{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_372-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"3 StR 372/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§14, 246, 266, 283 ff. Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen so- wie zum Verhältnis von Bankrott und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten in diesen Fällen (nur Hinweis).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2009 \n\n3 StR 372/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nnein \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n___________________________________ \n\nStGB §§14, 246, 266, 283 ff. \n\nZur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen so-\n\nwie zum Verhältnis von Bankrott und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten \n\nin diesen Fällen (nur Hinweis). \n\nBGH, Beschl. vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08 - LG Oldenburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Beihilfe zum Bankrott \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. \n\n4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott zu \n\nGeldstrafen verurteilt. Dagegen wenden sich deren Revisionen, mit denen sie \n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte S. beanstandet \n\ndarüber hinaus das Verfahren; die Angeklagte L. begehrt wegen der inso-\n\nweit versäumten Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revisionen haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die \n\nvon dem Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrügen bzw. auf den von der \n\nAngeklagten L. gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht ankommt. \n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n4 \n\nDer Angeklagte S. war Geschäftsführer, die Angeklagte L. Proku-\n\nristin der Georg S. GmbH mit Sitz in W. . Diese Gesellschaft war \n\nKomplementärin der Georg S. GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommandi-\n\ntisten die Angeklagten waren. Über diese Besitzgesellschaft betrieben sie unter \n\nEinschaltung mehrerer Tochtergesellschaften (sog. Produktionsgesellschaften) \n\nu. a. unter der Marke \"B. Enten\" die Entenzucht und den weltweiten Vertrieb \n\nvon Entenprodukten. In den Produktionsgesellschaften fungierten sie ebenfalls - \n\nzumindest teilweise - als Geschäftsführer bzw. Prokuristin. Nachdem sich die \n\nUnternehmensgruppe der Angeklagten bis in das Jahr 2002 bei jeweils deutli-\n\nchen Jahresgewinnen zum Marktführer in Deutschland entwickelt hatte, kam es \n\nim Jahr 2003 zu einem Umsatzeinbruch und deshalb zu einem erhöhten Kredit-\n\nbedarf. Eine auf Veranlassung der kreditgebenden Banken durchgeführte Un-\n\nternehmensanalyse hielt die Suche nach einem strategischen Partner für unbe-\n\ndingt erforderlich. Die Angeklagten, die befürchteten, die Banken strebten die \n\nÜbernahme ihrer Unternehmen durch einen Konkurrenten an, bemühten sich \n\nunter Einschaltung externer Berater in der Folgezeit vergeblich um eine Umfi-\n\nnanzierung. \n\n5 \n\nAnfang des Jahres 2004 meldeten sie ihren Hausbanken einen Verlust \n\nfür das Jahr 2003 von mehr als 4,5 Mio. € und kündigten einen über die beste-\n\nhenden Kredite hinausgehenden Liquiditätsbedarf von über 4 Mio. € an. Die \n\nBanken, die zu einer Erhöhung der Kreditlinie nicht bereit waren, sprachen eine \n\nmögliche Insolvenz der Unternehmen an. Weitere Versuche der Angeklagten, \n\neine Umfinanzierung oder eine staatliche Liquiditätshilfe zu erreichen, scheiter-\n\nten ebenso wie ihre Bemühungen, einen Bekannten an den Gesellschaften zu \n\nbeteiligen, um so über zusätzliche Geldmittel verfügen zu können. Die Banken \n\nverlangten nun als weitere Sicherheit auch die Abtretung der Rechte aus der \n\nMarke \"B. Enten\". \n\n6 \n\nDie Angeklagten, die sich zunehmend unter Druck gesetzt fühlten, be-\n\nstellten in dieser Situation Ende Februar 2004 auf Empfehlung