{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_460-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"3 StR 460/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 460/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. De-\n\nzember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nLübeck vom 12. Juni 2008 aufgehoben, soweit festgestellt ist, \n\ndass der Angeklagte aus den dem Urteil zu Grunde liegenden \n\nStraftaten einen Geldbetrag von 73.750 € erlangt hat und dieser \n\nGeldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche \n\nVerletzter entgegenstehen; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fäl-\n\nschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in elf Fällen, davon in zehn \n\nFällen in Tateinheit mit Computerbetrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Feststellung nach § 111 i Abs. 2 \n\nStPO getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-\n\nrensrügen und materiellrechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das \n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der Angeklagte aus den \n\ndem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten einen Geldbetrag von 73.750 € - \n\ndieser entspricht der Summe der bei allen elf Taten erbeuteten Bargeldbeträge \n\n- erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da An-\n\nsprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nUngeachtet dessen, dass das Landgericht die Entscheidung nicht näher be-\n\ngründet, sondern lediglich ausgeführt hat, sie folge aus § 111 i StPO, kann das \n\nUrteil insoweit keinen Bestand haben, weil diese Vorschrift nicht auf alle abge-\n\nurteilten Fälle Anwendung findet und auch im Hinblick auf den als erlangt fest-\n\ngestellten Geldbetrag nicht frei von weiteren Rechtsfehlern ist. \n\n3 \n\n1. § 111 i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückge-\n\nwinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober \n\n2006 (BGBl I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getre-\n\nten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. \n\nm. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH \n\nNJW 2008, 1093; StV 2008, 226; Beschl. vom 23. Oktober 2008 - 1 StR \n\n535/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111 i Abs. 2 StPO - unab-\n\nhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift - hin-\n\nsichtlich der bei den ersten vier Taten (Fälle II. 1. bis 4. der Urteilsgründe) ins-\n\ngesamt vom Angeklagten erlangten Beute von 7.700 € nicht in Betracht. Nach \n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum \n\nvom 14. bis 29. Dezember 2006 begangen und vor dem 1. Januar 2007 been-\n\ndet. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat außerdem in den gemäß § 111 i Abs. 2 StPO be-\n\nzeichneten Betrag Teile der Beute eingerechnet, die der Angeklagte im Sinne \n\nder Verfallsvorschriften nicht erlangt hatte: Nach den Urteilsfeststellungen wur-\n\nde der Zeuge und Mittäter P. im Fall II. 7. der Urteilsgründe kurz nach \n\nVerlassen der Sparkasse in L. festgenommen, nachdem er dort 4.600 € in \n\nbar erbeutet hatte; bei ihm sowie in seinem Fahrzeug wurde Bargeld aufgefun-\n\nden. Im Fall II. 11. der Urteilsgründe wurde der Zeuge und Mittäter K. bei \n\nden Abhebungen zum Nachteil der Sparkasse W. festgenom-\n\nmen; aus seiner Tatbeute wurde Bargeld in Höhe von 2.835 € vorgefunden. \n\nWeitergehende Feststellungen, die eine Zurechnung dieser Geldbeträge als \n\n(auch) von dem Angeklagten erlangt rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG StV \n\n2004, 409 m. w. N.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 16), insbesondere dahin, \n\ndass der Angeklagte über diese Gelder Mitverfügungsgewalt gewonnen hätte \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 1997, 262), hat das Landgericht nicht getroffen. \n\n5 \n\n3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung; denn eine Abänderung des Ausspruchs nach § 111 i Abs. 2 StPO durch \n\nden Senat kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem \n\nangefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, ob das Landgericht im \n\nRahmen seiner Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 Satz 3 StPO die Härtevor-\n\nschrift des § 73 c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den Feststel-\n\nlungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte übergab den Mittätern in fast \n\nallen Fällen einen Teil der Beute und sandte stets einen weiteren, der Höhe \n\nnach nicht festgestellten Anteil an seine Hintermänner in England - geboten \n\ngewesen wäre. Ferner unterliegt die Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO \n\ndem tatrichterlichen Ermessen (vgl. Nack in KK 6. Aufl. § 111 i Rdn. 17). \n\n6 \n\n7 \n\n4. Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von den aufge-\n\nzeigten Rechtsfehlern nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der \n\nneue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehen-\n\nden nicht widersprechen. \n\nDer Senat weist im Hinblick auf die differenzierende Regelung von \n\n§ 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO einerseits und Satz 3 andererseits für den Fall einer \n\nerneuten Entscheidung nach § 111 i StPO darauf hin, dass nach den Urteils-\n\nfeststellungen vom Angeklagten erlangte Teile der Beute sichergestellt wurden \n\n(UA S. 18: 3.000 € und 2.400 €), so dass insoweit das Erlangte gemäß § 111 i \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO zu bezeichnen wäre und nicht in einen nach § 111 i Abs. 2 \n\nSatz 3 StPO festzustellenden Geldbetrag eingerechnet werden dürfte. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/3-str-460-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/3-str-460-08","retrieved":"2026-07-10 19:06:02.409587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-18/3-str-460-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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