deren Gesamtzusammenhang \n\nnicht getragen. Diese belegen vielmehr lediglich, dass der Angeklagte K. \n\nvorgab, die Möglichkeit zu haben, Interessenten durch die Abgabe einer Emp-\n\nfehlung den Zugang zu einer kämpfenden Organisation an einem \"Jihad-\n\nschauplatz\" im Ausland zu erleichtern (UA S. 42, 294). \n\n132 \n\nGegen eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung des Angeklagten \n\nK. spricht im Übrigen auch der Vergleich zur festgestellten Praxis der Ge-\n\nwinnung von Vereinigungsmitgliedern in der Zeit vor Herbst 2001. Damals reich-\n\nte noch nicht einmal das Durchlaufen einer \"normalen\" Ausbildung in einem La-\n\nger in Afghanistan aus. Die Mitglieder der Al Qaida wurden vielmehr unter den-\n\njenigen Personen ausgesucht, die sich als besonders qualifiziert erwiesen und \n\ndeshalb eine Spezialausbildung erhalten hatten. Hieraus folgt, dass die \n\nAl Qaida ihrerseits an die \"Kandidaten\" gewisse Anforderungen stellte, die diese \n\nerfüllen mussten, um Mitglied der Vereinigung werden zu können. Nach den \n\nFeststellungen ist nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen aufgegeben \n\nwurden, als aufgrund des Verfolgungsdrucks eine \"Reorganisation durch De-\n\nzentralisierung\" erfolgte. In dieser Phase sollten zwar u. a. in Europa neue \n\nKämpfer für den Jihad angeworben werden; es ist jedoch nichts dafür ersicht-\n\nlich, dass die Al Qaida zu dieser Zeit jeden in einem europäischen Land befind-\n\nlichen Interessenten ohne weitere Überprüfung wahllos als Mitglied im Sinne \n\nder §§ 129 a, 129 b StGB in ihre Organisation aufnehmen wollte. \n\n133 \n\nb) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Y. A. \n\n allerdings wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im \n\nAusland strafbar gemacht (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB). \n\n134 \n\nNach ständiger Rechtsprechung unterstützt eine terroristische Vereini-\n\ngung, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und \n\nterroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei \n\nkann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung \n\nund deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter \n\nStraftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten \n\noder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der \n\nOrganisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr \n\ngenügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organi-\n\nsation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa \n\neine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur \n\neine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dage-\n\ngen ohne Belang (BGHSt 51, 345, 348 f.). \n\n135 \n\nEin tatbestandliches Unterstützen liegt demgegenüber nicht vor, wenn \n\ndie Handlung der Vereinigung von vornherein nicht nützlich war und sein konnte \n\n(vgl. BGH bei Schmidt MDR 1981, 91; Krauß aaO § 129 Rdn. 133). Es \n\nscheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die unterstützende Handlung \n\nsich der Sache nach als Werben für die Vereinigung darstellt. Wirbt der Täter \n\num Mitglieder oder Unterstützer der terroristischen Vereinigung, kommt seine \n\nStrafbarkeit - nur - nach § 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB in Betracht; wirbt er ledig-\n\nlich für die Ideologie oder Ziele der Vereinigung, bleibt er grundsätzlich straflos \n\n(BGHSt 51, 345). Die hieraus folgende Privilegierung des Werbens für eine \n\nVereinigung ist durch die entsprechende Änderung der §§ 129, 129 a StGB \n\ndurch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl I 3390) \n\nsowie das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom \n\n13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze \n\nvom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) bedingt und auf diese Tathandlung be-\n\nschränkt; sie führt insbesondere nicht dazu, dass für die sonstigen Erschei-\n\nnungsformen möglicher Unterstützungshandlungen vergleichbare Einschrän-\n\nkungen gelten etwa mit der Folge, dass die Anforderungen an den notwendigen \n\nVorteil der Unterstützungshandlung für die Vereinigung generell zu erhöhen \n\nwären. \n\n136 \n\nNach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden an-\n\nzusehen, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung \n\nunmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Strafta-\n\nten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf \n\nAktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise \n\npositiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. \n\nKrauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 \n\nRdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung \n\ndarstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereini-\n\ngungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander \n\numfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltun-\n\ngen, die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur \n\nmitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt \n\n51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil \n\nfür die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in \n\nder Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung dar-\n\nstellt, regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu \n\nsehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung \n\nbei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung \n\naufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, \n\nden die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein \n\nfür das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausrei-\n\nchende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen \n\nFall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus \n\nwie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, \n\ndie Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung \n\ndienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch wei-\n\nter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallges-\n\ntaltungen nicht. \n\n137 \n\nIn derartigen Fällen wird die gleichzeitig verwirklichte Beihilfe des Täters \n\nzur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Dritten an der Vereinigung durch das \n\ntäterschaftliche Unterstützen der Vereinigung verdrängt. Ob daneben Fallge- \n\nstaltungen denkbar sind, in denen sich die Tathandlung lediglich als Beihilfe zur \n\nmitgliedschaftlichen Beteiligung, nicht aber als Unterstützen der Vereinigung \n\ndarstellt, kann hier offen bleiben. \n\n138 \n\nNach diesen Maßstäben hat der Angeklagte Y. A. die \n\nterroristische Vereinigung Al Qaida unterstützt. Der Angeklagte hat sich in \n\nmaßgebender Funktion an den Versicherungsbetrügereien beteiligt, die u. a. \n\ndazu dienten, finanzielle Mittel für die Al Qaida zu erschließen. Durch diese Tä-\n\ntigkeit hat er die entsprechenden Bemühungen des Al Qaida-Mitglieds K. \n\nunterstützt, die für diesen wiederum Teil seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung \n\nan der Organisation waren. Die Förderung der Betätigungen des Angeklagten \n\nK. wirkte sich für diesen auch vorteilhaft aus; denn er wurde zum einen in \n\ndem Entschluss gestärkt, Straftaten zu begehen, die dem Fortbestand der terro-\n\nristischen Vereinigung dienten und musste zum anderen darüber hinaus die \n\nTätigkeiten, die der Angeklagte Y. A. entfaltete, nicht selbst \n\nvornehmen oder eine andere Person hierfür gewinnen. Die Beschaffungsbemü-\n\nhungen des Angeklagten K. dienten gerade der Erfüllung der allgemeinen \n\nOrder, mit der er von der Al Qaida für seine in Deutschland zu verbringende \n\nZeit betraut worden war. Damit wurden auch die Bestrebungen der Vereinigung \n\ninsgesamt ausreichend gefördert. Der Vollendung der Tat steht nach alldem \n\ninsbesondere nicht entgegen, dass es hier letztlich in keinem Fall zu einer Aus-\n\nzahlung der Versicherungssumme an die Beteiligten und demnach auch nicht \n\nzu einer Weiterleitung eines Teils des Erlöses an die Organisation kam. \n\n139 \n\n140 \n\n3. Revision des Angeklagten I. A. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten I. A. wegen Unter-\n\nstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung \n\nstand. \n\n141 \n\nDie Tatbeiträge des Angeklagten I. A. stellen inhaltlich \n\nebenso wie diejenigen des Angeklagten Y. A. eine Beihilfe \n\nzur Beteiligung des Angeklagten K. als Mitglied an der Al Qaida dar; denn \n\nmit ihnen förderte der Angeklagte I. A. die Bemühungen des \n\nAngeklagten K. , seinen ihm von der Al Qaida erteilten Auftrag zu erfüllen. \n\nSie bewirkten somit im Ergebnis ebenfalls für die Vereinigung als solche einen \n\nausreichenden Effekt. \n\n142 \n\nSoweit der Senat in seiner Haftprüfungsentscheidung vom 19. Mai 2005 \n\n(BGHR StGB § 129 a Abs. 5 Unterstützen 1) Bedenken dagegen geäußert hat, \n\ndass die Tatbeiträge des Angeklagten als vollendetes Unterstützen zu werten \n\nseien, beruhte dies auf der dem damaligen Ermittlungsstand, wonach sich die \n\nTätigkeit des Angeklagten auf die Zusage beschränkte, von der in der Zukunft \n\nzu erwartenden Beute einen Teil an die Vereinigung abzugeben. Der Senat ist \n\nim Revisionsverfahren auf der Basis der Feststellungen des tatgerichtlichen Ur-\n\nteils nicht gehalten zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für ein Un-\n\nterstützen der Vereinigung allein die Zusage eines Nichtmitglieds ausreicht, ei-\n\nne Handlung vorzunehmen, die sich auf die Organisation irgendwie vorteilhaft \n\nauswirken kann (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 129 a Abs. 3 Unterstützen 4); \n\ndenn nach diesen Feststellungen war die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf \n\ndie Abgabe einer derartigen Zusage beschränkt. Der Angeklagte wirkte viel-\n\nmehr an den Versicherungsbetrügereien insgesamt mit, indem er selbstständig \n\nrecherchierte und an Besprechungen in allgemein beratender Funktion teil-\n\nnahm. Zudem war er damit einverstanden, als Bezugsberechtigter für die Versi-\n\ncherungssummen aufzutreten. Mit seiner diesbezüglichen Zusage leistete er \n\n143 \n\n144 \n\nsomit einen erheblichen Beitrag für die Durchführung der einzelnen Betrugs-\n\nstraftaten. Die Tätigkeiten des Angeklagten begründeten deshalb - wenn sie \n\nauch hinter denjenigen des Angeklagten Y. A. zurückblieben - \n\njedenfalls bei einer Gesamtschau einen hinreichenden Vorteil für die Vereini-\n\ngung im oben näher dargestellten Sinn. \n\nIII. § 263 StGB \n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten \"bandenmäßigen\" \n\nBetrugs in 28 Fällen hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht in vollem \n\nUmfang stand und bedarf hinsichtlich aller Angeklagter teilweise der Abände-\n\nrung. Entgegen der Würdigung des Oberlandesgerichts tritt in den hier vorlie-\n\ngenden Fällen betrügerischer Eingehung von Lebensversicherungsverträgen \n\nder Schaden bei den getäuschten Versicherungsunternehmen nicht erst mit \n\nAuszahlung der jeweiligen Versicherungsleistung, sondern bereits mit Ab-\n\nschluss der Versicherungsverträge ein. Damit ist der Betrug in neun Fällen voll-\n\nendet, in den übrigen Fällen jeweils durch die Beantragung von Versicherungs-\n\nverträgen versucht worden. Die Beanstandung der Revisionen, es habe sich \n\nwegen der geplanten, in ferner Zukunft liegenden Vortäuschung des Todes bei \n\nden Anträgen auf Vertragsabschluss jeweils nur um straflose Vorbereitungs-\n\nhandlungen gehandelt, geht daher fehl. \n\n145 \n\nAn den Betrugstaten der Angeklagten Y. A. und K. \n\nbeteiligte sich der Angeklagte \n\nI. A. erst nach dem \n\n21. September 2004. