{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_376-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"3 StR 376/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 21 e Abs. 3, StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Der Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese (§ 21 e Abs. 3 GVG) ist zu begründen. 2. Mängel dieser Begründung können spätestens bis zur Entscheidung der Hilfs- strafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungsein- wand (§ 222 b StPO) behoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 376/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. April 2009 \n\nNachschlagewerk: \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n_________________________ \n\nja \nja \nja \n\nGVG § 21 e Abs. 3, StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b \n\n1. \n\nDer Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die \n\nÜbertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese (§ 21 e \n\nAbs. 3 GVG) ist zu begründen. \n\n2. Mängel dieser Begründung können spätestens bis zur Entscheidung der Hilfs-\n\nstrafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungsein-\n\nwand (§ 222 b StPO) behoben werden. \n\nBGH, Urt. vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - LG Hannover \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n12. März 2009 in der Sitzung am 9. April 2009, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt - in der Verhandlung vom 12. März 2009 - , \n\nStaatsanwältin - bei der Verkündung am 9. April 2009 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung vom 12. März 2009 - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 29. November 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in sieben Fällen und wegen \"gewerbsmäßigen\" unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Besetzungsrüge Erfolg, soweit sie beanstandet, die \n\nEinrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a durch das Präsidium des Landgerichts sei \n\nnicht gesetzmäßig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und Entscheidung im \n\nvorliegenden Verfahren nicht berufen und das erkennende Gericht somit \n\nvorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. § 21 e Abs. 3 \n\nGVG ). \n\n2 \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: \n\n3 \n\nDurch schriftliche \"Anordnung (1/2007) gemäß § 21 e GVG\" vom \n\n10. Januar 2007 eröffnete das Präsidium des Landgerichts \"mit Wirkung vom \n\n11. Januar 2007\" unter anderem die Hilfsstrafkammer 3 a und teilte dieser die in \n\nder Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 bei der Strafkammer 3 einge-\n\ngangenen, dort noch anhängigen Haftsachen zu, die noch nicht terminiert wa-\n\nren. Außerdem wurden dieser Hilfsstrafkammer \"mit Wirkung vom 1. März \n\n2007\" die nächsten zwei Haftsachen übertragen, für die nach der bisherigen \n\nGeschäftsverteilung die Strafkammer 3 zuständig gewesen wäre. Als Anlass für \n\ndie Änderung der Geschäftsverteilung wurde eingangs der Anordnung insoweit \n\neine Überlastung der Strafkammer 3 angegeben. Eine Begründung enthielt die \n\nEntscheidung des Präsidiums nicht. Die Überleitung der bei der Strafkammer 3 \n\nbereits anhängigen und noch nicht terminierten Haftsachen erfasste - neben \n\neiner weiteren Strafsache - auch das gegen den Beschwerdeführer gerichtete \n\nVerfahren. \n\n4 \n\nIn diesem teilte die Hilfsstrafkammer 3 a mit Schreiben vom 1. Februar \n\n2007 die Gerichtsbesetzung mit. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat mit \n\nSchreiben vom 6. Februar 2007 an die Präsidialabteilung des Landgerichts, ihm \n\nje eine Kopie der Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsvertei-\n\nlung, des Protokolls der Präsidiumssitzung und der Überlastungsanzeige des \n\nVorsitzenden der ehemals zuständigen Strafkammer zu überlassen. Daraufhin \n\nübersandte der Präsident des Landgerichts unter dem 8. Februar 2007 eine \n\nKopie der \"Anordnung (1/2007)\" und teilte mit, dass die Übersendung eines \n\nProtokolls der Präsidiumssitzung nicht möglich sei, weil \"dort Protokolle nicht \n\ngeführt werden\". Eine schriftliche Überlastungsanzeige sei nicht gefertigt wor-\n\nden. Sowohl dem Präsidium des Landgerichts als auch dem Oberlandesgericht \n\nCelle sei jedoch die Überlastung der Strafkammer bekannt, die die Eröffnung \n\nder Hilfsstrafkammer notwendig gemacht habe. Vor der Beschlussfassung des \n\nPräsidiums habe er als dessen Vorsitzender darüber hinaus Gespräche mit \n\ndem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer 3 \n\ngeführt, in denen die Überlastung der Kammer nochmals dargelegt und erörtert \n\nworden sei. \n\n5 \n\nIn der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2007 erhob der Angeklagte \n\nvor Einlassung zur Sache den Besetzungseinwand gemäß § 222 b Abs. 1 \n\nStPO. Zur Begründung beanstandete er unter anderem den Übergang des Ver-\n\nfahrens von der ordentlichen Strafkammer 3 in die Zuständigkeit der Hilfsstraf-\n\nkammer 3 a und begründete die Rüge insoweit damit, dass weder ein Protokoll \n\nder Präsidiumssitzung noch eine Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der \n\nordentlichen Strafkammer 3 vorliege. