{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_528-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"3 StR 528/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 528/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 11. September 2008 wird \n\na) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nschweren Bandendiebstahls in vier vollendeten und drei ver-\n\nsuchten Fällen schuldig ist; \n\nb) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 13. der Urteilsgründe auf \n\nacht Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in fünf Fällen sowie zwei weiteren Fällen des versuchten schweren Ban-\n\ndendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Über-\n\nprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nZu dem Fall II. 13. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt aus-\n\ngeführt: \n\n\"Die rechtliche Beurteilung der Tat im Fall II. 13. der Urteilsgründe (UA \nS. 14) durch die Strafkammer als vollendeter schwerer Bandendieb-\nstahl gemäß § 244a Abs. 1, 1. Var. StGB (UA S. 28) begegnet durch-\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Die rechtsfehlerfrei getroffenen \nFeststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen Versuchs die-\nser Tat. Denn in Hinsicht auf die weggenommenen Gegenstände han-\ndelten der Angeklagte und seine Mittäter ohne Zueignungsabsicht. \nDas Fahrzeug der Geschädigten nutzten sie, wie von vornherein ge-\nplant, lediglich als Transportmittel und stellten es anschließend in ei-\nnem Wohngebiet ab, wo es unversehrt aufgefunden werden konnte \n(UA S. 14), so dass es wegen der gewährleisteten Rückführung des \nFahrzeugs an einem feststellbaren Willen der Täter zur dauerhaften \nEnteignung der Berechtigten fehlt (vgl. Eser in: Schönke/Schröder \nStGB 27. Auflage § 242 Rdnr. 51, 54 m.w.N.). Feststellungen zum \nVerbleib des verwendeten Ersatzfahrzeugschlüssels konnten durch \ndas Landgericht nicht getroffen werden. Der Senat wird ausschließen \nkönnen, dass die Kammer in einer neuen Hauptverhandlung insoweit \nergänzende Feststellungen treffen könnte, so dass zu Gunsten des \nAngeklagten auch insoweit von dessen Rückführungswillen bei Tatbe-\ngehung auszugehen ist. In Hinsicht auf den aus den Geschäftsräumen \nweggenommenen Tresor bezog sich die Zueignungsabsicht der Täter, \nwie auch die getroffenen Feststellungen zu Fall II. 14. der Urteilsgrün-\nde verdeutlichen (UA S. 14 f.), lediglich auf die in diesem vermuteten \nWertgegenstände und nicht auch auf das Behältnis als solches (vgl. \nEser aaO Rdnr. 63). Der Schuldspruch ist dementsprechend in ent-\nsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. § 265 \nStPO steht dem nicht entgegen, da der auch insoweit geständige An-\ngeklagte (UA S. 15) sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen \nkönnen. \nDie Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-\nausspruchs. Der Senat wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog in eige-\nner Entscheidung die Einzelstrafe im Fall II. 13. der Urteilsgründe auf \n8 Monate Freiheitsstrafe festsetzen können. Dies entspricht der Höhe \nder Strafen, die die Kammer für die weiteren Versuchsstraftaten des \nAngeklagten in den Fällen 9 und 11 der Urteilsgründe verhängt hat \n(UA S. 32). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine nied-\nrigere Freiheitsstrafe als in diesen Fällen erkannt hätte, da die Täter \nim Fall II. 13 der Urteilsgründe im Gegensatz zu den anderen versuch-\n\nten Taten erheblichen Sachschaden verursachten (UA S. 14) und die \nKammer namentlich die Höhe der Sachschäden bei der Strafbemes-\nsung berücksichtigt hat (UA S. 32). Hinzu kommt, dass der Unrechts-\ngehalt im Fall II 13. der Urteilsgründe gegenüber den weiteren Ver-\nsuchstraftaten auch deshalb erheblich gesteigert ist, weil der Ange-\nklagte und seine Mittäter bereits gewaltsam in den Geschäftsraum \neingedrungen waren. Dies war in den Fällen 9 (UA S. 11 f.) und 11 \n(UA S. 12 f.) der Urteilsgründe nicht der Fall. \nDer Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt. Denn die Straf-\nkammer hat die Einsatzstrafe für den Fall II. 12 der Urteilsgründe von \neinem Jahr und neun Monaten (UA S. 32), angesichts der weiteren \nEinzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 10), zweimal \neinem Jahr und drei Monaten (Fälle 13 und 14), einem Jahr (Fall 7) \nund zweimal acht Monaten (Fälle 9 und 11) nur maßvoll erhöht (UA \nS. 32 f.). Dabei hat sie bereits zu Gunsten des Angeklagten einen \ndeutlichen Abschlag berücksichtigt (UA S. 32 f.). Insoweit wird der Se-\nnat ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender Wür-\ndigung des Falles II. 13. der Urteilsgründe auf eine noch geringere \nGesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-\n\nten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_528-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/3-str-528-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_528-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_528-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/3-str-528-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_528-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:10.095122+00:00"}}