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts können \n\nihm die vorher begangenen Betrugshandlungen der beiden Mitangeklagten \n\nnicht über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. \n\nDamit erfüllen auch erst die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Taten das \n\nRegelbeispiel des bandenmäßigen Betrugs. \n\n146 \n\n147 \n\nDazu im Einzelnen: \n\n1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gelang es dem An-\n\ngeklagten Y. A. in neun Fällen (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30 \n\nund 33), Versicherungsunternehmen durch falsche Angaben jeweils zum Ab-\n\nschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu veranlassen und damit die De-\n\nckung des Todesfallrisikos zu übernehmen. Bereits mit dem Vertragsschluss \n\nwar unter den gegebenen - in der Praxis selten vorkommenden, zumindest sel-\n\nten nachweisbaren, hier allerdings ausdrücklich festgestellten - Umständen der \n\nVermögensbestand der Versicherungsunternehmen gemindert und damit der \n\nVersicherungsbetrug vollendet. \n\n148 \n\na) Der Angeklagte täuschte bei der Antragstellung jeweils in mehrfacher \n\nHinsicht über innere und äußere Tatsachen. So verneinte er ab Fall 3 stets \n\nwahrheitswidrig eine Vorerkrankung und in den meisten Fällen (mit Ausnahme \n\nder Fälle 1, 2, 13, 18, 19, 25 und 26) die Fragen nach anderen bestehenden \n\noder beantragten Lebensversicherungsverträgen. \n\n149 \n\nInsbesondere täuschte der Angeklagte in allen Fällen konkludent dar-\n\nüber, einerseits zukünftig dauerhaft nach den Vertragsbedingungen die Versi-\n\ncherungsprämien zahlen zu wollen und zu können sowie andererseits bereit zu \n\nsein, den beantragten Versicherungsschutz seinem Zweck entsprechend allein \n\nzur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu \n\nnutzen (zur Absicht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Versicherungs-\n\nleistungen als tauglicher Gegenstand einer Täuschung vgl. Lindenau, Die Be-\n\ntrugsstrafbarkeit des Versicherungsnehmers aus strafrechtlicher und kriminolo-\n\ngischer Sicht S. 164). \n\n150 \n\nÜber die innere Tatsache, sich nicht vertragstreu verhalten zu wollen, ist \n\neine konkludente Täuschung möglich. Die Vertragspartner dürfen ein Minimum \n\nan Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, vorausset-\n\nzen (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder aaO § 263 Rdn. 14/15). Deshalb \n\nist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Ver-\n\ntragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare \n\nGrundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt \n\nentsprechender rechtsgeschäftlicher Willensbekundungen. Dem Angebot auf \n\nAbschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung \n\nzu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vor-\n\nsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGHSt 51, 165, 171). \n\n151 \n\nDa die Manipulation des Vertragsgegenstandes eines Lebensversiche-\n\nrungsvertrags in der Form der Vortäuschung des Versicherungsfalles - ähnlich \n\nwie diejenige einer Sportwette (vgl. dazu BGHSt aaO S. 172) - zwangsläufig \n\nerst nach Vertragsschluss stattfinden kann, bezieht sich die konkludente Erklä-\n\nrung der Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits durchgeführte, sondern auf \n\neine beabsichtigte Manipulation. Für die Täuschung kommt es dabei nicht dar-\n\nauf an, inwieweit die geplanten Beeinflussungen bereits ins Werk gesetzt sind. \n\n152 \n\nDiese Täuschung ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. \n\nSie war unentbehrlich, um zu dem nach dem Tatplan notwendigen Zwischen-\n\nziel, dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu gelangen. Dass es danach \n\nnoch einer weiteren Täuschung (über den Eintritt des Versicherungsfalls) be-\n\ndurfte, um das eigentliche Endziel der Auszahlung der Versicherungssumme zu \n\nerreichen, ist demgegenüber für die Täuschungshandlung rechtlich ohne Be-\n\nlang. \n\n153 \n\nb) Den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend ist bei den Versi-\n\ncherungsunternehmen aufgrund der Täuschung jeweils eine entsprechende \n\nFehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft sowie die Vertragstreue des An-\n\ngeklagten und damit über den Umfang des zu übernehmenden Risikos einge-\n\ntreten. Dieser Irrtum war (mit)ursächlich für den jeweiligen Vertragsabschluss \n\ndurch den Versicherer. \n\n154 \n\nc) Mit dem Vertragsabschluss ist bei dem jeweiligen Versicherungsunter-\n\nnehmen ein Vermögensschaden eingetreten. \n\n155 \n\naa) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs durch einen Vermögensvergleich mit wirtschaft-\n\nlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (BGHSt 45, 1, 4; BGH NStZ 1996, 191; \n\n1997, 32, 33). \n\n156 \n\nBeim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug), wie \n\ner hier in Rede steht, ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses zu beziehen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt \n\nsich aus einer Gegenüberstellung der Vermögenslage vor und nach diesem \n\nZeitpunkt. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflich-\n\ntungen (BGHSt 16, 220, 221; 45, 1, 4). Bleibt der Anspruch auf die Leistung des \n\nTäuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des \n\nGetäuschten zurück, so ist dieser geschädigt (BGHSt 16 aaO). \n\n157 \n\nFür die Beurteilung des Vermögenswertes von Leistung und Gegenleis-\n\ntung kommt es weder auf den von den Vertragsparteien vereinbarten Preis an \n\n(BGHSt 16, 220, 224) noch darauf, wie hoch der Verfügende subjektiv ihren \n\nWert taxiert (BGHSt 16, 321, 325). Entscheidend für den Vermögenswert von \n\nLeistung und Gegenleistung ist vielmehr das vernünftige Urteil eines objektiven \n\nDritten (BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 326; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermö-\n\ngensschaden 70 m. w. N.). \n\n158 \n\nbb) Daran gemessen ist ein solcher Schaden bei dem jeweiligen Versi-\n\ncherungsunternehmen hier zu bejahen. Mit dem Vertragsabschluss war es mit \n\nder Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme im Todesfall belastet. \n\nDem stand die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber, an den \n\nVersicherer bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Prämien zu \n\nzahlen. Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür zu ent-\n\nrichten hat, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versi-\n\ncherungssumme leistet. Sie muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem \n\nVersicherungsschutz stehen (vgl. hierzu Lindenau aaO S. 217 f.). Der Versiche-\n\nrer kalkuliert die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung seiner allgemei-\n\nnen Kosten (u. a. Abschlussprovision, Betriebskosten) auf der Basis von sog. \n\nSterbetafeln, die eine aus der Erfahrung der Vergangenheit gewonnene wahr-\n\nscheinliche Lebenszeit des Versicherten ausdrücken. Hinzu kommen ggf. Zu-\n\nschläge für besondere Risiken. In die Prämienkalkulation geht die voraussichtli-\n\nche Lebensdauer des Versicherten ebenso ein wie die Anzahl der Prämien, die \n\n- vorbehaltlich eines vorzeitigen Todes - bis zum Ablauf der Versicherungszeit \n\nzu zahlen sind. Im Normalfall besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein \n\nÄquivalent. \n\n159 \n\nHier stellte die Prämie indessen keinen entsprechenden Ausgleich für die \n\nmit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dar; denn der Angeklagte war \n\nvon vornherein entschlossen, den Versicherungsfall zu fingieren, und hatte in \n\nForm der Verabredungen zuerst mit dem Mitangeklagten K. , später auch mit \n\ndem Mitangeklagten I. A. , bereits mit konkreten Vorbereitun-\n\ngen begonnen. Der jeweilige Versicherer war daher mit Abschluss des Vertra-\n\nges rein wirtschaftlich gesehen nicht - wie von ihm angenommen - nur mit einer \n\naufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme für \n\nden Fall belastet, dass sich das - nach allgemeinen Maßstäben bewertete - Ri-\n\nsiko des Todeseintritts während der Vertragslaufzeit verwirklichen sollte. Viel-\n\nmehr war seine Inanspruchnahme aufgrund der von den Angeklagten beabsich-\n\ntigten Manipulation des Vertragsgegenstandes sicher zu erwarten. Der entspre-\n\nchenden Forderung hätte er sich nur durch den Beleg der Unredlichkeit des \n\nVersicherungsnehmers, etwa durch den Nachweis der Unrichtigkeit der ägypti-\n\nschen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit war die Leistungswahr-\n\nscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifi-\n\nkant erhöht. \n\n160 \n\nBei dem Vergleich der wechselseitigen Ansprüche von Versicherer und \n\nVersicherungsnehmer bleibt außer Betracht, dass der Versicherer, sofern er \n\nKenntnis von den tatsächlichen Hintergründen des Vertragsschlusses erlangen \n\nwürde, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB; vgl. \n\n§ 22 VVG) oder sich in anderen Konstellationen, etwa gemäß § 74 Abs. 2 VVG, \n\nauf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könnte; denn diese Möglichkeit, sich \n\nvom Vertrag zu lösen, soll dem getäuschten Versicherer gerade verborgen blei-\n\nben (vgl. RGSt 48, 186, 189; BGH StV 1985, 368 m. w. N.; Fischer aaO § 263 \n\nRdn. 103 m. w. N.). \n\n161 \n\nDafür, dass bereits mit dem Vertragsabschluss beim Versicherer ein \n\nVermögensschaden eingetreten ist, spricht nicht zuletzt auch die zivilrechtliche \n\nBetrachtung. Insoweit ist anerkannt, dass der Versicherer gegenüber dem täu-\n\nschenden Versicherungsnehmer nicht nur die Möglichkeit der Anfechtung des \n\nVertrages hat. Daneben kommt vielmehr auch eine Schadensersatzhaftung des \n\nVersicherungsnehmers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§ 311 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) in Betracht mit der Folge, dass der \n\ngetäuschte Versicherer gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Ver-\n\ntrages verlangen kann (vgl. BGH NJW 1998, 302, 303). Insoweit besteht die \n\nMöglichkeit, dass allein durch die mit dem Vertragsabschluss eingegangenen \n\nvertraglichen Verpflichtungen ein Vermögensschaden begründet wird, wenn der \n\nWert der Gegenleistung hinter dem Wert der Verpflichtungen zurückbleibt (vgl. \n\nBGH aaO S. 304). \n\n162 \n\nNach alldem ist in den Fällen, in denen es zum Abschluss des Lebens-\n\nversicherungsvertrags kam, beim Versicherer ein Schaden entstanden, so dass \n\ninsoweit jeweils ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegt. Die dem Tatplan \n\nentsprechende spätere Auszahlung der Versicherungssummen hätte lediglich \n\nzu einer Schadensvertiefung geführt und den Eingehungs- zum Erfüllungsbe-\n\ntrug werden lassen. Auch insoweit ist es für die rechtliche Bewertung ohne Be-\n\nlang, dass hierzu und damit zum Eintritt des endgültigen Verlustes des Versi-\n\ncherers noch eine weitere erfolgreiche Täuschung über den Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalls erforderlich gewesen wäre. \n\n163 \n\nZweifel daran, dass der jeweilige Versicherer bereits mit dem Abschluss \n\ndes Lebensversicherungsvertrages in seinem Vermögen geschädigt war, be-\n\nstehen auch nicht deswegen, weil sich die Bestimmung der Schadenshöhe als \n\nproblematisch erweist. Insoweit könnte sich eine Berechnung nach bilanziellen \n\nMaßstäben (so BGH StV 2009, 242) etwa deswegen als schwierig darstellen, \n\nweil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt ab-\n\ngeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen \n\ngibt. Diese Schwierigkeiten lassen indes den Schaden nicht entfallen. Sie füh-\n\nren lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zwei-\n\nfelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen hat (vgl. \n\nBGH aaO S. 243). Hierzu wird er sich erforderlichenfalls der Hilfe von Sachver-\n\nständigen