{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_403-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"3 StR 403/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 403/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb \n\nvon Kriegswaffen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten S., \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten P., \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2007 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von \n\ndem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu haben, einen Vertrag über den \n\nErwerb von Kriegswaffen ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu vermit-\n\nteln (§ 30 Abs. 2 StGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1, Anlage B, II Nr. 13 zu \n\n§ 1 Abs. 1 KWKG). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, \n\ndie eine Aufklärungsrüge erhebt und mit materiellrechtlichen Beanstandungen \n\ninsbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift. Das vom General-\n\nbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\nI. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, \"in der Zeit von Ende 2004 \n\nbis Anfang Mai 2006 in D. und andernorts\" übereingekommen zu sein, \n\nden Verkauf und die Übereignung von Kampfflugzeugen zwischen einem tsche-\n\nchischen Herstellerunternehmen und iranischen Beschaffungsstellen zu vermit-\n\nteln. Dabei sollen die Angeklagten falsche Angaben über den tatsächlichen Er-\n\nwerber der Flugzeuge gemacht haben. Außerdem sollen sie nicht mit einer Er-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nteilung der für das Vermittlungsgeschäft benötigten Genehmigung gerechnet \n\nund vereinbart haben, das für die Erteilung der Genehmigung zuständige Bun-\n\ndesministerium nicht über ihre Vermittlungsbemühungen zu unterrichten. \n\nDas Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, \n\ndass die Angeklagten verabredeten, einen Vertrag über den Erwerb von Kampf-\n\nflugzeugen i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, und damit von \n\nKriegswaffen zu vermitteln. \n\nII. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben. \n\nDer Revisionsbegründung lässt sich schon der Inhalt der Schreiben vom \n\n1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006, der beiden E-Mails \n\nvom 1. März 2006 und der Internetseiten des Herstellerunternehmens nicht in \n\neiner Weise entnehmen, die es dem Senat ermöglicht, allein auf Grund der Be-\n\ngründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO). \n\n6 \n\nSoweit die Rüge darauf gestützt ist, das Landgericht habe die in der \n\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen Mi. und M. zu bestimmten \n\nErklärungen der Angeklagten befragen müssen, greift sie ebenfalls nicht durch. \n\nMit der Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, \n\ndass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbe-\n\nsondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhal-\n\nte nicht gemacht hat; für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.) ergibt sich aus den Urteils-\n\ngründen nichts. \n\n7 \n\nIII. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts \n\nhält der materiellrechtlichen Prüfung stand. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht \n\ni. S. d. § 30 Abs. 2 StGB verabredet, ein Verbrechen zu begehen. \n\nEine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei \n\nPersonen voraus, jeweils als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen \n\n(vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7). Hierfür ist zwar nicht die Festle-\n\ngung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr \n\nreicht es aus, wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. \n\nNotwendig ist jedoch, dass der Täter unbedingt zur Begehung einer Straftat \n\nentschlossen ist (vgl. BGHR StGB § 30 Beteiligung 1; Cramer/Heinze in \n\nSchönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 30 Rdn. 7); eine bloße Tatgeneigtheit ge-\n\nnügt nicht (vgl. Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 62). \n\n10 \n\nHieraus folgt im vorliegenden Fall für die Verabredung eines Verbre-\n\nchens gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1 KWKG, dass die Angeklagten \n\nbereits den unbedingten Entschluss gefasst haben müssten, als Mittäter einen \n\nVertrag über den Erwerb von Flugzeugen zu vermitteln, welche die Eigenschaf-\n\nten einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG aufwie-\n\nsen. \n\n11 \n\nHieran fehlt es. Eine ausdrückliche oder konkludente, nach Zeit und Ort \n\nbestimmte Übereinkunft der Angeklagten in diesem Sinne hat das Landgericht \n\nnicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verhandelten die Angeklagten \n\nlediglich auf Veranlassung des gesondert Verfolgten Mo. mit den \n\nVertretern des Herstellerunternehmens über die Lieferung von Flugzeugen, die \n\nals Trainingsflugzeuge benutzt werden sollten. Bei den geführten Gesprächen \n\nging es teilweise um Modelle, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe \n\ni. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, von vornherein nicht auf-\n\nwiesen. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Beteili-\n\ngung geführten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum Gegenstand, die \n\nzwar zunächst die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllten, jedoch \n\numfassend demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als \n\nKriegswaffe verloren hätten. Über welches dieser Modelle ein Kaufvertrag ge-\n\nschlossen werden sollte und ob die Flugzeuge gegebenenfalls zuvor demilitari-\n\nsiert werden sollten, stand noch nicht fest. Bei dieser Sachlage ist ein unbeding-\n\nter Entschluss der Angeklagten, als Mittäter gemeinsam einen Vertrag über \n\nKriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen war das Landgericht auch nicht veranlasst, sich in den Urteilsgründen aus-\n\ndrücklich dazu zu verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet \n\nhatten, den Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, völlig unabhängig von der \n\nkonkreten Ausstattung der Flugzeuge und der damit verbundenen Eigenschaft \n\nals Kriegswaffe. \n\n12 \n\n2. Die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen \n\ndes Landgerichts beruhen auf einer sachlichrechtlich fehlerfreien Beweiswürdi-\n\ngung. \n\n13 \n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig \n\nhinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter \n\nübertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden \n\nEindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des \n\nAngeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung \n\nbeschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet \n\nist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen \n\noder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Über-\n\nzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (st. \n\nRspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt \n\nnicht vor. \n\n14 \n\na) Das Landgericht hat zwar den Inhalt der E-Mail des iranischen Auf-\n\ntraggebers Sa. vom 27. Februar 2006 nur in Bezug auf die für den \n\nEndabnehmer relevanten Bedingungen wie den Wartungszustand der Flugzeu-\n\nge u. ä. gewürdigt. Den Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endab-\n\nnehmers ein größeres Interesse an den Modellen geäußert wurde, welche - \n\njedenfalls vor einer Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe auf-\n\nwiesen, hat es demgegenüber nicht ausdrücklich in seine Bewertung einbezo-\n\ngen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel der \n\nBeweiswürdigung. Denn die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem \n\nbestimmten Beweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich \n\nrelevante Lücke, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich \n\nzu erörtern war (BGH NJW 2005 aaO). Eine derartige Lücke liegt mit Blick auf \n\ndas sonstige Beweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der An-\n\ngeklagten, sondern an den gesondert Verfolgten Mo. gerichtet war \n\nund nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr überhaupt Kenntnis er-\n\nhielten. \n\n15 \n\nb) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar \n\n2006 ein vorläufiges, ungefähres Angebot über den Verkauf eines gebrauchten \n\nFlugzeugs des Modells L-39 ZO machte, das - vor einer eventuellen Demilitari-\n\nsierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwies, hat das Landgericht in \n\nseine Beweiswürdigung einbezogen. Dass es unter Berücksichtigung der weite-\n\nren Beweisergebnisse, insbesondere des Inhalts des Telefongesprächs zwi-\n\nschen den Angeklagten P. und S. vom selben Tage, aus dem An-\n\ngebot nicht den Schluss gezogen hat, dass die Angeklagten verabredet hatten, \n\neinen Vertrag über den Erwerb von Kriegswaffen zu vermitteln, ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\nc) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes: \n\n17 \n\naa) Die einzelnen Beanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den \n\nBestand des Urteils zu gefährden, soweit sie nicht die für den Freispruch der \n\nAngeklagten maßgeblichen Feststellungen betreffen. Das Landgericht hat sich \n\n- wie dargelegt - an der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil \n\nes sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen \n\nVertrag über den Erwerb von Flugzeugen mit den Eigenschaften von Kriegswaf-\n\nfen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss zur Begehung eines \n\nVerbrechens hatten. Hierfür ist es etwa nicht unmittelbar relevant, wie intensiv \n\ndie Angeklagten sich mit den technischen Möglichkeiten der Demilitarisierung \n\nder Flugzeuge befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass \n\ndie Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe \n\ni. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, erfüllten; maßgebend ist \n\nvielmehr, dass nicht festgestellt ist, dass sie verabredeten, den Vertrag über \n\nden Erwerb gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln. \n\n18 \n\nbb) Soweit der Generalbundesanwalt bemängelt, die Urteilsfeststellun-\n\ngen seien lückenhaft, da sie offen ließen, ob vor dem ersten Gespräch mit den \n\nVertretern des Herstellers in Tschechien eine Verabredung der Angeklagten \n\nüber die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb des Kampfflugzeugs L-159 \n\ngetroffen worden sei, zeigt er keinen materiellrechtlichen Fehler der Beweis-\n\nwürdigung auf. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das \n\nLandgericht nicht gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten S. und \n\nP. bei der Besprechung mit den Vertretern des Herstellerunternehmens \n\naufgrund des hohen Kaufpreises für ein Flugzeug der Modellreihe L-159 nur \n\nnoch über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen L-39 und L-59 disku-\n\ntierten, ausdrücklich zu erörtern, ob die betreffenden Angeklagten vor dem Ge-\n\nspräch eine Verabredung i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB zur Vermittlung eines Ver-\n\ntrags über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe L-159 geschlossen hat-\n\nten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die Ange-\n\nklagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen hinsichtlich ei-\n\nnes bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten. \n\n19 \n\ncc) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch wi-\n\ndersprüchlich, soweit es festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine \n\nDemilitarisierung ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die ent-\n\nsprechende Feststellung ist klar und eindeutig. Das Landgericht hat weiter aus-\n\ngeführt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch erfolgen konnte, dass das \n\nWaffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Die \n\nÜberzeugung des Landgerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen \n\nMi. , M. und W. , denen es aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer \n\nder Flugzeuge bzw. der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen \n\nnach § 4 a KWKG rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde zugebilligt hat. \n\nNoch weitergehende Ausführungen hierzu waren auch mit Blick auf die von der \n\nRevision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, \n\n348; BGH NStZ 1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese \n\nbetrifft mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der betref-\n\nfende Gegenstand in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, aus diesen Teilen \n\njedoch mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand wieder \n\nzusammengesetzt werden kann, eine andere Fallgestaltung. \n\n20 \n\ndd) Soweit die Beschwerdeführerin ferner meint, das Landgericht habe \n\nbei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, sind ihre Ausführun-\n\ngen nicht geeignet, solche Verstöße zu begründen. Mit der Rüge, aus dem Um-\n\nstand, dass die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung nicht erörtert \n\nwerde, folge nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte P. und der gesondert \n\nVerfolgte Mo. mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, viel-\n\nmehr lasse sich aus dem Beweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen, \n\nzeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten \n\nRechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nur möglich, \n\nnicht aber zwingend sein (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_403-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/3-str-403-08","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_403-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_403-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/3-str-403-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_403-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:19.231870+00:00"}}