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf-\n\ngrund welcher Tatsachen das Präsidium die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer \n\nmeinte beschließen zu müssen. \n\n6 \n\nDie Große Hilfsstrafkammer 3 a wies den Besetzungseinwand in der \n\nHauptverhandlung vom 12. März 2007 als unbegründet zurück. § 21 e Abs. 3 \n\nSatz 1 GVG ermächtige das Präsidium unter anderem dann zu einer Änderung \n\ndes Geschäftsverteilungsplanes, wenn dies wegen Überlastung nötig werde. \n\nOb ein Fall der Überlastung eingetreten sei, unterliege allein der Prüfung und \n\nErmessensentscheidung des Präsidiums. Das Gesetz definiere den Begriff \n\n\"Überlastung\" nicht. Insbesondere setze es keine Überlastungsanzeige des be-\n\ntroffenen Spruchkörpers oder die Protokollierung der die Entscheidung vorbe-\n\nreitenden Beratung in der Präsidiumssitzung voraus. Dass Grundlage der \"An-\n\nordnung (1/2007)\" die Feststellung einer Überlastung der Strafkammer 3 gewe-\n\nsen sei, folge aus der Stellungnahme des Präsidenten vom 8. Februar 2007. \n\n7 \n\n2. Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben. Sie ist weder wegen unzu-\n\nreichender Substantiierung des in der Hauptverhandlung erhobenen Beset-\n\nzungseinwandes (§ 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO) nach § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO \n\npräkludiert (s. unten 4. a)) noch hat der Beschwerdeführer die Anforderungen \n\nan die Begründung der Besetzungsrüge in der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO) verfehlt (s. unten 4. b)). \n\n8 \n\nDie Rüge ist auch begründet. Das Urteil kann schon deshalb keinen Be-\n\nstand haben, weil die erforderliche Dokumentation der Gründe fehlt, die das \n\nPräsidium zur Änderung der Geschäftsverteilung veranlasst haben, und des-\n\nhalb nicht beurteilt werden kann, ob die Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a \n\ngesetzmäßig war oder ob der Angeklagte durch die Übertragung seines Verfah-\n\nrens auf diese Strafkammer unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \n\nseinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. \n\n9 \n\na) Allerdings darf das Präsidium gemäß § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG die \n\nnach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des \n\nGeschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers \n\nnötig wird. Eine solche liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheb-\n\nlicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass \n\nmit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes \n\nnicht zu rechnen ist (vgl. Velten in SK-StPO § 21 e Rdn. 26) und sich die Über-\n\nlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende \n\ndes Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG \n\n5. Aufl. § 21 e Rdn. 112). Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte wird immer \n\nwieder mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen konfrontiert. \n\nDerartige Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Prä-\n\nsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufes zu erhalten oder wiederherzu-\n\nstellen. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann auch ver-\n\nfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von \n\nRechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte \n\nBehandlung von Strafsachen, erreicht werden kann. Das Beschleunigungsgebot \n\nlässt indes das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktre-\n\nten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch diesen. \n\nDaher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzli-\n\nchen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Straf-\n\nrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu \n\neinem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 2005, \n\n2689, 2690 m. w. N.; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09). \n\n10 \n\nb) Zu den vor diesem Hintergrund zulässigen und unter den genannten \n\nVoraussetzungen auch gebotenen Änderungsmaßnahmen des Präsidiums im \n\nSinne von § 21 e Abs. 3 GVG zählt auch die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer. \n\nDieser im Gesetz nicht erwähnte Spruchkörper darf nach den von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 21, 260, 261) bei vor- \n\nübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit \n\nerrichtet werden (h. M.; aA Velten aaO § 21 e Rdn. 44); er gehört nicht zu den \n\n\"institutionellen\" Kammern des Landgerichts und vertritt die