{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 420/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 420/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Ok-\n\ntober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 6. Mai 2008 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-\n\nhung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon drei \n\nMonate wegen überlanger Verfahrensdauer als verbüßt gelten. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtmittel führt zur Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. \n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Der vom \n\nLandgericht angenommene und seiner Strafzumessung zugrunde gelegte be-\n\nsonders schwere Fall des Betruges in der Alternative des Herbeiführens eines \n\nVermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. StGB) wird \n\ndurch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. \n\n4 \n\n1. Danach gewährte die geschädigte Bank dem Angeklagten einen Kredit \n\nin Höhe von 1,7 Millionen € zur Finanzierung des Kaufpreises für eine Immobi-\n\nlie, die - nach einem von der Bank in Auftrag gegebenen Gutachten abzüglich \n\nder Kosten \n\nfür notwendige Sanierungen - einen Wert von \n\nlediglich \n\n1,682 Millionen € hatte. Um diesen Kredit zu erlangen, hatte der - erst wenige \n\nWochen zuvor aus der Untersuchungshaft in einer anderen Betrugssache ent-\n\nlassene - Angeklagte der Bank unter anderem durch die Vorlage gefälschter \n\nUnterlagen über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie durch eine in-\n\nhaltlich falsche Selbstauskunft vorgespiegelt, dass er zur Bedienung des Kre-\n\ndits in der Lage sei. Im Vertrauen auf die wahrheitswidrigen Angaben des An-\n\ngeklagten zahlte die Bank im Dezember 2003 das Darlehen aus. Zur Sicherung \n\nihrer Ansprüche wurde der Kreditgeberin eine Grundschuld über 1,7 Millionen € \n\nbestellt. Nachdem der Bank später die wahren finanziellen Verhältnisse des \n\nAngeklagten - kein festes Einkommen und Verbindlichkeiten von mehr als drei \n\nMillionen € - bekannt geworden waren, kündigte sie den Kredit und veräußerte \n\ndie Immobilie im August 2005 freihändig zum Preis von 1,3 Millionen €. Infolge-\n\ndessen verblieb bei der Darlehensgeberin letztlich ein Schaden von 520.000 € \n\ninklusive der aufgelaufenen Zinsen. Diesen Betrag hat das Landgericht als Be-\n\ntrugsschaden zugrunde gelegt. Der Angeklagte habe diese Schädigung der \n\nBank zumindest billigend in Kauf genommen. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Feststellungen zur Höhe des Vermögensschadens halten rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB ist ein negativer Saldo \n\nzwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermö-\n\ngensverfügung des Getäuschten (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 70 \n\nm. w. N.). An einem Schaden fehlt es, wenn und soweit der getäuschte Gläubi-\n\nger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und \n\n- ohne dass dies der Schuldner vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen \n\nund finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 102 \n\nm. w. N.). Danach entfiel ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbe-\n\nstandes, soweit die als Sicherheit eingeräumte Buchgrundschuld werthaltig war \n\n(vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 54). Somit lag - gemessen \n\nam damaligen, auch dem Angeklagten bekannten Wert der Immobilie - nach \n\nden getroffenen Feststellungen eine Deckungslücke in Höhe von (lediglich) \n\n18.000 € vor. In dieser Höhe wurde die Bank in ihrem Vermögen geschädigt. \n\n7 \n\nDarauf, dass der Gläubigerin aus dem Kreditgeschäft mit dem Angeklag-\n\nten letztlich ein Vermögensverlust von 520.000 € entstanden ist, kommt es hin-\n\ngegen insoweit nicht an; denn hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheit ist \n\nauf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2000, 331). Der darüber hinaus gehende Schaden der Bank kam allenfalls als \n\nverschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) strafschärfend berück-\n\nsichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 241, 242). \n\n8 \n\nb) Danach ist das Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Aus-\n\nmaßes durch den Angeklagten bereits objektiv nicht belegt (vgl. BGHSt 48, \n\n360). Die Urteilsgründe tragen auch die Annahme des Landgerichts nicht, der \n\nAngeklagte habe die Schädigung der Gläubigerin in Höhe von 520.000 € billi-\n\ngend in Kauf genommen. Offen bleibt insofern, weshalb der Angeklagte zum \n\nZeitpunkt der Vermögensverfügung im Dezember 2003 den Eintritt eines Scha-\n\ndens diesen Umfangs für möglich hielt. Der Umstand, dass der rund ein Jahr \n\nund acht Monate später vorgenommene freihändige Verkauf der Immobilie ei-\n\nnen etwa 400.000 € unter der früheren Bewertung liegenden Erlös erbrachte, \n\nließ einen Schluss auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten zur Zeit der \n\nAuszahlung des Darlehens jedenfalls nicht zu. \n\n9 \n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrun-\n\ndelegung des rechtlich zutreffenden Schadensumfanges eine niedrigere Einzel-\n\nstrafe und eine mildere Gesamtstrafe zugemessen hätte. Dies hat die Aufhe-\n\nbung des Strafausspruches zur Folge. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-420-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-420-08","retrieved":"2026-07-10 18:54:13.855138+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-21/3-str-420-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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