{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"3 StR 425/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 425/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-\n\nvember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Rädelsführerschaft \n\nin einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen \n\nund sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der \n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel \n\nunbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nWährend der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der \n\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben. \n\nSchon die Erwägung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten zu be-\n\nrücksichtigen sei, dass er Rädelsführer einer - näher dargelegten - besonders \n\n2 \n\n3 \n\ngefährlichen kriminellen Vereinigung in einem Zeitraum von über einem Jahr \n\ngewesen sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB nicht \n\nfrei von Bedenken. \n\n4 \n\nNicht mehr hinnehmbar ist indes, dass straferschwerend die \"Selbstver-\n\nständlichkeit ins Gewicht fiel, mit der der Angeklagte zur Erreichung seiner poli-\n\ntischen Ziele bereit war, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland zu verstoßen\". Diese Formulierung \n\nlässt besorgen, dass das \n\nOberlandesgericht dem Angeklagten zur Last legt, dass er überhaupt die Straf-\n\ntat begangen hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR § 46 Abs. 2 StGB Wertungs-\n\nfehler 14). Die angenommene \"Selbstverständlichkeit\" ist zudem nicht belegt; \n\nsie lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ent-\n\nnehmen. \n\n5 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe ohne den aufgezeig-\n\nten Rechtsfehler und die bedenkliche Erwägung - andere Umstände hat das \n\nOberlandesgericht nicht strafschärfend berücksichtigt - milder ausgefallen wäre. \n\n6 \n\nDie Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-425-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-425-08","retrieved":"2026-07-10 19:02:12.199870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-10/3-str-425-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-11-10","dockets":["3 StR 425/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2008 – 3 StR 425/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-425-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:02:12.199870+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}