ordentliche Straf-\n\nkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruch-\n\nnahme nicht selbst erledigen kann (vgl. BGHSt 31, 389, 391). Die Regelung der \n\nmit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertragung von Auf-\n\ngaben der ordentlichen Strafkammer hat denselben Grundsätzen zu folgen, wie \n\nsonstige Änderungen im Sinne von § 21 e Abs. 3 GVG; insbesondere ist auch \n\ninsoweit das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach muss auch die Änderung \n\ndes Geschäftsverteilungsplans die Aufgaben nach allgemeinen, sachlich-\n\nobjektiven Merkmalen der Hilfsstrafkammer übertragen. Eine spezielle Zuwei-\n\nsung bestimmter einzelner Verfahren ist unzulässig (vgl. Kissel/Mayer aaO § 21 \n\ne Rdn. 99, 111). Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer \n\nÄnderung der (funktionellen) Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfah-\n\nren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also \n\netwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl \n\nkünftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen ge-\n\nschieht (BVerfGE 24, 33, 54 f.; BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. \n\nN.). In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung \n\nzulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfah-\n\nren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Be-\n\nschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 \n\nHalbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden \n\nkann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR \n\n188/07 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG \n\nNJW 2005, 2689, 2690). Gleichgültig, ob der Hilfsstrafkammer ausschließlich \n\nanhängige Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren zu-\n\ngewiesen werden, muss jedoch jede Umverteilung während des laufenden Ge-\n\nschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren erfasst, geeignet sein, die Effi-\n\nzienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn Ände-\n\nrungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind \n\nnicht im Sinne des § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 2689, \n\n2690). \n\n11 \n\nc) Obwohl die Umverteilung von Geschäftsaufgaben auf eine Hilfsstraf-\n\nkammer nach diesen Maßstäben grundsätzlich zulässig ist, birgt sie doch stets \n\nerhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung \n\ndes gesetzlichen Richters in sich. Dies gilt in besonderem Maße bei Überleitung \n\nbereits bei der überlasteten ordentlichen Strafkammer anhängiger Verfahren in \n\ndie Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer, weil dann schon eine anderweitige Zu-\n\nständigkeit konkretisiert und begründet worden war. Daher ist es in solchen Fäl-\n\nlen geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu doku-\n\nmentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kennt-\n\nnis zu geben, um \"dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschie-\n\nbung\" entgegen zu wirken (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; Beschl. vom \n\n18. März 2009 - 2 BvR 229/09). Eine solche Pflicht zur umfassenden, nachvoll-\n\nziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gründe besteht auch dann, wenn \n\nneben der Umverteilung bereits anhängiger Verfahren auch zukünftig einge-\n\nhende Sachen auf die Hilfsstrafkammer übertragen werden (vgl. hierzu ein-\n\nschränkend - nicht tragend - BGH - 2. Strafsenat - NStZ 2007, 537; vgl. auch \n\n5. Strafsenat in BGHR GVG § 21 e Abs. 3 Änderung 7; zur Begründungspflicht \n\nvgl. Kissel/Mayer aaO § 21 e Rdn. 73 aE; Velten aaO § 21 e Rdn. 30); denn \n\nauch bei einer derartigen Änderung der Geschäftsverteilung bedarf die Überlei-\n\ntung schon anhängiger Verfahren in eine neue Zuständigkeit besonderer Recht-\n\nfertigung. \n\n12 \n\nDen sich danach ergebenden Anforderungen an die Begründung einer \n\nÄnderung der Geschäftsverteilung nach § 21 e Abs. 3 GVG, durch die eine \n\nHilfsstrafkammer errichtet wird und dieser bereits bei einer ordentlichen Straf-\n\nkammer anhängige Verfahren zugewiesen werden, genügt die hier beanstande-\n\nte Entscheidung des Präsidiums nicht. Dieses hat eine rechtzeitige Dokumenta-\n\ntion der für die \"Anordnung (1/2007)\" maßgeblichen Gründe und Erwägungen \n\nvöllig unterlassen. Deren revisionsrechtliche Überprüfung ist dem Senat daher \n\nnicht möglich. \n\n13 \n\n3. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der gebotenen Dokumenta-\n\ntion richten sich nach den Maßstäben, die für die revisionsgerichtliche Kontrolle \n\nder Rechtmäßigkeit eines derartigen Präsidiumsbeschlusses bestehen. Hierfür \n\ngilt: \n\n14 \n\na) Die revisionsrechtliche Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abän-\n\nderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres ist nicht ausge-\n\nschlossen, sondern grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 353 ff.; \n\n44, 161, 165, 170; Kissel/Mayer § 16 Rdn. 50 ff., § 21 e Rdn. 120). Sie be-\n\nschränkt sich bei Errichtung einer Hilfsstrafkammer nach der bisherigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings darauf, ob der neue Spruchkör-\n\nper in gesetzmäßiger Weise vom Präsidium errichtet worden ist und ob die für \n\ndie Bildung der Hilfsstrafkammer als Grund angegebenen Tatsachen den \n\nRechtsbegriff der (vorübergehenden) Überlastung erfüllen (vgl. Kuckein in KK \n\n6. Aufl. § 338 Rdn. 30 m. w. N.). Auf die Tatsachen, die zu der Änderung ge-\n\nführt haben, sowie darauf, ob die ordentliche Strafkammer tatsächlich überlastet \n\nwar, erstreckt sich die Prüfung hingegen nicht (vgl. BGHR GVG § 21 e Abs. 3 \n\nÄnderung 4; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 22). Der \n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht sind danach enge Grenzen gesetzt \n\n(vgl. BGHR GVG § 21 e Hilfsstrafkammer 1 m. w. N.). Dies wird aus der eigen-\n\nverantwortlichen Stellung des Präsidiums als Gremium verwaltungsunabhängi-\n\nger Selbstorganisation der Gerichte und aus der Besonderheit der ihm übertra-\n\ngenen Aufgaben hergeleitet. Daraus folge, dass der Beurteilung durch das Prä-\n\nsidium wegen der Notwendigkeit flexibler, an die konkrete Situation angepasster \n\nund auf wesentliche Veränderungen zeitnah reagierender Entscheidungen \n\nschon deshalb ein gewisser Vorrang zukommen müsse, weil es über Entschei-\n\ndungsgrundlagen verfüge, die dem sachverhaltsferneren Revisionsgericht \n\ndurch dienstliche Äußerungen und andere Mittel des Beweises nur unvollkom-\n\nmen vermittelt werden könnten. Hinzu komme, dass die Entscheidungen über \n\ndie Geschäftsverteilung wesentlich von der Bewertung zukünftiger Entwicklun-\n\ngen insbesondere im Geschäftsanfall bestimmt seien und solche vorausschau-\n\nenden Beurteilungen ihrer Natur nach eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-\n\nkontrolle nicht zuließen. Aus diesen Gründen sei die Regelung der Geschäfts-\n\nverteilung, soweit es an bindenden rechtlichen Vorgaben fehle, dem pflichtge-\n\nmäßen Ermessen des Präsidiums zu überlassen. Im Bereich rechtlicher Einzel-\n\nnormierung müsse den dargelegten Besonderheiten dadurch Rechnung getra-\n\ngen werden, dass dem Präsidium bei der Anwendung unbestimmter Rechts-\n\nbegriffe ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werde. Um einen solchen \n\nunbestimmten Rechtsbegriff handele es sich bei der Voraussetzung vorüberge-\n\nhender Überlastung der ordentlichen Strafkammer, von der die Einrichtung ei-\n\nner Hilfsstrafkammer abhänge. Ein durchgreifender Rechtsmangel sei daher \n\nerst dann begründet, wenn offen zu Tage liege, dass die Entscheidung über die \n\nBildung der Hilfsstrafkammer und/oder die damit verbundene Zuweisung von \n\nGeschäften an diese als objektiv willkürlich zu bewerten sei (vgl. Breidling in \n\nLöwe/Rosenberg aaO § 21 e GVG Rdn. 45). \n\n15 \n\nb) Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Be-\n\nschluss vom 16. Februar 2005 (NJW 2005, 2689, 2690) ausgeführt, dass es bei \n\nder Prüfung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen An-\n\nspruch des Betroffenen auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters genügt \n\nworden sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen \n\ngrundsätzlich nur beanstande, wenn sie bei verständiger Würdigung der das \n\nGrundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschienen und \n\noffensichtlich unhaltbar - mithin willkürlich - seien. Jedoch sei dies anders, wenn \n\nnicht die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel (et-\n\nwa eines Geschäftsverteilungsplans oder der Voraussetzungen des § 21 e Abs. \n\n3 GVG) durch das Gericht, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im \n\nGeschäftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung zugrunde liege, betroffen \n\nsei. An die verfassungsrechtliche Überprüfung der Umverteilung von bereits \n\nanhängigen Verfahren durch das Präsidium müsse vielmehr ein Kontrollmaß-\n\nstab angelegt werden, der über eine reine Willkürprüfung hinausgehe und in \n\nden Fällen der nachträglichen Zuständigkeitsänderung jede Rechtswidrigkeit \n\neiner solchen durch das Präsidium getroffenen Regelung im Geschäftsvertei-\n\nlungsplan erfasse. \n\n16 \n\nc) Es liegt auf der Hand, dass der Maßstab der Fachgerichte bei der Prü-\n\nfung der Rechtmäßigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21 e \n\nAbs. 3 GVG und hier damit derjenige des Senats bei der revisionsrechtlichen \n\nBeurteilung der Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a sowie der Umverteilung \n\nvon Strafverfahren an diese aufgrund der Besetzungsrüge kein abweichender \n\nsein kann. Denn ansonsten fände die Überprüfung der Präsidiumsentscheidung \n\nnach den verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien erst in ei-\n\nnem vom Angeklagten eventuell angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfah-\n\nren statt. An dem eingeschränkten Maßstab einer reinen Willkürprüfung kann \n\ndaher insoweit nicht festgehalten werden. \n\n17 \n\nDies wirkt jedoch zurück auf die Anforderungen an den Inhalt der Doku-\n\nmentation eines Präsidiumsbeschlusses über die Errichtung einer Hilfsstraf-\n\nkammer und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen auf \n\ndiese. Der Beschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung sei-\n\nner Rechtmäßigkeit nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben \n\nmöglich ist (s. näher BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 f.). \n\n18 \n\nd) Diese Dokumentation muss im erforderlichen Umfang grundsätzlich \n\nschon zum Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung vorliegen. Denn sie dient \n\nnicht nur der notwendigen Unterrichtung der Präsidiumsmitglieder über die \n\nGründe für die geplante Änderung des Geschäftsverteilungsplans, sondern bil-\n\ndet für diese auch die erforderliche umfassende Entscheidungsgrundlage. Die \n\nErmittlung und Niederlegung aller bedeutsamen Umstände zu diesem Zeitpunkt \n\nstellt sicher, dass die Entscheidung des Präsidiums auf dem aktuellen Stand \n\nder Belastungssituation der ordentlichen Strafkammer und der übrigen bedeut-\n\nsamen Umstände beruht. Ferner ist die Dokumentation der Gründe der Umver-\n\nteilung von Verfahren zu diesem Zeitpunkt am besten geeignet, gegenüber al-\n\nlen Verfahrensbeteiligten dem \"Anschein der Willkürlichkeit\" entgegenzuwirken. \n\nSchließlich können die zur Erhebung des Besetzungseinwands nach § 222 b \n\nAbs. 1 StPO Berechtigten nur bei Vorliegen der Änderungsgründe auf tragfähi-\n\nger sachlicher Grundlage sowie rechtzeitig entscheiden, ob die Besetzung des \n\nerkennenden Gerichts ordnungsgemäß ist oder ob es Umstände gibt, die einen \n\nBesetzungseinwand rechtfertigen (s. näher unten 4. a)). \n\n19 \n\ne) Die Dokumentation der Änderungs- und Umverteilungsgründe muss \n\njedenfalls spätestens in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem in einer der in \n\ndie Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer fallenden Sachen über einen (zulässig \n\nerhobenen) Besetzungseinwand nach § 222 b Abs. 2 StPO sachlich zu ent-\n\nscheiden ist. Unabhängig davon, dass bei Fehlen einer Begründung der Ände-\n\nrung zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses eine verlässliche Rekonstrukti-\n\non der tatsächlichen Gründe für die Errichtung der Hilfsstrafkammer mit zuneh-\n\nmendem Zeitablauf immer schwieriger wird, ergibt sich dies aus dem Sinn und \n\nZweck der für die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und Ober-\n\nlandesgericht bestehenden Rügepräklusion; denn mit den durch das Strafver-\n\nfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) einge-\n\nführten Präklusionsvorschriften der § 222 b Abs. 1, § 338 Nr. 1 StPO wollte der \n\nGesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfah-\n\nrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein mögli-\n\ncherweise mit großem justiziellem Aufwand zustande gekommenes Urteil allein \n\nwegen eines derartigen Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben \n\nund in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelas-\n\ntungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt wer-\n\nden muss (vgl. BGH NJW 2003, 2545, 2546 unter Hinweis auf die Begründung \n\ndes Entwurfs BTDrucks. 8/976 S. 25 ff.). Deshalb wurde ein Zwischenverfahren \n\nüber die gegen die Besetzung erhobenen Beanstandungen geschaffen, um der \n\nGefahr einer Ausuferung der Besetzungsrügen entgegenzuwirken und sie auf \n\ndas verfassungsrechtlich gebotene Maß zurückzuführen (vgl. Kissel/Mayer aaO \n\n§ 16 Rdn. 60; Schlüchter in SK-StPO § 222 b Rdn. 1). Soll dieses Zwischenver-\n\nfahren effektiv sein und seinen vom Gesetzgeber bestimmten Sinn und Zweck \n\nerfüllen, bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht \n\nerst in der Revisionsinstanz zu klären, ob das erkennende Gericht vorschrifts-\n\nmäßig besetzt ist, so müssen die Rügeberechtigten, die hinsichtlich des Ein-\n\nwands besonderen Begründungspflichten unterworfen sind, wie auch das nach \n\n§ 222 b Abs. 2 StPO über den Einwand entscheidende Gericht in der Lage sein, \n\nanhand der maßgeblichen Tatsachen zu beurteilen, ob Besetzungsmängel vor-\n\nhanden sind (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO § 222 b Rdn. 25). \n\n20 \n\nAll dies erfordert im Falle der Änderung der Geschäftsverteilung wegen \n\nÜberlastung eines Spruchkörpers im Sinne des § 21 e Abs. 3 StPO, insbeson-\n\ndere bei Umverteilung (auch) bereits anhängiger Verfahren eine Begründung \n\nder Anordnung zugleich mit dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums. Et-\n\nwaige Begründungsmängel können spätestens bis zur Entscheidung über einen \n\nerhobenen Besetzungseinwand gemäß § 222 b StPO behoben werden, sofern \n\nder zunächst einer umfassenden Begründung ermangelnde Änderungsbe-\n\nschluss des Präsidiums durch eine ausführliche, alle Gründe für die Umvertei-\n\nlung dokumentierende Begründung in einem ergänzenden Beschluss des Prä-\n\nsidiums bestätigt wird, so dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ei-\n\nnen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei \n\nzu seinen Lasten manipuliert worden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - \n\n2 BvR 229/09). \n\n21 \n\nDaran gemessen war die vom Präsidenten des Landgerichts in seinem \n\nSchreiben an den Verteidiger vom 8. Februar 2007 vor Beginn der Hauptver-\n\nhandlung erteilte Auskunft zwar noch rechtzeitig; indes war sie nach ihrem \n\nsachlichen Gehalt nicht geeignet, die Prüfung der Änderung der Geschäftsver-\n\nteilung nachträglich zu ermöglichen. Das Schreiben enthielt lediglich die Be-\n\nhauptung einer - nur innerhalb der Justiz bekannten - Überlastung der Straf-\n\nkammer 3 zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses, belegte diese jedoch \n\nnicht mit Tatsachen. Gleiches gilt für die Mitteilung des Landgerichtspräsiden-\n\nten, dass er vor der Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a mit dem Vorsitzenden \n\nund dem stellvertretenden Vorsitzenden der ordentlichen Strafkammer 3 Ge-\n\nspräche geführt habe, in denen die Überlastung der Kammer nochmals darge-\n\nlegt und erörtert worden sei. Die erforderliche Dokumentation der Gründe des \n\nPräsidiumsbeschlusses wurde somit auch nicht rechtzeitig nachgeholt. \n\n4. Aus all dem folgt für die Entscheidung über die Besetzungsrüge: \n\na) Da der Angeklagte mit seinem in der Hauptverhandlung rechtzeitig er-\n\nhobenen Besetzungseinwand alle Tatsachen vorgebracht hat, die ihm zu den \n\nHintergründen der Errichtung der Hilfsstrafkammer 3 a zugänglich waren, hat er \n\ndie ihm gemäß § 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO insoweit obliegende Vortragslast \n\n22 \n\n23 \n\nerfüllt und ist daher mit der Besetzungsrüge nicht nach § 338 Nr. 1 Buchst. b \n\nStPO präkludiert. Weiteres musste er nicht darlegen; insbesondere war er \n\nmangels jeder Dokumentation der für die \"Anordnung (1/2007)\" maßgeblichen \n\nGründe nicht gehalten, seinerseits die Tatsachen vorzutragen, die die Hilfs-\n\nstrafkammer benötigte, um die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung und damit \n\nihre eigene Zuständigkeit sowie die Berechtigung des Besetzungseinwands in-\n\nhaltlich prüfen zu können. \n\n24 \n\nDas auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor \n\nden Landgerichten und Oberlandesgerichten eröffnete Zwischenverfahren dient \n\ndazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von \n\n§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein \n\nFehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch \n\ndem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter verant-\n\nworten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen \n\nwürde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen. Ist jedoch der \n\nEinwand der vorschriftswidrigen Besetzung zur Wahrung der entsprechenden \n\nRevisionsrüge zu Beginn der Hauptverhandlung zu erheben, so muss rechtlich \n\nund faktisch auch die Möglichkeit zur Prüfung der Besetzung vor der Verhand-\n\nlung bestehen, da andernfalls die Rechte der Prozessbeteiligten und insbeson-\n\ndere des Angeklagten in nicht hinnehmbarer Weise verkürzt würden. Ihm ist \n\ndaher - jedenfalls auf sein Verlangen - die insoweit erforderliche Tatsachen-\n\nkenntnis zu verschaffen, nicht etwa muss er diese Tatsachen selbst ermitteln. \n\nDenn aus dem Grundsatz einer rechtsstaatlichen, fairen Verfahrensführung \n\nfolgt, dass ihm eine effektive Überprüfung der Besetzung ermöglicht werden \n\nmuss, und dass die Präklusionswirkung des nicht vollständig erhobenen Ein-\n\nwandes für das Revisionsverfahren nur so weit reichen darf, wie diese Möglich-\n\nkeit gewährt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass in den in Betracht kommen-\n\nden Fällen eine Pflicht zur Mitteilung der Gerichtsbesetzung und zur Information \n\nüber die hierfür maßgebenden Gründe besteht sowie ein ausreichend bemes-\n\nsener Zeitraum gewährt werden muss (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs \n\nBTDrucks. 