{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_413-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"3 StR 413/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 413/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufrecht erhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wen-\n\ndet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte \n\nRevision des Beschwerdeführers. \n\n2 \n\nDie Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im \n\nHinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge \n\nebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3 \n\nDer Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Straf-\n\nkammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob \n\ndie Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier \n\nzu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsman-\n\ngel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG \n\n§ 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden \n\nBesonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwi-\n\nschenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einfüh-\n\nrenden Kurier H. und dem Betäubungsmittelhändler S. fungierte, \n\nwurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und \n\nim Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse \n\noder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auf-\n\ntraggebers S. und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht. \n\nDie eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkam-\n\nmer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange-\n\nklagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na-\n\nhe, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers da-\n\nzu beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. \n\nDie Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch kon-\n\nkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Be-\n\nlasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann \n\n(BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe-\n\nhörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. ge-\n\nwonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklä-\n\nrungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern \n\nmacht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da-\n\ndurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und \n\nder Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für \n\ndie Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19). \n\n4 \n\nDer dargestellte Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen be-\n\nstehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen \n\nkann der neue Tatrichter treffen. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_413-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/3-str-413-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_413-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_413-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/3-str-413-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_413-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:18.233679+00:00"}}