{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_458-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-01-07","aktenzeichen":"3 StR 458/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 458/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n7. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 12. Juni 2008 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurtei-\n\nlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen banden- und \n\ngewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tat-\n\neinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, sowie wegen Ur-\n\nkundenfälschung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nzehn Monaten verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte \n\n2 \n\n3 \n\nRevision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. \n\nZum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung \n\nzur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte \n\nseit 2003 bis zu seiner Festnahme im November 2007 Kokain zu sich und be-\n\nnötigte zuletzt pro Woche ca. vier bis fünf Gramm des Betäubungsmittels. Die \n\nabgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte, um sich Drogen zu beschaffen \n\nund seine finanzielle Notlage zu verbessern. Dies drängte zu der Prüfung, ob \n\ndie Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben \n\nsind. \n\n4 \n\nÜber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen \n\n(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine \n\nhinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor \n\ndem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-\n\nlich. \n\n5 \n\nDer Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Ange-\n\nklagten beantragt und im Hinblick auf die fehlende Entscheidung zu § 64 StGB \n\nausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtanordnung der Maßregel \n\nnicht beschwert. Insoweit gilt Folgendes: \n\n6 \n\nDie Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB beschwert den Ange-\n\nklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Dies führt zur Unzulässigkeit \n\neines Rechtsmittels des Angeklagten, mit dem dieser allein die Nichtanordnung \n\nder Maßregel beanstandet (st. Rspr.; BGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 7; 38, 4, 7; 38, \n\n362, 363; BGH NStZ-RR 2008, 142). Dies hindert das Revisionsgericht indes \n\nnicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB \n\nnicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGHSt 38, 362 f.) - Revision \n\ndes Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel un-\n\nterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben \n\n(st. Rspr.; BGHSt 37, 5; BGH, Beschl. vom 5. Februar 2002 - 1 StR 9/02; \n\nBeschl. vom 20. Februar 2008 - 2 StR 37/08; Beschl. vom 3. März 2008 - 3 StR \n\n51/08; Beschl. vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 257/08; Beschl. vom 13. November \n\n2008 - 5 StR 507/08). Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ist das Revisi-\n\nonsgericht nicht gezwungen, auch bei solchen Rechtsfehlern einzugreifen, die \n\nden Angeklagten nicht beschweren. Die Berechtigung zu einem Eingriff ist da-\n\ndurch nicht berührt. \"Durch das Verschlechterungsverbot ist der Angeklagte nur \n\ndavor geschützt, dass das Urteil in Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil \n\ngeändert wird. Eine Verschärfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der \n\nEinlegung des Rechtsmittels in Kauf nehmen (BGHSt 21, 256, 260; BGH JZ \n\n1978, 245). Ebenso wenig ist er davor bewahrt, dass in der Rechtsmittelinstanz \n\noder nach Zurückverweisung die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 331 Abs. 2, § 358 \n\nAbs. 2 Satz 2 [jetzt: Satz 3] StPO). Auch diese Folge nimmt er mit der Einle-\n\ngung des Rechtsmittels in Kauf. Deshalb kann das Revisionsgericht, ohne dass \n\nes auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt, auf die Sachrüge in den \n\nRechtsfolgenausspruch eingreifen, sofern dieser keine Entscheidung über die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt enthält\" (BGHSt 37, \n\n5). \n\n7 \n\nAn dieser Möglichkeit des Revisionsgerichts hat die Novellierung der \n\n§§ 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 \n\n(BGBl I 1327) nichts geändert. Gegenteiliges kann auch dem Beschluss vom \n\n22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 - (juris - bei dem in NStZ 2008, 353 abgedruck-\n\nten Beschluss vom selben Tag unter demselben Aktenzeichen handelt es sich \n\num eine Parallelsache) nicht entnommen werden. Der 1. Strafsenat hat in die-\n\nser Sache der Revision des Angeklagten, mit der neben anderen Beanstandun-\n\ngen auch die Nichtanwendung des § 64 StGB gerügt worden war, den Erfolg \n\nversagt, weil \"die Strafkammer bei der Prüfung und Verneinung der Notwendig-\n\nkeit einer Unterbringung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist\" (BGH \n\naaO). Auf eine Beschwer des Angeklagten kam es, nachdem die Prüfung einen \n\nRechtsfehler gerade nicht erbracht hatte, nicht an. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-\n\nterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\nDer neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel \n\nzu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Die Dreijah-\n\nresgrenze des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch überschritten, wenn - wie hier - \n\nzwei Gesamtstrafen gebildet worden sind, die nur zusammen mehr als drei Jah-\n\nre betragen. Bei Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird \n\nes für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussicht-\n\nlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_458-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/3-str-458-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_458-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_458-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-07/3-str-458-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_458-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:36.657262+00:00"}}