{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"3 StR 441/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 441/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a. \n zu 2.: schwerer Brandstiftung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. De-\n\nzember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 5. Mai 2008 aufgehoben, \n\na) bezüglich des Angeklagten S. , soweit dieser wegen \n\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt worden ist \n\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe; \n\nb) bezüglich des Angeklagten H. in vollem Umfang; \n\njedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Aus-\n\nnahme derjenigen zur Gefahr einer Gesundheitsschädigung \n\nder Zeugin Ha. durch den Brand. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur \n\nschweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, § 26 StGB) und Betruges (§ 263 \n\nAbs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen schwerer Brandstif-\n\ntung (§ 306 a Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verhängt. Der Angeklagte S. beanstandet mit seiner Revision die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts; der Angeklagte H. wendet sich \n\ngegen den Strafausspruch. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen stiftete der Angeklagte S. den Angeklag-\n\nten H. und die mittlerweile verstorbene Mitangeklagte Har. dazu an, ein \n\nleer stehendes, renovierungsbedürftiges Fachwerkhaus in Brand zu setzen. \n\nDas Gebäude befand sich im Eigentum der S. Baubetreuung GmbH, deren \n\nalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der \n\nAngeklagte S. war. Die Angeklagten H und Har. setzten das Haus \n\nauftragsgemäß in Brand; es wurde durch das Feuer nahezu vollständig zerstört. \n\nZur Tatzeit schlief in einem Wohnhaus, dessen Abstand zu dem Brandobjekt \n\netwa sieben Meter betrug, die Zeugin Ha. . Sie erwachte infolge der durch \n\ndas Feuer verursachten Helligkeit sowie der lauten Brandgeräusche und lief \n\nsodann aus dem Haus. In der Folgezeit meldete der Angeklagte S. den \n\nSchaden der Versicherung. Dabei verschwieg er, dass er selbst an der Tat be-\n\nteiligt gewesen war. Die Versicherung zahlte an die S. Baubetreuung \n\nGmbH 33.190 € aus. \n\n3 \n\n4 \n\nI. Revision des Angeklagten S. \n\nDas Urteil hält der auf die Sachrüge veranlassten materiellrechtlichen \n\nÜberprüfung nicht in vollem Umfang stand; denn die Annahme des Landge-\n\nrichts, durch die Tat sei die Zeugin Ha. im Sinne des § 306 a Abs. 2 StGB in \n\ndie Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gebracht worden, wird durch die \n\nFeststellungen nicht ausreichend belegt. Zum weiteren Schuldspruch wegen \n\nBetruges und zu den übrigen Feststellungen ist das Rechtsmittel unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n5 \n\n1. § 306 a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, \n\ndass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus \n\nin eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut - die Gesundheit eines \n\nMenschen - führt. In dieser Lage muss - was nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die \n\nSicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur \n\nnoch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur An-\n\nnahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch \n\nnicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle \n\nbefinden (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33; Fischer, StGB 55. Aufl. § 306 a Rdn. 10, \n\n11). \n\n6 \n\nNach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die \n\nkonkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin Ha. nicht mit hin-\n\nreichender Sicherheit entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zur Situa-\n\ntion in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin ihr Haus verließ, keine ausreichend \n\ngenauen Feststellungen getroffen. So bleibt etwa unklar, wie weit der Brand des \n\nNachbarhauses zu dieser Zeit schon fortgeschritten war, ob die Schäden an \n\ndem von der Zeugin bewohnten Haus - zumindest teilweise - bereits eingetreten \n\nwaren, oder ob sie der Einwirkung von Rauch oder Gasen ausgesetzt war. Eine \n\nkonkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt. \n\n7 \n\n2. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-\n\ngen Anstiftung zur schweren Brandstiftung einschließlich der insoweit verhäng-\n\nten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Feststellungen, soweit sie die durch \n\ndas Inbrandsetzen verursachte Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeu-\n\ngin betreffen. Die übrigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von \n\ndem Mangel nicht betroffen sind. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Be-\n\ntruges und die hierfür verhängte Einzelstrafe. \n\n8 \n\n9 \n\n3. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 265 \n\nStPO: \n\nDer Auffassung des Generalbundesanwalts, der unter Hinweis auf die \n\nEntscheidung BGH NStZ-RR 1997, 65 die Zulässigkeit der Rüge bezweifelt, \n\nweil die Revision die Anklageschrift nicht vollständig mitgeteilt habe, vermag der \n\nSenat nicht zu folgen. Der Inhalt der Anklage ist vom Revisionsgericht von Amts \n\nwegen zur Kenntnis zu nehmen; er muss deshalb nicht vom Revisionsführer im \n\nEinzelnen dargelegt werden. Allerdings empfiehlt sich die Mitteilung der für die \n\nRüge bedeutsamen Umstände, um den Revisionsvortrag aus sich heraus ver-\n\nständlich zu machen (vgl. BGH StV 2002, 588, 589; Kuckein \n\nin KK \n\n6. Aufl. § 344 Rdn. 39 m. w. N.). \n\n10 \n\nDie Rüge ist indessen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift näher dargelegten Gründen unbegründet. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nII. Revision des Angeklagten H. \n\nDie Revision des Angeklagten H. ist zwar auf den Strafausspruch \n\nbeschränkt. Jedoch ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf ihn zu erstrecken \n\n(§ 357 Satz 1 StPO). Der Angeklagte H. ist wegen derselben Tat verurteilt \n\nworden wie der Angeklagte S. (vgl. Kuckein aaO § 357 Rdn. 8 m. w. N.) \n\nund der sachlichrechtliche Fehler, der zur teilweisen Aufhebung des Urteils ge-\n\ngen den Angeklagten S. führt, hat sich im Schuldspruch auch zum Nachteil \n\ndes Angeklagten H. ausgewirkt. Da der Angeklagte H. allein wegen \n\nschwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, war das Urteil, soweit es ihn be-\n\ntrifft, in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellungen gilt das zur \n\nRevision des Angeklagten S. Ausgeführte. \n\nIII. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nSollte der neue Tatrichter zwar nicht die objektiven Voraussetzungen der \n\nschweren Brandstiftung, jedoch einen auf die Herbeiführung einer konkreten \n\nGesundheitsgefahr gerichteten bedingten Vorsatz der mit den örtlichen Verhält-\n\nnissen vertrauten Angeklagten feststellen, wird eine Strafbarkeit des Angeklag-\n\nten H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, §§ 22, \n\n23 StGB) und des Angeklagten S. wegen Anstiftung hierzu (§ 306 a \n\nAbs. 2, §§ 22, 23, 26 StGB) in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen Schüne-\n\nmann in LK 12. Aufl. § 26 Rdn. 38). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/3-str-441-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-02/3-str-441-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:25.803395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-02/3-str-441-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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