eines Rechtsan-\n\nwalts den ehemaligen Mitangeklagten K. zum Geschäftsführer von jedenfalls \n\nzwei ihrer Produktionsgesellschaften, der Georg S. GmbH (im Folgenden: \n\nS. GmbH) und der Se. GmbH, jeweils mit Sitz in N. . Da der \n\nneue Geschäftsführer über keine Erfahrung in der Branche verfügte, blieben die \n\nAngeklagten weiter für die Gesellschaften tätig, wofür sie pauschal jeweils \n\n250.000 € erhalten sollten. Wegen der angespannten Liquiditätslage der Ge-\n\nsellschaften vereinbarten sie mit dem früheren Mitangeklagten eine rein er-\n\nfolgsabhängige Geschäftsführervergütung. Es kam indes nur zu einem nach \n\ndieser Vereinbarung provisionspflichtigen Geschäftsabschluss mit einem Volu-\n\nmen von 1,67 Mio. €, weitere in Aussicht genommene Verträge kamen nicht \n\nzustande. In einem Gespräch mit Bankvertretern Anfang März 2004 kündigte \n\nK. an, zur Verbesserung der Liquidität Reserven aufzulösen, und erklärte, er \n\nwerde auch gegen den erklärten Widerspruch der Banken diesen zustehendes \n\nSicherungsgut verwerten. Auf ein Schreiben vom 9. März 2004, mit dem die \n\nBanken binnen drei Tagen die Vorlage eines Liquiditätsstatus und eine Über-\n\nsicht über bereits veräußertes Sicherungsgut verlangten, vertröstete er sie auf \n\nden 23. März 2004. Die Banken kündigten daraufhin die gesamte Geschäfts-\n\nverbindung und setzten für die bestehenden Verbindlichkeiten aller Gesellschaf-\n\nten, insgesamt fast 23 Mio. €, eine Zahlungsfrist bis zum 2. April 2004. Nach-\n\ndem der frühere Mitangeklagte ihren Mitarbeitern mehrfach eine Inaugen-\n\nscheinnahme des Sicherungsgutes verweigert hatte, stellten die Banken am \n\n26. März 2004 Insolvenzantrag gegen die Georg S. GmbH & Co. KG und die \n\nvier Produktionsgesellschaften. \n\n7 \n\nIn der Zeit vom 31. März bis zum 7. April 2004 stellte K. in Absprache \n\nund nach Vereinbarung mit den Angeklagten der S. GmbH und der Se. \n\n8 \n\n9 \n\n GmbH drei Rechnungen über insgesamt fast 2 Mio. €, die nunmehr auch \n\neine erfolgsunabhängige Vergütung sowie Erfolgshonorare für tatsächlich nicht \n\nzustande gekommene Geschäfte zum Gegenstand hatten, und vereinnahmte \n\ndiesen Betrag aus dem Vermögen der S. GmbH. Nach der ursprünglichen \n\nVereinbarung hätte ihm ein Anspruch in Höhe von allenfalls knapp 200.000 € \n\nzugestanden. Über das Vermögen der S. GmbH und der Se. GmbH \n\nwurde das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nII. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält der Schuldspruch wegen \n\nBeihilfe zum Bankrott der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nfrühere Mitangeklagte K. durch die Vereinnahmung der Rechnungsbeträge \n\njedenfalls in Höhe von ca. 1,7 Mio. € im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nVermögen der S. GmbH beiseite schaffte. Die Bezahlung der Rechnungen \n\nerfolgte unter Verstoß gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Wirt-\n\nschaftens (vgl. dazu BGHSt 34, 309, 310; Stree/Heine in Schönke/Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. § 283 Rdn. 4 m. w. N.), weil provisionspflichtige Hauptgeschäfte \n\nin diesem Umfang nicht getätigt worden waren, deshalb ein Anspruch auf eine \n\nerfolgsabhängige Vergütung in dieser Höhe nicht bestand und eine weitere, er-\n\nfolgsunabhängige Vergütung angesichts der angespannten Liquiditätslage nicht \n\nrückwirkend vereinbart werden durfte. \n\n10 \n\n2. Die Vorschrift des § 283 StGB stellt indes ein Sonderdelikt dar, dessen \n\nTäter nur der Schuldner sein kann (Radtke in MünchKomm StGB § 283 Rdn. 4; \n\nTiedemann in LK 11. Aufl. § 283 Rdn. 225), also die (natürliche oder juristische) \n\nPerson, die für die Erfüllung einer Verbindlichkeit haftet (Radtke aaO vor § 283 \n\nRdn. 36). Ist der Schuldner - wie hier - eine juristische Person, die nur durch \n\nihre Organe/Vertreter handeln kann, so gilt § 14 StGB. Diese Vorschrift setzt für \n\ndie strafrechtliche Zurechnung voraus, dass die handelnde Person \"als\" Organ \n\noder Vertreter (Abs. 1) bzw. \"auf Grund dieses Auftrags\" (Abs. 2) agiert. Nach \n\nbisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der wohl herrschenden \n\nAuffassung in der Literatur ist es danach für eine Strafbarkeit des Vertreters \n\nnach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Ge-\n\nschäftsherrn handelt. Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann \n\neine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine \n\nVerurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie, \n\nBGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen \n\n3; BGH NStZ 2000, 206, 207; zustimmend Schünemann in LK 12. Aufl. § 14 \n\nRdn. 50; Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rdn. 4 b; im Ergebnis auch Kindhäuser \n\nin NK-StGB 2. Aufl. vor § 283 Rdn. 56; aA Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80; \n\nHoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 283 Rdn. 103 f.; Lenckner/Perron in Schön-\n\nke/Schröder aaO § 14 Rdn. 26; jew. m. w. N.; differenzierend Radtke aaO vor § \n\n283 Rdn. 55). \n\n11 \n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines solchen Interesses rechtsfeh-\n\nlerhaft bejaht. Ob eine Handlung wenigstens auch im Interesse des Vertretenen \n\nvorgenommen worden ist, bestimmt sich nach einer wirtschaftlichen Betrach-\n\ntungsweise (BGHSt 30, 127, 128 f.). Dass - wie die Strafkammer ausgeführt hat \n\n- der frühere Mitangeklagte sein weiteres Tätigwerden für die Gesellschaften \n\nder Angeklagten von der Bezahlung der Rechnungen abhängig gemacht hat, \n\nbegründet ein wirtschaftliches Interesse der vertretenen S. GmbH nicht; es \n\nwiderspricht einem solchen vielmehr, weiter mit einem Geschäftsführer zusam-\n\nmenzuarbeiten, der im großen Umfang eine ihm nicht zustehende Vergütung \n\nverlangt. Nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann in der Überweisung der \n\nca. 1,7 Mio. € durch den früheren Mitangeklagten K. zur Bezahlung der mate-\n\nriell unberechtigten Rechnungen daher nur ein Handeln aufgrund eigennütziger \n\nMotive gesehen werden, das der Gesellschaft schadete. Das Einverständnis \n\nder Angeklagten mit der Rechnungsstellung und ihrer Begleichung war nicht \n\nausreichend (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH \n\nNStZ 1984, 118, 119; JR 1988, 254, 255 f.; vgl. die Nachweise bei Labsch \n\nwistra 1985, 1, 7); die Zustimmung der Gesellschafter einer juristischen Person \n\nlöst - anders als bei einer Kommanditgesellschaft (vgl. BGHSt 34, 221, 223 f.) - \n\nden Interessenwiderstreit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht auf. \n\n12 \n\n3. Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Landgerichts die An-\n\nnahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der S. GmbH nicht, so dass \n\nsich auch bei Nichtanwendung der Interessentheorie (dazu unten IV.) die Verur-\n\nteilung wegen Beihilfe zum Bankrott als rechtsfehlerhaft erwiese. \n\n13 \n\nDie Strafkammer hat in der Beweiswürdigung des Urteils unter summari-\n\nscher Gegenüberstellung der liquiden Mittel und der fälligen Forderungen aus-\n\ngeführt, Anfang April 2004 habe bei der S. GmbH eine Unterdeckung von ca. \n\n4 Mio. € bestanden; infolge der Kreditkündigungen seien Verbindlichkeiten in \n\nHöhe von fast 23 Mio. € hinzu gekommen. Dies ist bereits widersprüchlich, weil \n\nan anderer Stelle des Urteils mitgeteilt wird, dass diese Summe der Kreditauf-\n\nnahme aller Unternehmen der Angeklagten entsprach; auf die S. GmbH ent-\n\nfiel nur ein Teil davon. In der Darstellung des Landgerichts ist zudem ein von \n\nRechtsanwalt F. für die S. GmbH geführtes Anderkonto nicht berück-\n\nsichtigt, von dem der frühere Mitangeklagte K. am 5. April 2004 das letztlich \n\nvon ihm vereinnahmte Geld an die Se. GmbH überwies. \n\n14 \n\nAbgesehen von diesen