{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_485-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"3 StR 485/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 485/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n13. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhal-\n\nten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision \n\ndes Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Ur-\n\nteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und \n\nhieraus ohne weitere Ausführungen \"in Anwendung der in den §§ 53, 54 StGB \n\nenthaltenen Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten gebildet\". \n\n3 \n\nErforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein \n\neigenständiger Zumessungsakt (BGHSt 24, 268; vgl. Rissing-van Saan in LK \n\n12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begründung war \n\nschon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zu-\n\nlässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 54 Rdn. 11). Die Strafkam-\n\nmer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in \n\nder Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen \n\nden beiden gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger \n\nzeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB \n\n§ 54 Abs. 1 Bemessung 1). \n\n4 \n\nDie Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststel-\n\nlungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vor-\n\nliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getrof-\n\nfenen nicht in Widerspruch stehen. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_485-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/3-str-485-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_485-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_485-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/3-str-485-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_485-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:14.583319+00:00"}}