8/976 S. 26). \n\n25 \n\nDa hier die Gründe, die für die Einrichtung der Hilfsstrafkammer 3 a be-\n\nstimmend waren, nicht dokumentiert worden sind, war es dem Angeklagten \n\nunmöglich, die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des erkennenden Gerichts \n\nauch nur im Ansatz zu überprüfen. Damit konnte er nicht beurteilen, ob ein Be-\n\nsetzungseinwand berechtigt war oder für seine Erhebung kein Anlass bestand. \n\nDemgemäß war er entweder darauf verwiesen, die Wahrung seines Rechts auf \n\nden gesetzlichen Richter in der ersten Instanz ungeprüft zu lassen - was die \n\nPräklusion seiner erst im Revisionsverfahren geltend gemachten Besetzungs-\n\nrüge zur Folge gehabt hätte - oder den Besetzungseinwand - wie geschehen - \n\nvorsorglich und \"ins Blaue hinein\" zu erheben. Zwar war er dabei nicht in der \n\nLage, diesen Einwand in der vorgeschriebenen Art und Weise zu begründen; \n\ndenn hierzu hätte er die Fehlerhaftigkeit der Besetzung substantiiert behaupten, \n\nalso anhand von Tatsachen schlüssig darlegen (§ 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO), \n\nsowie alle Beanstandungen gleichzeitig vorbringen müssen (§ 222 b Abs. 1 \n\nSatz 3 StPO; vgl. Gollwitzer aaO § 222 b Rdn. 17, 18; Schlüchter aaO § 222 a \n\nRdn. 1). Dies kann jedoch aus den dargelegten Gründen nicht zu seinen Lasten \n\ngehen. Da ihm keine Dokumentation über die Gründe für die Änderung der Ge-\n\nschäftsverteilung zur Verfügung stand, durfte er sich zur Begründung des Be-\n\nsetzungseinwands daher auf die Beanstandung beschränken, dass mangels \n\nvorhandener Unterlagen nicht nachzuvollziehen sei, aufgrund welcher Tatsa-\n\nchen das Präsidium die Hilfsstrafkammer eingerichtet hat. Das aus § 222 a Abs. \n\n3 StPO folgende Recht auf Einsicht in die Besetzungsunterlagen änderte hieran \n\nnichts, weil es - worauf der Präsident in seinem Schreiben an den Verteidiger \n\nhingewiesen hatte - eine Niederlegung der Gründe für die Umverteilung der \n\nGeschäfte nicht gab. \n\n26 \n\nDemgegenüber kann vom Angeklagten nicht verlangt werden, dass er \n\nüber die eingeholten Mitteilungen der Justizverwaltung hinaus selbst ermitteln \n\nmüsse, ob die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Zuweisung der Ge-\n\nschäfte an diese ordnungsgemäß waren. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie \n\nhier - jede Dokumentation zu der entsprechenden Entscheidung des Präsidiums \n\nfehlt. Denn dies würde bedeuten, dass dem Angeklagten die Pflicht auferlegt \n\nwürde, selbst die gesamte Belastungssituation der ordentlichen Strafkammer in \n\nallen Einzelheiten zu erforschen und die insoweit maßgeblichen Tatsachen \n\nfestzustellen. Dies wäre - falls es überhaupt gelingen könnte - mit einem enor-\n\nmen Aufwand verbunden und würde etwa auch die Einsicht in verfahrensfrem-\n\nde Akten sowie alle sonstige interne Unterlagen der als überlastet angesehenen \n\nStrafkammer, wie zum Beispiel Verhandlungskalender und Terminierungspläne \n\nerfordern. Solch umfangreiche Ermittlungen sind einem Angeklagten - zumal \n\ninnerhalb der regelmäßig kurzen Zeit zwischen der Mitteilung der Gerichtsbe-\n\nsetzung und dem Beginn der Hauptverhandlung sowie ungeachtet der Frage, \n\nob entsprechende Einsichtsrechte überhaupt bestünden - jedenfalls nicht zu-\n\nzumuten und in der Regel tatsächlich auch gar nicht möglich. Ob dies anders zu \n\nbeurteilen ist, wenn eine Begründung der Änderung der Geschäftsverteilung \n\nvorliegt und zusätzlich nur wenige einzelne Umstände ermittelt und vorgetragen \n\nwerden müssen (vgl. BGHSt 44, 161, 163 f.), braucht hier nicht entschieden zu \n\nwerden. \n\n27 \n\nb) Für die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgende Vortragslast des An-\n\ngeklagten zur Begründung der Besetzungsrüge in der Revision gilt das Ent-\n\nsprechende. Ist eine Dokumentation der Gründe für die Änderung der Ge-\n\nschäftsverteilung nicht vorhanden und hat der Angeklagte auf seinen Beset-\n\nzungseinwand keine weitergehenden Informationen erhalten, so kann er auch \n\ndie im Revisionsverfahren erhobene (nicht präkludierte) Besetzungsrüge nur \n\nebenso pauschal ausführen, wie seinen Besetzungseinwand. Vom Angeklagten \n\nzu verlangen, dass er für das Revisionsverfahren darüber hinaus alle Tatsa-\n\nchen ermitteln (und vortragen) müsse, die eine nicht ordnungsgemäße Beset-\n\nzung der Hilfsstrafkammer belegen, würde die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nfolgenden Pflichten überspannen (vgl. BVerfG StV 2006, 57; StraFo 2005, 512 \n\nm. w. N.; Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09). \n\n28 \n\nc) Die vom Senat zu den Gründen der Errichtung der Hilfsstrafkammer \n\neingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts \n\nund des damaligen Vorsitzenden der ordentlichen Strafkammer 3 können nicht \n\nherangezogen werden, um die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden \n\nGerichts nachträglich zu belegen. Denn aus dem dargelegten Sinn und Zweck \n\nder Rügepräklusion nach § 222 b Abs. 1, § 338 Nr. 1 StPO folgt, dass jedenfalls \n\ndann, wenn jede Dokumentation der Gründe für die Errichtung einer Hilfsstraf-\n\nkammer und die Übertragung bereits anderweit anhängiger