{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"3 StR 390/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 390/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Diebstahls \n zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-\n\nvember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 25. April 2008 im Ausspruch über \n\nden Wertersatzverfall aufgehoben; dieser entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J. sowie die \n\nRevision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil werden verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Diebstahls in fünf Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf ei-\n\nnen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 \n\nMRK) hat es ein Jahr und sechs Monate für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es \n\nden Wertersatzverfall von 60.000 € angeordnet. Den Angeklagten E. hat es \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt und davon zwei Jahre für vollstreckt erklärt. \n\n2 \n\n1. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten J. hat den aus der Entscheidungsformel \n\nersichtlichen Teilerfolg. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\na) Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n(1) Die Rüge einer Verletzung von § 254 StPO ist zulässig erhoben, weil \n\ndie Revision die den Mangel begründenden Tatsachen vorträgt. Sie bleibt indes \n\nim Ergebnis ohne Erfolg. \n\nDas Landgericht hat über das \"Geständnis\" des Angeklagten, das dieser \n\nauch im Hinblick auf die ihm hier zur Last gelegten Taten in einem anderen, \n\ngegen ihn im Jahr 2000 geführten Strafverfahren abgegeben hat, durch Verle-\n\nsung einer damals für den Angeklagten vom Verteidiger abgegebenen und als \n\nAnlage zum Protokoll genommenen Erklärung nach § 254 StPO Beweis erho-\n\nben. Dies hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Aus-\n\nsage des Angeklagten nicht in einem richterlichen Protokoll enthalten ist. Wenn \n\nsich der Angeklagte bei seiner - geständigen - Einlassung in der Hauptverhand-\n\nlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit \n\nseinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete \n\nErklärung abgibt und diese sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegen-\n\ngenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen \n\nwird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich ge-\n\näußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen fest-\n\nzustellen hat. Zum Bestandteil des Hauptverhandlungsprotokolls ist sie dadurch \n\nnicht geworden. \n\n6 \n\nDer Senat schließt aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Von \n\nder Schuld des Angeklagten hat sich das Landgericht durch eine Beweisauf-\n\nnahme über die einzelnen Taten überzeugt und dabei auch den damals ge-\n\n7 \n\n8 \n\nständigen Mitangeklagten A. als Zeugen gehört, der nahe liegend auch den \n\nUmstand bekundet hat, dass sich der Angeklagte im Jahr 2000 in der Haupt-\n\nverhandlung geständig eingelassen hatte. Weitergehende Details konnte das \n\nLandgericht aus der ohnehin weitgehend inhaltsleeren Verteidigererklärung \n\nnicht entnehmen. \n\n(2) Die Rüge im Zusammenhang mit dem Hilfsbeweisantrag ist zulässig \n\nerhoben, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Landgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat, die Behauptung, der Zeuge A. habe im Januar und Februar 2000 \"nicht \n\nstets die Wahrheit gesagt\", keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache ist. \n\n(3) Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben, da der Beschwerdeführer \n\nsämtliche, den Mangel begründenden Tatsachen vorgetragen hat. Der Mittei-\n\nlung des Hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer Schreiben bedurfte es \n\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvor-\n\ntrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt. Die Rüge greift aber \n\naus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sa-\n\nche nicht durch. \n\n9 \n\nb) Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann keinen Bestand haben. \n\nDas Landgericht verkennt, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann eingreift, \n\nwenn dem Bestohlenen der Schaden von einem Versicherer ersetzt worden ist. \n\nIn diesem Fall geht die Forderung des Versicherungsnehmers im Wege des \n\ngesetzlichen Anspruchs-Übergangs (§ 86 Abs. 1 VVG = § 67 Abs. 1 VVG aF) \n\nauf den Versicherer über (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 23). Der Senat \n\nlässt deshalb die Verfallsentscheidung entfallen. \n\n10 \n\nc) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\n11 \n\n2. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten E. bleibt erfolglos, da die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt ergänzend, \n\ndass auch hier die Besetzungsrüge entgegen der Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwalts zulässig erhoben worden ist. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-390-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-10/3-str-390-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:14.111942+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-10/3-str-390-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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