aus den Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. der Versiche-\n\nrungsökonomie und/oder des Bilanzwesens bedienen. Unter den hier gegebe-\n\nnen Umständen (vgl. unten VI.) war dies indes nicht geboten. \n\n164 \n\nDieses Ergebnis steht im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung zum \n\nEingehungsbetrug. \n\n165 \n\nSo hat bereits das Reichsgericht (RGSt 48, 186) einen Vermögensscha-\n\nden des Feuerversicherers in dem bloßen Abschluss eines Versicherungsver-\n\ntrages gesehen, auf den die Versicherungsnehmer unter Angabe eines unzu-\n\ntreffend hohen Versicherungswerts in der Absicht angetragen hatten, die versi-\n\ncherten Sachen alsbald in Brand zu setzen und dadurch in den Besitz der Ver-\n\nsicherungssumme u. a. auch für Gegenstände zu kommen, die gar nicht vor-\n\nhanden waren. Es hat dabei ausgeführt, dass der Prämienanspruch, den die \n\nGesellschaft erhielt, nur den Ausgleich bildete \"für die gegenüber einem ver-\n\ntragstreuen Vertragsgegner übernommene Verpflichtung zur Gefahrtragung. \n\nDieser Anspruch verlor an Wert und büßte ihn im wesentlichen ein bei den An-\n\ngeklagten, die überhaupt nicht die Absicht hatten, ihr Verhalten dem Vertrage \n\ngemäß einzurichten, … sondern im Gegenteil entschlossen waren, mit Hilfe des \n\nScheines eines Vertrags die Gesellschaft zu einer vermögensrechtlichen Auf-\n\nwendung, der Zahlung der Brandentschädigung, zu veranlassen.\" Die Vermö-\n\ngensminderung (damals bezeichnet als Vermögensgefährdung) sah das \n\nReichsgericht darin, dass sich die Versicherungsgesellschaft täuschungsbe-\n\ndingt vertraglich verpflichtete, \"eine weit größere Gefahr (vermögensrechtlichen \n\nInhalts) zu tragen, als sie dem in der Prämie ausgedrückten, demgemäß auch \n\nvereinbarten gewöhnlichen Verlaufe der Dinge entsprach, und die Möglichkeit \n\neiner die Gesellschaft treffenden tatsächlichen Einbuße an ihrem Vermögen \n\nwar bei der von den Angeklagten in Aussicht genommenen alsbaldigen Brand-\n\nstiftung unmittelbar gegeben\" (RGSt 48, 186, 190). \n\n166 \n\nAuch der Bundesgerichtshof hat den Betrug schon als vollendet angese-\n\nhen mit dem Vertragsschluss über die Lieferung von Feinkohle, bei dem der \n\nAngeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, lediglich minderwertigen Kohlen-\n\nschlamm zu liefern (BGH NJW 1953, 836). Er hat ausgeführt, dass beim Einge-\n\nhungsbetrug eine \"Vermögensgefährdung\" schon darin bestehen kann, dass \n\nder Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen \n\nVertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertrags-\n\npartner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vor-\n\nspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur späteren Entgegennahme einer \n\nvertragswidrigen Leistung zu veranlassen. \n\n167 \n\nEinen vollendeten Eingehungsbetrug hat der Bundesgerichtshof zuletzt \n\nauch in dem betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts gese-\n\nhen, das mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr verbunden ist \n\n(BGH NJW 2009, 2390). Er hat dabei ausgeführt, der mit der Vermögensverfü-\n\ngung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden sei durch das Verlustrisiko \n\nim Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. \n\n168 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revisionen steht auch das Erfordernis der \n\nStoffgleichheit einer Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen. Der rechts-\n\nwidrige Vermögensvorteil, den der Täter für sich oder einen Dritten erlangen \n\nwill, muss die Kehrseite des Schadens sein. Unmittelbare Folge des Vertrags-\n\nabschlusses war für den Angeklagten die Verbesserung seiner Vermögenssitu-\n\nation. Diese bestand darin, dass der getäuschte Lebensversicherer die De-\n\nckung des Risikos zu nicht äquivalenten Konditionen übernahm und dem Ange-\n\nklagten die Möglichkeit eröffnete, diese Risikodeckung zur Fingierung des To-\n\ndesfalles auszunutzen. \n\n169 \n\n2. Dementsprechend setzte der Angeklagte Y. A. in 19 \n\nweiteren Fällen (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) zur \n\nBegehung eines Eingehungsbetrugs unmittelbar an, indem er mit täuschenden \n\nAngaben in den Anträgen die Versicherungsunternehmen jeweils zum Ab-\n\nschluss entsprechender Verträge zu veranlassen suchte. Mit der Einreichung \n\ndes Antrags nahm er diejenige Täuschungshandlung vor, die nach seiner Vor-\n\nstellung dazu ausreichte, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäusch-\n\nten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den \n\nSchaden herbeiführen sollte (vgl. BGHSt 37, 294, 296). \n\n170 \n\nDie Einwände der Revisionen, die Angeklagten hätten noch nicht unmit-\n\ntelbar zur Tatbegehung angesetzt, sondern seien lediglich im Stadium der straf-\n\nlosen Vorbereitungshandlungen verblieben, haben deshalb im Ergebnis keinen \n\nErfolg. Sie sind lediglich im Ausgangspunkt insoweit berechtigt, als die \n\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts, in allen Fällen habe ein versuchter \n\nErfüllungsbetrug vorgelegen, rechtlich nicht haltbar ist. \n\n171 \n\nGemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter \n\nnach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-\n\nmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-\n\nschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt \n\nbzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte \n\nHandlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt \n\naber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fort-\n\ngang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmün-\n\ndet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang \n\nsteht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer \n\nSachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter \n\nBeachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des \n\nTatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters \n\ndurch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen \n\nVorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 22 \n\nAnsetzen 30 m. w. N.). \n\n172 \n\nHier fehlt es für den vom Oberlandesgericht angenommenen Erfüllungs-\n\nbetrug an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB, da \n\nzunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt \n\nwerden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leis-\n\ntung auf den Todesfall in Anspruch zu nehmen. Denn bevor nicht der Tod des \n\nAngeklagten Y. A. in Ägypten fingiert und die entsprechend \n\ngefälschten Unterlagen beschafft waren, wäre es nicht möglich gewesen, die \n\nVersicherer durch deren Vorlage auf Auszahlung der Versicherungssummen in \n\nAnspruch zu nehmen. \n\n173 \n\n3. An den 28 Taten des vollendeten bzw. versuchten Betrugs des Ange-\n\nklagten Y. A. beteiligte sich der Angeklagte K. als Mittäter. \n\n174 \n\nDie Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung \n\nam Kerngeschehen; es kann auch eine solche im Vorbereitungsstadium des \n\nunmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen. Der Mittäter muss nur ei-\n\nnen Beitrag leisten, der die Tat fördert und er muss die Tat als eigene wollen. \n\nDie Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten Tatsachen zu prü-\n\nfen. Dafür sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der \n\nTatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr maßgeb-\n\nlich (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 m. w. N.). Danach hat das Oberlan-\n\ndesgericht den Angeklagten K. zutreffend als Mittäter angesehen. Er nahm \n\nzwar selbst keine Täuschungshandlung vor, war aber der Ideengeber und betei-\n\nligte sich intensiv an der Planung der Taten, sorgte nach den Vertragsabschlüs-\n\nsen für die Bezahlung der Prämien und sollte nach dem Tatplan bei der Gel-\n\ntendmachung der Versicherungsleistungen mitwirken. An der Tat hatte er selbst \n\nein großes Interesse. \n\n175 \n\n4. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der \n\nAngeklagte I. A. , nachdem er am 21. September 2004 von \n\nden beiden Mitangeklagten in das Betrugsvorhaben eingeweiht worden war, an \n\nden nach diesem Tag begangenen Taten (fünf Fälle des vollendeten und 18 \n\nFälle des versuchten Betrugs). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der An-\n\ngeklagte sei dabei Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nach den o-\n\nben dargelegten Grundsätzen noch stand. Zwar nahm auch er nicht selbst Täu-\n\nschungshandlungen vor, zudem sollte er persönlich von der erwarteten Beute \n\nnicht profitieren. Gleichwohl hatte er insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, \n\nals er wusste, dass mit einem Teil der Beute seine Familie (Mutter und Ge-\n\nschwister) unterstützt werden sollten. Hinzu kommt, dass er im Endstadium des \n\nBetrugsvorhabens als Begünstigter der Lebensversicherungsverträge die ent-\n\nscheidende Tatherrschaft haben sollte und seine Mitwirkung deshalb notwendi-\n\nge Bedingung für das Tatvorhaben war. \n\n176 \n\nFür die vor dem 21. September 2004 begangenen Taten ist indes ein \n\nstrafbares Handeln des Angeklagten I. A. nicht belegt. Entge-\n\ngen der Auffassung des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts \n\nkönnen ihm die Tatbeiträge der Mitangeklagten auch nicht nach den Grundsät-\n\nzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden. Eine solche liegt bei \n\ndemjenigen vor, der in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begon-\n\nnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandliche Geschehen ein-\n\ngreift. Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann \n\nmöglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung \n\nursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung \n\ndagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßi-\n\ngen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weite-\n\nren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftli-\n\nche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen ande-\n\nren geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565). So \n\nliegt es hier. Der Angeklagte billigte nach seinem Hinzukommen zwar die Tat-\n\nausführung durch die Mitangeklagten, erklärte sich bereit, in einem späteren \n\nStadium der Tat durch eigene Tatbeiträge zur endgültigen Beutesicherung bei-\n\nzutragen, und beteiligte sich mit Vorschlägen an der weiteren Tatausführung. Er \n\nleistete aber für diese ersten fünf Taten selbst keinen Tatbeitrag mehr. Bei zwei \n\nFällen (Fälle 1 und 4) waren die Versicherungsverträge schon abgeschlossen, \n\nin zwei Fällen (Fälle 2 und 3) sind die Versicherungsverträge später abge-\n\nschlossen worden, im Fall 4 hat die Versicherung den Vertragsabschluss am \n\n4. Oktober 2004 abgelehnt. In keinem Fall ist ein Tätigwerden des Angeklagten, \n\ndas auf den weiteren Ablauf Einfluss gehabt hätte, festgestellt. Insoweit ist ohne \n\nBedeutung, dass auf alle vier abgeschlossenen Versicherungsverträge Prä-\n\nmienzahlungen auch nach dem 21. September 2004 erfolgten. Dies entsprach \n\nzwar dem inzwischen von allen drei Angeklagten gefassten Tatplan, indes lag \n\ndarin nur ein Aufrechterhalten der durch die frühere Täuschung erreichten Fehl-\n\nvorstellung des jeweiligen Versicherers über eine korrekte Vertragsabwicklung \n\nund keine weitere tatbestandsrelevante Täuschungshandlung. \n\n177 \n\nDer Senat kann daher offenlassen, ob angesichts der Fallbesonderheiten \n\n- zur Vertiefung des Schadens durch Inanspruchnahme der Lebensversiche-\n\nrungen nach einem fingierten Todesfall sollte der Angeklagte ganz erhebliche \n\nTatbeiträge leisten - eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstat-\n\nbestands zwischen Vollendung und Beendigung