{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_551-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"3 StR 551/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 551/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am \n\n19. Februar 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 15. August 2008 wird das Verfahren ein-\n\ngestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im \n\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und \n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse \n\nzur Last. \n\n2. Das vorgenannte Urteil wird \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen sowie der sexuellen Nötigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei \n\nFällen schuldig ist, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal-\n\ntigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-\n\nurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 1 \n\nder Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. In \n\nden übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\nDer Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert. Die \n\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die \n\nvom Landgericht vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe kann \n\nder Senat nicht ausschließen, dass bei einer Verurteilung wegen der verblei-\n\nbenden vier Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre. \n\nDie der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei \n\ngetroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst. Das neue Tatge-\n\nricht kann ergänzende Feststellungen treffen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_551-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/3-str-551-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_551-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_551-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/3-str-551-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_551-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:35.936795+00:00"}}