Widersprüchen und Unvollständigkeiten begegnet \n\ndie Darstellung der Liquiditätslage der S. GmbH zu den ausgewählten Stich-\n\ntagen durchgreifenden Bedenken, weil sich das Landgericht auf die Mitteilung \n\nder Summen aus dem Liquiditätsstatus und hinsichtlich der liquiden Mittel auf \n\nGuthaben auf Girokonten beschränkt. Damit ist dem Senat die Überprüfung \n\nverwehrt, ob der vom Landgericht zugrunde gelegte Liquiditätsstatus nicht nur \n\nalle relevanten kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten, sondern auch die zu ihrer \n\nTilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel (also die flüssigen Mittel \n\nund kurzfristig einziehbaren Forderungen sowie gegebenenfalls die kurzfristig \n\nliquidierbaren Vermögensgegenstände) enthält (vgl. § 17 Abs. 2 InsO und BGH \n\nwistra 2001, 306, 307; 2007, 312). Selbst wenn dem Gesamtzusammenhang \n\nder Urteilsgründe noch zu entnehmen wäre, dass die S. GmbH durch For-\n\nderungseinzug oder Veräußerung von Vermögensgegenständen weitere liquide \n\nMittel jedenfalls nicht kurzfristig realisieren konnte, war das Abstellen allein auf \n\ndie angegebenen Kontenguthaben nicht ausreichend; denn in der rechtlichen \n\nWürdigung teilt die Strafkammer mit, dass die Gesellschaften der Angeklagten \n\nuntereinander ein cash-management betrieben, demzufolge Zahlungen jeweils \n\nvon dem Konto der Gesellschaft vorgenommen wurden, auf dem Guthaben \n\nvorhanden war. Dann hätte es zur nachvollziehbaren Annahme der drohenden \n\nZahlungsunfähigkeit der S. GmbH aber auch Feststellungen zu den Vermö-\n\ngensverhältnissen aller anderen Gesellschaften der Angeklagten bedurft. Dies \n\ngilt insbesondere deswegen, weil sich dem Urteil nur entnehmen lässt, dass \n\nüber das Vermögen von zwei der Produktionsgesellschaften das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet wurde. Über das Schicksal der beiden anderen ergibt sich \n\nnichts. \n\n15 \n\nIII. Eine Schuldspruchänderung kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein \n\neigennütziges Beiseiteschaffen von Vermögen durch den Geschäftsführer einer \n\nGesellschaft den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen (BGHSt \n\n28, 371; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Die Angeklagten hatten \n\nder Rechnungsstellung und -begleichung indes zugestimmt. \n\n16 \n\nDas Einverständnis des Geschäftsherrn schließt regelmäßig den Tatbe-\n\nstand der Untreue aus (Fischer aaO § 266 Rdn. 49 m. w. N.). Das gilt grund-\n\nsätzlich auch für vermögensnachteilige Dispositionen des Geschäftsführers ei-\n\nner Kapitalgesellschaft, wenn sie im Einverständnis der Gesellschafter getroffen \n\nwerden. Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die \n\nVermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn un-\n\nter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesell-\n\nschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entge-\n\ngen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung \n\noder durch Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra \n\n2003, 457, 460; 2006, 265; vgl. auch Schünemann aaO § 266 Rdn. 25; Kind-\n\nhäuser aaO § 266 Rdn. 68 ff.; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20). \n\n17 \n\nEine solche Existenzgefährdung der Gesellschaft - etwa durch Gefähr-\n\ndung ihrer Liquidität - ist aus den oben unter II. 3. genannten Gründen aber \n\nebenfalls nicht belegt. \n\n18 \n\n19 \n\nIV. