{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_408-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 408/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 226 Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefähr- denden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verur- sachten schweren Körperverletzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\n3 StR 408/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n___________________________________ \n\nStGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 226 \n\nDie gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefähr-\n\ndenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verur-\n\nsachten schweren Körperverletzung. \n\nBGH, Beschl. vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08 - LG Düsseldorf \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 19. Mai 2008 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2 \n\nZutreffend hat das Landgericht bei der Tat 3 Tateinheit zwischen der \n\nschweren Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung angenom-\n\nmen. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts geriet der angetrunkene An-\n\ngeklagte mit seiner Ehefrau in einen Streit. Er bespritzte ihr Kopftuch und ihre \n\nKleidung im Bereich des Halses und des Oberkörpers mit flüssigem Grillanzün-\n\nder und setzte sie mit einem Feuerzeug in Brand. Dabei nahm er schmerzhafte \n\nund lebensgefährliche Brandverletzungen sowie lebenslang sichtbare Spuren \n\nan Gesicht und Oberkörper des Opfers zumindest billigend in Kauf. Die Ehefrau \n\nerlitt an Gesicht, Hals und Händen sowie im oberen Brustbereich Verbrennun-\n\ngen zweiten und dritten Grades. Sie musste einen Monat lang auf der Intensiv-\n\nstation für Schwerbrandverletzte behandelt werden. Trotz mehrerer Operatio-\n\nnen hat sie in allen Transplantatbereichen bleibende, schmerzhafte Narben. \n\nDiese sind einen halben bis einen Zentimeter dick und wulstig sowie von deut-\n\nlich roter Farbgebung, so dass das Opfer selbst auf eine Entfernung von mehre-\n\nren Metern mit bloßem Auge als Brandverletzte erscheint. Eine Korrektur des \n\nErscheinungsbildes ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissen-\n\nschaft nicht möglich. \n\n4 \n\nDamit hat der Angeklagte eine schwere Körperverletzung in der Form der \n\ndauerhaften erheblichen Entstellung des Opfers (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) so-\n\nwie eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden \n\nBehandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen. In dieser Begehungsform \n\nsteht die gefährliche Körperverletzung zur schweren Körperverletzung in Tat-\n\neinheit. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz (so Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 \n\nRdn. 39; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 20) würde das \n\ngesonderte Unrecht, das - über die schwere Folge der Körperverletzung hi-\n\nnausgehend - in der lebensgefährlichen Handlung liegt, nicht zum Ausdruck \n\nbringen (Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 41; Stree in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 224 Rdn. 16; Horn/Wolters in SK-StGB § 226 Rdn. 27; so jetzt auch \n\nFischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 20 für die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 \n\nStGB; noch offen gelassen von BGH, Beschl. vom 25. Juli 2007 - 2 StR \n\n252/07); denn diese Folge wird, insbesondere auch in der Qualifikationsform \n\nder erheblichen dauerhaften Entstellung, weder regelmäßig noch gar notwendig \n\ndurch eine das Leben (abstrakt) gefährdende Handlung bewirkt. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_408-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-408-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_408-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_408-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-408-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_408-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:09.388100+00:00"}}