hier in Frage kommen könnte \n\n(vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2009 - 3 StR \n\n131/09). \n\n178 \n\n5. Mit der Zustimmung des Angeklagten I. A. zu dem \n\nTatplan und mit dessen erklärter Bereitschaft, sich im weiteren Verlauf der Tat \n\nan der Geltendmachung der Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungs-\n\nsummen zu beteiligen und die Beute auszukehren, haben sich die Angeklagten \n\nzu einer Bande verbunden, um in der Folgezeit - jedenfalls in der in Aussicht \n\ngenommenen kurzen, im einzelnen aber noch nicht genau bestimmten Zeit-\n\nspanne - weitere Betrugstaten zu begehen. Damit liegt bei den nach dem \n\n21. September 2004 begangenen Taten (ab Fall 6) jeweils das Regelbeispiel \n\nbandenmäßiger Begehung für die Annahme eines besonders schweren Falles \n\ngemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. \n\n179 \n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dieses Merkmal \n\nbei den ersten fünf Taten. Der Angeklagte I. A. war an diesen \n\nTaten nicht beteiligt, die für eine Bande erforderliche Bandenabrede zum Tat-\n\nzeitpunkt noch nicht getroffen. Die Mitangeklagten handelten deshalb lediglich \n\nals Mittäter (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2009 - 4 StR 607/08). \n\n180 \n\n181 \n\nIV. Konkurrenzen \n\nDas Verhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer \n\nausländischen terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und den \n\nBetrugstaten hat das Oberlandesgericht im Grundsatz zutreffend beurteilt. \n\n182 \n\n1. Der Angeklagte K. hat die neun Taten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, \n\n16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuchten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, \n\n17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) jeweils in Verfolgung der Ziele der Al Qaida \n\nbegangen. Sie stehen deshalb mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung des An-\n\ngeklagten an der ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tatein-\n\nheit. Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt \n\nist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. \n\nBGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129 a Konkurren-\n\nzen 4). \n\n183 \n\n2. Bei dem Angeklagten Y. A. stellen sich die neun Ta-\n\nten des Betrugs (Fälle 1 bis 4, 6, 16, 22, 30, 33) und die 19 Taten des versuch-\n\nten Betrugs (Fälle 5, 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Er-\n\ngebnis als Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländi-\n\nsche terroristische Vereinigung dar. \n\n184 \n\nIm Ausgangspunkt besteht allerdings bei einer Mehrzahl von Unterstüt-\n\nzungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit. Hierin liegt der Unter-\n\nschied zur mitgliedschaftlichen Beteiligung, bei der mehrere Einzelakte zu ei-\n\nnem tatbestandlichen Verhaltenstypus im Sinne einer tatbestandlichen Hand-\n\nlungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 193). Eine \n\ntatbestandliche Handlungseinheit zwischen mehreren Unterstützungshandlun-\n\ngen kommt nur in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungser-\n\nfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und be-\n\nzugmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (vgl. Krauß aaO m. w. N.). \n\nSo liegt es hier. Sämtliche Handlungen bezogen sich auf das einheitliche, \n\nübergeordnete Ziel der Unterstützung. Die Bemühungen dienten stets nach \n\ndemselben Tatschema dem Zweck, aus der gesamten erstrebten Betrugsbeute \n\ndie ausländische terroristische Vereinigung Al Qaida in Form einer Geldzuwen-\n\ndung zu stärken. Die Handlungen standen in einem engen zeitlichen und sach-\n\nlichen Zusammenhang. Zum Teil beantragte der Angeklagte an einem Tag bei \n\ndemselben Versicherer den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder \n\nstellte Anträge bei mehreren Versicherern. \n\n185 \n\nDie somit einheitliche Unterstützungshandlung verbindet nach den unter \n\nvorstehend 1. für die mitgliedschaftliche Beteiligung dargestellten Grundsätzen, \n\ndie im Hinblick auf den am jeweiligen Strafrahmen zu messenden Unrechtsge-\n\nhalt des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB einerseits und des § 263 Abs. 1 \n\nbzw. Abs. 3 Satz 1 StGB andererseits für diese Konstellation entsprechend gel-\n\nten, die einzelnen vollendeten bzw. versuchten Betrugstaten ebenfalls zur Tat-\n\neinheit. \n\n186 \n\n3. Bei dem Angeklagten I. A. stellen sich die fünf Taten \n\ndes Betrugs (Fälle 6, 16, 22, 30, 33) und die 18 Taten des versuchten Betrugs \n\n(Fälle 7, 10 bis 15, 17 bis 21, 24 bis 26, 29, 31 und 32) im Ergebnis ebenfalls \n\nals Teile einer einheitlichen Unterstützungshandlung für die ausländische terro-\n\nristische Vereinigung dar. \n\n187 \n\nAls Mittäter muss sich der Angeklagte die im Rahmen des gemeinsamen \n\nTatplans mit seiner Billigung erbrachten Tathandlungen seiner Mittäter - und \n\ndamit alle 23 vom Mitangeklagten Y. A. seit seinem Hinzutre-\n\nten und der Bildung der Bande begangenen Täuschungshandlungen - zurech-\n\nnen lassen. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens ist jedoch bei einer \n\nTatserie für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entschei-\n\nden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten \n\n(BGH StV 2002, 73). