{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_433-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"3 StR 433/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 433/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-\n\nvember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall \n\nII. 4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der \n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-\n\nse zur Last, \n\nb) das vorbezeichnete Urteil \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-\n\nfohlenen in drei Fällen schuldig ist, \n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch und zur Adhäsionsent-\n\nscheidung mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie \n\nim Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklä-\n\ngerin verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstel-\n\nlung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und \n\nder Adhäsionsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe \n\nfehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung; die geahndete Tat wird von der er-\n\nhobenen Anklage nicht erfasst. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung \n\nzugelassenen - Anklageschrift vom 11. Januar 2008 war dem Angeklagten zur \n\nLast gelegt worden, im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2006 zu nicht nä-\n\nher bestimmbaren Tatzeitpunkten die Nebenklägerin in drei Fällen aufgefordert \n\nzu haben, sich im Schlafzimmer auf das Bett zu legen, wo er ihr Hose und Un-\n\nterhose ausgezogen, sie an ihrer Scheide gestreichelt und gerieben habe; die \n\nNebenklägerin habe auf seine Veranlassung zunächst an seinem Penis ge-\n\nrieben und er sich alsdann mit der anderen Hand vor ihren Augen selbst befrie-\n\ndigt habe. In einem dieser drei Fälle habe sie auch seinen Penis in den Mund \n\ngenommen. In einem weiteren Fall habe er sich zu ihr in das Kinderzimmer be-\n\ngeben, sie aufgeweckt und mit der Hand an ihrer Scheide gerieben. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam es zu zwei der ange-\n\nklagten Übergriffe im Schlafzimmer sowie zu der Tat im Kinderzimmer. Darüber \n\nhinaus hat es im Fall II. 4. der Urteilsgründe festgestellt, der Angeklagte sei bei \n\neiner anderen, zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheit in der Zeit von \n\nAugust 2005 bis August 2006 mit der Nebenklägerin allein im Bad gewesen und \n\nhabe ihr die Haare gemacht. Dabei habe er mit einer Hand an ihre nackte \n\nScheide gefasst und daran gerieben. \n\n4 \n\nDas letztgenannte, von der Nebenklägerin - wie die Urteilsgründe mittei-\n\nlen - erstmals in der Hauptverhandlung berichtete Geschehen weicht ange-\n\nsichts der Besonderheiten des der Anklageerhebung zugrunde liegenden Er-\n\nmittlungsergebnisses so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten \n\ngeschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Ankla-\n\nge bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Zwar muss das \n\nGericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der \n\nHauptverhandlung bekannt werden; dabei muss aber stets die Identität der Tat \n\ngewahrt bleiben (BGH NStZ-RR 1996, 203). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n5 \n\nDie auf den Angaben der lernbehinderten, in zeitlicher Hinsicht nicht ori-\n\nentierten Nebenklägerin beruhenden Anklagevorwürfe konnten im Ermittlungs-\n\nverfahren nur in Bezug auf den Tatort und die Tathandlungen konkretisiert wer-\n\nden, nicht aber in Bezug auf eine Tatzeit oder -häufigkeit. Diese Schwierigkei-\n\nten hatten die Staatsanwaltschaft veranlasst, hinsichtlich etwaiger weiterer Ta-\n\nten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig einzustellen. Vor diesem \n\nHintergrund handelt es sich bei dem von der Strafkammer festgestellten Über-\n\ngriff des Angeklagten an einem anderen Tatort, mit anderen Tatmodalitäten und \n\nweiteren, in der Anklage nicht geschilderten Begleitumständen um ein anderes \n\nals das angeklagte Geschehen, so dass keine Tatidentität mehr vorliegt. Eine \n\nNachtragsanklage ist nicht erhoben worden; der von der Kammer am letzten \n\nTag der Hauptverhandlung erteilte Hinweis war nicht ausreichend (vgl. \n\nEngelhardt in KK 6. Aufl. § 266 Rdn. 2). \n\n6 \n\nGemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß \n\nin dem genannten Fall einzustellen; dies führt wegen des Wegfalls der insoweit \n\nverhängten Einzelstrafe zur Aufhebung der Gesamtstrafe und - weil sich die \n\nStrafkammer für die Zuerkennung des Schmerzensgeldes auf vier Fälle des \n\nsexuellen Missbrauchs gestützt hat - zur Aufhebung der Adhäsionsentschei-\n\ndung. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen \n\nhaben, dass das Urteil die Anklage nicht erschöpft, weil über den dritten ange-\n\nklagten Fall des sexuellen Missbrauchs im Schlafzimmer eine Entscheidung \n\nnicht ergangen ist. Dies ist nachzuholen (vgl. BGH NJW 1993, 3338, 3339). \n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist Strafklageverbrauch nicht einge-\n\ntreten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 48). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_433-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-433-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_433-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_433-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-433-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_433-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:04.944571+00:00"}}