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Die von der Rechtsprechung entwickelte Interessentheorie ist in der Li-\n\nteratur auf Ablehnung gestoßen, weil sie für die Insolvenzdelikte nur einen ge-\n\nringen Anwendungsbereich lässt, wenn Schuldner im Sinne des § 283 StGB \n\neine Handelsgesellschaft ist (Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80; Hoyer aaO \n\n§ 283 Rdn. 103; Radtke aaO vor § 283 Rdn. 55; Labsch wistra 1985, 1, 6 ff.; \n\njew. m. w. N.). Dieser Kritik ist zuzugeben, dass die in § 283 StGB aufgezählten \n\nBankrotthandlungen ganz überwiegend dem wirtschaftlichen Interesse der Ge-\n\nsellschaft widersprechen und der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz \n\nin der wirtschaftlichen Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei An-\n\nwendung der Interessentheorie weitgehend leerläuft. Besonders augenfällig \n\nwird dies \n\nin Fällen der Ein-Mann-GmbH, \n\nin denen der Gesellschaf-\n\nter/Geschäftsführer der Gesellschaft angesichts der drohenden Insolvenz zur \n\nBenachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten Kon-\n\nten umleitet, nach wirtschaftlicher Betrachtung also aus eigennützigen Motiven \n\nhandelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl \n\ner die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; kritisch \n\ndazu Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 80, 85). \n\n20 \n\nWährend Einzelkaufleute in vergleichbaren Fällen regelmäßig wegen \n\nBankrotts strafbar sind, entstehen so Strafbarkeitslücken für Vertreter oder Or-\n\ngane von Kapitalgesellschaften. Angesichts der besonderen Insolvenzanfällig-\n\nkeit von in der Rechtsform der GmbH betriebenen Unternehmen wird der \n\nSchutzzweck der Insolvenzdelikte dadurch konterkariert (vgl. Hoyer aaO; Radt-\n\nke aaO). Dies gilt insbesondere, wenn man die Interessenformel konsequent \n\nauch auf die Bankrotthandlungen anwendet, die die Verletzung von Buchfüh-\n\nrungs- oder Bilanzierungspflichten sanktionieren (§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB): \n\nEntfällt wegen des fehlenden Interesses der Gesellschaft die Bankrottstrafbar-\n\nkeit, scheitert eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig am nicht festzustel-\n\nlenden oder nicht nachzuweisenden Vermögensschaden der Gesellschaft (vgl. \n\nArloth NStZ 1990, 570, 572; Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 84). Über diese \n\nnicht gerechtfertigte Privilegierung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Ein-\n\nzelkaufleuten hinaus wird der Zweck der § 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283 b StGB \n\nunterlaufen, der Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften \n\nwegen der besonderen Gefahr von Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden \n\nwirtschaftlichen Folgen als eigenständiges Unrecht erfassen will (vgl. Arloth \n\nNStZ 1990, 570, 572). \n\n21 \n\n2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheo-\n\nrie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, \n\ndass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch \n\nwistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus \n\nwirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertre-\n\ntenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl \n\nvon dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also \n\nder Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGHSt 34, \n\n221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber). Die Einschränkung der \n\nInteressentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes gebo-\n\nten (BGHSt 34, 221, 224). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in \n\nder Folge auch auf Fälle der GmbH & Co. KG erstreckt, in denen der Ge-\n\nschäftsführer einer Komplementär-GmbH die Bankrotthandlungen mit Zustim-\n\nmung der Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft und damit der Komplemen-\n\ntärin vorgenommen hatte (BGH wistra 1989, 264, 267; aA BGH wistra 1984, 71; \n\nJR 1988, 254, 255 f. m. abl. Anm. Gössel; offen gelassen von BGH NJW 1992, \n\n250, 252). Der Gläubigerschutz hat aber bei den in der Rechtsform der GmbH \n\nbetriebenen Gesellschaften kein geringeres Gewicht als bei Personengesell-\n\nschaften oder insbesondere der Mischform der GmbH & Co. KG, so dass mit \n\ndieser Argumentation nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Zustimmung \n\nder Gesellschafter einer Komplementär-GmbH den Auftrag des Geschäftsfüh-\n\nrers erweitern kann, das Einverständnis der Gesellschafter bei einer reinen Ka-\n\npitalgesellschaft für die Frage, ob der Geschäftsführer als Organ oder im Auf-\n\ntrag der Gesellschaft handelt, hingegen bedeutungslos sein soll. \n\n22 \n\n3. Der Senat neigt deshalb dazu, von der bisherigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts ab-\n\nzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. \n\nStGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigen-\n\ntumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel \n\nvorzunehmen, zumal das Abstellen auf das Interesse des Vertretenen und da-\n\nmit auf ein subjektives Element vom Wortlaut des § 14 StGB nicht gefordert \n\nwird (Arloth NStZ 1990, 570, 574; Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 84). \n\n23 \n\nEs erscheint vielmehr geboten, für die Zurechnung der Schuldnereigen-\n\nschaft im Sinne der §§ 283 ff. StGB maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der \n\nVertreter im Sinne des § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig ge-\n\nworden ist. Dies wird bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn \n\nder Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder letzteren wegen \n\nder bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechts-\n\nwirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen (vgl. Radtke aaO vor § 283 Rdn. \n\n58; Lenckner/Perron aaO § 14 Rdn. 26; Labsch wistra 1985, 59, 60). Gleiches \n\ngilt, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber \n\ngleichwohl strafbewehrten Pflichten (vgl. § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB) eines Ver-\n\ntreters bedient (Tiedemann aaO vor § 284 Rdn. 84, Lenckner/Perron aaO; \n\nRadtke aaO; Arloth NStZ 1990, 570, 572; Winkelbauer JR 1988, 33, 34). Bei \n\nfaktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen - unabhängig von \n\nder Rechtsform, in der dieser agiert - ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter \n\nin seinem Auftrag handelt und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird \n\n(Radtke aaO; Hoyer aaO § 283 Rdn. 106). \n\n24 \n\nBei Beachtung dieser Grundsätze kann die trotz gleichartiger Verhal-\n\ntensweisen mit der Interessentheorie verbundene Ungleichbehandlung zwi-\n\nschen Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern ebenso vermieden wer-\n\nden (vgl. Radtke aaO), wie Strafbarkeitslücken bei Verstoß gegen Buchfüh-\n\nrungs- und Bilanzierungspflichten, wodurch der Gläubigerschutz verbessert \n\nwird. Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine \n\nVerurteilung wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue oder einem Eigentums-\n\ndelikt in Betracht kommen, insbesondere wenn die Zustimmung der Gesell-\n\nschafter (oder des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers) einer GmbH \n\nwegen des damit verbundenen existenzgefährdenden Eingriffs in das Gesell-\n\nschaftsvermögen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis mit der \n\nnachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; \n\nBGH wistra 2003, 457, 460; 2006, 265). Dieses Ergebnis ist jedoch gerechtfer-\n\ntigt, weil in diesen Fällen durch dieselbe Handlung unterschiedliche Rechtsgüter \n\n- der Schutz der Gläubiger einerseits und das Vermögen bzw. das Eigentum \n\nder Gesellschaft andererseits - beeinträchtigt werden. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_372-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/3-str-372-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_372-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_372-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/3-str-372-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_372-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:36.359640+00:00"}}