{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_497-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"3 StR 497/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 497/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2008 \n\ngemäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen \n\nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-\n\nsationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung \n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-\n\nlagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und fünf Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, wegen versuchter Körperverletzung und wegen Verwendens von Kenn-\n\nzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten \n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: \n\n\"Die Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungs-\nwidriger Organisationen hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der \nVerfahrensvoraussetzung eines \nrechtswirksamen Eröffnungsbe-\nschlusses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erho-\nbene Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 13.05.2008 \n(BI. 37 bis 39 d.A. 402 Js 37276/08). Die Strafkammer hat über die \nEröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung dieser Anklage \nnicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern \nunter Ausschluss der Schöffen entschieden (BGHSt 50, 267, 269; \nBGH StV 2007, 562; BGH, Beschluss \nvom 31.07.2008 \n - 4 StR 251/08 - m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Eröffnungsbe-\nschluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist (Bd. II, Bl. 595 \nd.A.) - während der Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz \n1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöf-\nfen. In dieser Zusammensetzung war die Strafkammer jedoch nicht \nzur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen \n(BGH aaO). Es liegt auch keine Nachtragsanklageschrift im Sinne des \n§ 266 StPO vor. Diese hätte in der Hauptverhandlung mündlich erho-\nben werden müssen, zumindest in der Form, dass die Anklageschrift \nvom 13.05.2008 dort verlesen wird. Dies ist ausweislich des Haupt-\nverhandlungsprotokolls nicht geschehen. Mangels wirksamer Eröff-\nnung des Hauptverfahrens wegen des Tatvorwurfs des Verwendens \nvon Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen besteht ein von \nAmts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das insoweit zur \nAufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führt \n(§ 206a Abs. 1 StPO). Damit entfällt der Schuldspruch für diese Tat \nund die hierfür verhängte Einzelstrafe. \nDies hat zur Folge, dass die verhängte Gesamtstrafe in entsprechen-\nder Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf zwei Jahre und fünf Mona-\nte festzusetzen ist, da im Hinblick auf §§ 39, 54 StGB sowie nach den \ngesamten Umständen nur die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe \nin dieser Höhe in Betracht kommt (Meyer-Goßner StPO 51. Auflage \n§ 354 Rdn. 27 m.w.N. a.d. Rspr.). Die Verhängung einer gesonderten \n\nGeldstrafe neben der Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB \nkommt nicht in Betracht (UA S. 33, 34).\" \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/3-str-497-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/3-str-497-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:45.269371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-04/3-str-497-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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