Verfahren in deren \n\nZuständigkeit unterblieben ist, ein Nachschieben von Gründen nach der Ent-\n\nscheidung über den Besetzungseinwand unbeachtlich ist und insbesondere ei-\n\nner mit der Revision erhobenen Besetzungsrüge nicht mehr den Boden entzie-\n\nhen kann. Vielmehr greift diese ohne weiteres durch. Denn in diesem Fall muss \n\nauch der im Revisionsverfahren herrschende Grundsatz zurückstehen, dass nur \n\nein bewiesener Verfahrensmangel zur Aufhebung eines Urteils führen kann \n\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 337 Rdn. 10). Hierzu gilt: \n\n29 \n\nIm Allgemeinen sind die zu einer Besetzungsrüge vorgebrachten Tatsa-\n\nchenbehauptungen, die nicht durch den Inhalt des Protokolls bewiesen werden \n\nkönnen (§ 274 StPO), zwar der Überprüfung durch das Revisionsgericht im \n\nWege des Freibeweises zugänglich (vgl. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Straf-\n\nsachen, 6. Aufl. Rdn. 295 ff., 298). Eine abweichende Beurteilung ist aber dann \n\ngeboten, wenn im Revisionsverfahren erstmals die auch dem Revisionsführer \n\nbisher unbekannten Tatsachen in vollem Umfang ermittelt werden müssten, die \n\nfür die Beurteilung der Zuständigkeit des erstinstanzlich erkennenden Spruch-\n\nkörpers maßgeblich sind, und dadurch der Regelungszweck der § 222 b Abs. 1, \n\n§ 338 Nr. 1 StPO konterkariert würde. Hierfür ist auch von Belang, dass das \n\nRevisionsverfahren zur Ermittlung der Hintergründe der regelmäßig schon län-\n\nger zurückliegenden Präsidiumsentscheidungen denkbar ungeeignet ist, weil \n\neine exakte Aufklärung der entsprechenden Umstände wegen des erheblichen \n\nZeitablaufs kaum geleistet werden kann. Aus diesem Grund könnten die Durch-\n\nführung des Freibeweisverfahrens und die Heranziehung seiner Erkenntnisse \n\nim Übrigen darauf hinauslaufen, dass sich die Nachlässigkeit des Präsidiums im \n\nErgebnis zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. Denn führten die freibe-\n\nweislichen Erhebungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so bliebe der ge-\n\nrügte Besetzungsmangel unbewiesen mit der Folge, dass - verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklich - von einer ordnungsgemäßen Besetzung auszugehen wäre \n\n(vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 12). Danach ist es im vorliegenden Fall \n\nletztlich ohne Belang, ob die Besetzung des erkennenden Gerichts tatsächlich \n\nnicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO war. Der Senat weist da-\n\nher nur ergänzend darauf hin, dass auch der Inhalt der von ihm eingeholten \n\ndienstlichen Erklärungen nach den aufgezeigten Maßstäben die Rechtmäßigkeit \n\nder \"Anordnung (1/2007)\" zur Errichtung der Hilfsstrafkammer und Umvertei-\n\nlung von Strafverfahren nicht belegt. \n\n30 \n\nOb das Freibeweisverfahren in der Revision durchzuführen ist und da-\n\ndurch erlangte Erkenntnisse heranzuziehen sind, wenn eine vorhandene Do-\n\nkumentation nur punktuell zu ergänzen ist (vgl. BGHSt 44, 161), kann der Senat \n\nwiederum offen lassen. \n\n31 \n\nd) Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/3-str-376-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/3-str-376-08","retrieved":"2026-07-10 19:25:12.818097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-09/3-str-376-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-04-09","dockets":["3 StR 376/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_376-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.04.2009 – 3 StR 376/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-09/3-str-376-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GVG § 21 e Abs. 3, StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Der Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung (auch) bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese (§ 21 e Abs. 3 GVG) ist zu begründen. 2. Mängel dieser Begründung können spätestens bis zur Entscheidung der Hilfs- strafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungsein- wand (§ 222 b StPO) behoben werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 29. November 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/21e","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21e","label":"§ 21e GVG","mentions":12},{"id":"StPO/222b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"222b","label":"§ 222b StPO","mentions":11},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":7},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/222a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"222a","label":"§ 222a StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 53, 268","basis":"cited_by_decisions","votes":24},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2010, 625","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:25:12.818097+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}