{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_382-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 382/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 382/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 17. Juni 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Worte \"ge-\n\nmeinschaftlich\" entfallen; \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine \n\nEntscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlicher uner-\n\nlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Bei-\n\nhilfe zur unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-\n\n2 \n\n3 \n\nrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus \n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\nZum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch \n\nneu gefasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). \n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung \n\nzur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte \n\nseit Ende 2005 wieder Drogen (vorwiegend Marihuana und Speed, gelegentlich \n\nauch Kokain) und hatte deswegen im Februar 2006 bereits etwa 1.500 € Schul-\n\nden bei einem Drogenhändler. Die abgeurteilten Straftaten beging er, um diese \n\nSchulden erlassen zu bekommen und weitere Betäubungsmittel zum Eigen-\n\nverbrauch zu erhalten. In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten \n\ndes Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Tatzeiten selbst Drogen kon-\n\nsumierte und drogenabhängig ist. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraus-\n\nsetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. \n\n4 \n\nÜber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen \n\n(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine \n\nhinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor \n\ndem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-\n\nlich. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, das der Angeklagte sich im Früh-\n\njahr 2002 einer Drogenentziehungstherapie unterzogen und danach bis 2005 \n\n5 \n\n6 \n\ndrogenfrei gelebt hatte. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert \n\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht \n\n(§ 358 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwen-\n\ndung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff \n\nausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). \n\nDer Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-\n\nterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\nDer neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel \n\nzu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-\n\nvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech-\n\nnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-\n\nrapiedauer zu bestimmen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_382-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-382-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_382-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_382-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-382-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_382-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:35.395654+00:00"}}