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der \n\nAngeklagte seinen Tatbeitrag insgesamt durch die Bereitschaft zur Geltendma-\n\nchung der Versicherungsleistungen sowie durch die Einholung zusätzlicher In-\n\nformationen zum Verfahrensablauf der Leistungsprüfung bei Lebensversiche-\n\nrungen sowie durch Vorschläge und Anregungen allgemeiner Art erbracht. Bei-\n\nträge, die auf einzelne Betrugstaten konkretisiert waren, sind nicht festgestellt. \n\nIn diesem Fall werden ihm die Einzeltaten des Mitangeklagten als in gleicharti-\n\nger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 23 m. w. N.). \n\nDiese Tatbeiträge zum Betrug stellen gleichzeitig die Unterstützungshandlung \n\ndes Angeklagten dar. Dementsprechend liegt - wie das Oberlandesgericht im \n\nErgebnis zutreffend angenommen hat - auch nur eine Tat des Unterstützens \n\neiner ausländischen terroristischen Vereinigung vor. \n\nV. Schuldspruchänderung \n\nDer Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch wei-\n\ntergehende Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten Y. \n\nA. an der Al Qaida getroffen werden können. Er hat deshalb den \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Unterstützung einer \n\nausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Außerdem hat er die \n\ndurch die abweichende rechtliche Beurteilung der Betrugstaten notwendigen \n\nÄnderungen der Schuldsprüche vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht \n\nentgegen, denn die Angeklagten hätten sich dagegen hier nicht anders als ge-\n\nschehen verteidigen können. \n\n188 \n\n189 \n\n190 \n\n191 \n\nVI. Strafausspruch \n\n1. Bei dem Angeklagten K. bleibt der Strafausspruch von der Ände-\n\nrung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die Strafe aus \n\ndem Strafrahmen des § 129 a Abs. 1 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheits-\n\nstrafe) entnommen. Der Senat schließt aus, dass es bei zutreffender rechtlicher \n\nBeurteilung der Betrugstaten auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. \n\nZwar können die Fälle 1 bis 5 nicht mehr als bandenmäßig begangen und damit \n\nregelmäßig als besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. des versuchten Be-\n\ntrugs beurteilt werden. Indes sind neun der Taten als vollendet anzusehen, was \n\nderen Gewicht für die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten erhöht. \n\nDer Bestand der Strafe ist auch nicht deshalb gefährdet, weil die (potentiellen) \n\nVermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbe-\n\ntrugstaten, die der Schuldspruchänderung durch den Senat zugrunde liegen, \n\nwesentlich hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Angeklagte letztlich nach \n\ngelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles für sich und die Mittäter er-\n\nlangen wollte. Das Oberlandesgericht ist insgesamt nur von Versuchsfällen \n\nausgegangen und hat demgemäß einen Schadenseintritt verneint. Dass es die \n\nHöhe der beabsichtigten Bereicherung durch Zahlung der Versicherungssum-\n\nmen im Sinne einer Beuteerwartung strafschärfend berücksichtigt hat, ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden und stellt auch auf der Grundlage der vom Senat \n\nausgeurteilten (versuchten) Eingehungsbetrugstaten einen maßgeblichen be-\n\nstimmenden Strafzumessungsgrund dar. Demgegenüber hat aber auch bereits \n\ndas Oberlandesgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet, \n\ndass der Eintritt dieses letztendlich ins Auge gefassten Schadens noch sehr \n\nweit entfernt war und noch weiterer Zwischenschritte bedurft hätte. \n\n192 \n\n2. Die Strafe für den Angeklagten Y. A. kann hingegen \n\nnicht bestehen bleiben. Durch die Änderung des Schuldspruchs hat sich der die \n\nStrafe bestimmende Strafrahmen in seiner Untergrenze von einem Jahr auf \n\nsechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt. Zwar hat sich das Oberlandesgericht \n\ndaran nicht orientiert; auch ist die Obergrenze des Strafrahmens mit zehn Jah-\n\nren gleichgeblieben. Dennoch kann der Senat - schon wegen der Nähe der ver-\n\nhängten Strafe zu derjenigen für den wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung \n\nverurteilten Mitangeklagten K. - nicht ausschließen, dass die Strafe milder \n\nausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Angeklagten zutreffend nur \n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig \n\ngesprochen hätte. \n\n193 \n\nÜber den Strafausspruch muss deshalb erneut durch den Tatrichter ent-\n\nschieden werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da \n\nsie von der rechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten \n\nnicht berührt sind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, \n\ndie den bisherigen nicht widersprechen dürfen. \n\n194 \n\nDamit wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-\n\ntenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20). \n\n195 \n\n3. Bei dem Angeklagten I. A. bleibt der Strafausspruch \n\nvon der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Das Oberlandesgericht hat die \n\nStrafe dem Strafrahmen des § 129 a Abs. 5 Satz 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren) entnommen. Der Senat kann auch hier \n\nausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf \n\neine geringere Strafe erkannt hätte. Zwar sind die ersten fünf Betrugstaten im \n\nSchuldspruch entfallen; indes wird der Schuldumfang davon bestimmt, dass der \n\nAngeklagte bereit war, auch hinsichtlich der ohne seine Mitwirkung begangenen \n\n196 \n\n197 \n\nBetrugstaten die letztendlich erwartete Beute durch die Geltendmachung und \n\nVereinnahmung der Versicherungsleistungen zu sichern. \n\nVII. Kostenbeschwerde \n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen \n\ndie Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen, da diese dem Gesetz \n\nentspricht. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_552-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-14/3-str-552-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":25},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_552-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_552-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-14/3-str-552-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_552-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:21.910614+00:00"}}