{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_401-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 401/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 401/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Lübeck vom 9. Juni 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nacht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nErfolg. \n\n1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch \n\ndes Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des \n\nLandgerichts, es liege ein beendeter Versuch des Tötungsdelikts vor, be-\n\nruht auf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten Tatsachen. \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom \n\n25. September 2008 ausgeführt: \n\n\"Ohne ausdrückliche Erörterung ist das Landgericht zu der \nAuffassung gelangt, dass der Angeklagte, als er von dem \nGeschädigten abließ, davon ausging, alles Erforderliche ge-\ntan zu haben, um den Tötungserfolg herbeizuführen, dass \n\nmithin ein beendeter Versuch vorlag, von dem der Ange-\nklagte nicht durch bloßes Aufgeben der Tat strafbefreiend \nzurücktreten konnte. Denn die Kammer lehnt einen Rücktritt \nunter Bezugnahme auf die für beendete Versuche geltende \nVorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Begründung \nab, dass es bereits an einem ernsthaften und von Ret-\ntungswillen getragenen Bemühen des Angeklagten fehle, \nden Tod des erkennbar schwer verletzten Opfers zu verhin-\ndern. \n\nDiese Annahme der Kammer vom Vorliegen eines beende-\nten Versuchs begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\nken. Der BGH hat zwar wiederholt ausgeführt, dass in Fäl-\nlen, in denen bereits eine konkrete Gefährdung des Opfers \neingetreten ist, grundsätzlich ein beendeter Versuch vor-\nliegt, da es bei gefährlichen Gewalthandlungen und vom \nTäter wahrgenommenen schweren Verletzungen auf der \nHand liegt, dass er die lebensgefährliche Wirkung und die \nMöglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGH NStZ 1997, 593; \nBGHSt 39, 221, 231). Das gilt aber nicht für Fälle, in denen \nmehrere Handlungsabschnitte vorliegen und die Wahrneh-\nmung des Täters nur für den ersten Handlungsabschnitt \nfestgestellt ist (BGH NStZ a.a.O.). Denn für die Beurteilung, \nob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Ver-\nletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rück-\ntritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, \nkommt es grundsätzlich - worauf die Revision zutreffend \nhinweist - auf die Vorstellung des Täters nach der letzten \nAusführungshandlung an (BGH NStZ a.a.O; BGHR StGB \n§ 24 I 1 Versuch, unbeendeter 32). Dazu aber hat die \nKammer keine Feststellungen getroffen. In den Urteilsgrün-\nden wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte während \nder von hinten mit dem Hammer gegen den Kopf des Op-\nfers geführten Schläge dessen Tod billigend in Kauf nahm. \nDie Frage, ob der Angeklagte aber auch nach den weiteren \nHammerschlägen auf das sodann am Boden liegende Op-\nfer noch immer die Vorstellung hatte, dieses sei lebensge-\nfährlich verletzt, wird von der Kammer nicht erörtert, obwohl \ndie getroffenen Feststellungen dazu drängten, denn zu die-\nsem Zeitpunkt war der am Boden liegende Geschädigte \nnoch - vom Angeklagten wahrgenommen - zu körperlichen \nReaktionen fähig, da er die Schläge abzuwehren versuchte \n\nund in der Lage war, laut um Hilfe zu schreien. Dies sind \nUmstände, die geeignet sein können, die ursprüngliche \nVorstellung des Angeklagten zu erschüttern, mit den von \nhinten geführten Schlägen auf den Kopf des Opfers bereits \nalles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben \n(vgl. BGH 3 StR 220/08, Beschl. vom 8. Juli 2008). Die \nFeststellungen lassen es vielmehr als möglich erscheinen, \ndass der Angeklagte infolge des von ihm beobachteten \nVerhaltens des Geschädigten nicht mehr davon ausging, \ndiesen tödlich verletzt zu haben. Dafür sprechen auch die \nweiteren Schläge auf das am Boden liegende Opfer, da \ndiese, hätte der Angeklagte bereits endgültig geglaubt, mit \nden von hinten gegen den Kopf geführten Hammerschlägen \nalles für den Todeseintritt Erforderliche getan zu haben, \nnicht mehr erforderlich gewesen wären. Zudem hätte die \nKammer sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht \ndie Aufgabe des Plans, im Hotel nach Geld zu suchen, ge-\ngen eine Vorstellung des Angeklagten, alles für den Todes-\neintritt des Geschädigten getan zu haben, spricht.\" \n\n3 \n\n2. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen einer Kör-\n\nperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB) näher darlegen müssen. Die bisher getroffenen Feststellungen und\n\ndie Begründung: \"indem er auf sein ahnungsloses Opfer von hinten mit \n\neinem Hammer eingeschlagen hat\" tragen die Annahme dieses Qualifika-\n\ntionsmerkmals nicht. Ein plötzlicher Angriff von hinten und das bloße Aus-\n\nnutzen des Überraschungsmoments reichen nach ständiger Rechtspre-\n\nchung allein nicht aus, vielmehr ist der Überfall nur dann hinterlistig, wenn \n\nsich die Absicht des Täters, die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, \n\näußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungs-\n\nabsicht verbirgt (vgl. BGH NStZ 2005, 40; Fischer, StGB 55. Auf. § 224 \n\nRdn. 10 m. w. N.). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-401-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-401-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_401-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:29.513236+00:00"}}