{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_364-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"3 StR 364/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 364/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 22. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-\n\nteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von einem weiteren \n\nVorwurf der schweren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Mit seiner ge-\n\ngen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg; das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft \n\nzurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO). \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte die im Jahre \n\n1983 geborene Zeugin P. seit ihrer frühen Jugend Kokain und Heroin und \n\nwar zum Tatzeitpunkt im Herbst 2001 betäubungsmittelabhängig. Der Ange-\n\nklagte und zwei oder drei Begleiter besorgten ihr Heroin. Sie nahm das \n\n3 \n\n4 \n\nRauschgift ein, war hierdurch berauscht und fiel in einen betäubungsähnlichen \n\nZustand. Der Angeklagte und seine Begleiter vollzogen nunmehr nacheinander \n\nmit der regungslos auf einem Sofa liegenden Zeugin den vaginalen Ge-\n\nschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Obwohl sie aufgrund ihres Zustands \n\nzu einem körperlichen Widerstand nicht in der Lage war, konnte sie ihre Umge-\n\nbung noch wahrnehmen und sagte zu jedem der Täter: \"Nein\". \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der \n\nAussage der Zeugin verurteilt, die es für glaubhaft erachtet hat. \n\n2. Der Angeklagte hat mit Anträgen vom 8. Oktober und 6. November \n\n2007 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit \n\nder Zeugin beantragt. Diese sei nicht aussagetüchtig, da aufgrund ihres langen \n\nDrogenabusus ihre Fähigkeit, Wahrnehmungen zu erinnern und zu reproduzie-\n\nren, erheblich eingeschränkt sei; ihre Aussagen zu dem Tatvorwurf seien unzu-\n\nverlässig. Zur Begründung hat der Angeklagte unter Hinweis auf zahlreiche aus \n\nseiner Sicht bestehende Ungenauigkeiten und Widersprüche in den verschie-\n\ndenen Vernehmungen der Zeugin ausgeführt, dass diese in ihrer kognitiven \n\nLeistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. \n\n5 \n\nMit Beschluss vom 14. November 2007 hat die Strafkammer den Be-\n\nweisantrag vom 6. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie \n\nauf ihre eigene Sachkunde verwiesen. Besonderheiten, die eine sachverständi-\n\nge Beratung erforderlich machten, seien nicht erkennbar und lägen auch nicht \n\ndarin, dass die Zeugin zur Tatzeit und möglicherweise noch zum Zeitpunkt der \n\nHauptverhandlung drogenabhängig gewesen sei. Im Übrigen dürfte - so das \n\nLandgericht - das Beweismittel ungeeignet sein, weil die Zeugin es ablehne, \n\nsich der für ein Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlichen Exploration zu unter-\n\nziehen. \n\n6 \n\n3. Diese Ablehnung hält in der Sache rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand; deshalb kann dahinstehen, ob mit dem Beschluss vom 14. November \n\n2007 auch der Antrag vom 8. Oktober 2007 beschieden worden ist oder inso-\n\nweit ein von der Revision ebenfalls gerügter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO \n\nvorliegt. \n\n7 \n\na) Soweit die Strafkammer eigene Sachkunde in Anspruch genommen \n\nhat, reicht die Begründung ihrer Entscheidung aufgrund der besonderen Um-\n\nstände des vorliegenden Sachverhalts nicht aus. Die Anforderungen, die an den \n\nAusweis der richterlichen Sachkunde in dem den Beweisantrag ablehnenden \n\nBeschluss oder den Urteilsgründen zu stellen sind, richten sich nach dem Maß \n\nder Schwierigkeit der Beweisfrage (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Anders als in ge-\n\nwöhnlichen Fällen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, in denen sich die eigene \n\nSachkunde des Tatrichters regelmäßig schon aus seiner Berufserfahrung ergibt \n\n(vgl. BVerfG NJW 2004, 209, 211), bestand hier ausnahmsweise mit Blick auf \n\ndie konkrete Fallgestaltung ein erhöhter Begründungsbedarf. \n\n8 \n\nDas Beweisbegehren zielte erkennbar nicht auf allgemeine Fragen der \n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin im Hinblick auf ihre Drogenabhängigkeit, sondern \n\ndarauf ab, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten ihre kognitiven Fähig-\n\nkeiten erheblich beeinträchtigt waren. Die Beurteilung der Auswirkungen ihres \n\nlangjährigen Drogenmissbrauchs in Kombination mit der akuten Intoxination zur \n\nTatzeit, die so stark war, dass sie sich - zu jeglichem Widerstand unfähig - in \n\neinem \"betäubungsähnlichen Zustand\" befand, auf ihre Fähigkeit zur Wahr-\n\nnehmung und späteren Wiedergabe des konkreten Geschehens nimmt jedoch \n\nmehr als Allgemeinwissen in Anspruch. Unter diesen Umständen versteht sich \n\ndie Sachkunde der Strafkammer nicht von selbst; sie hätte vielmehr in dem Zu-\n\nrückweisungsbeschluss oder den Urteilsgründen näher dargelegt werden müs-\n\nsen (vgl. BGH NStZ 1991, 47; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 198 m. zahlr. w. \n\nN.). \n\n9 \n\nb) Der - nicht näher begründete - Hinweis der Strafkammer auf die mög-\n\nliche Ungeeignetheit des Beweismittels vermag die Zurückweisung des Be-\n\nweisbegehrens ebenfalls nicht zu tragen. Zwar kann ein Beweisantrag, der sich \n\nauf ein - nach dem Gesetzeswortlaut allerdings \"völlig\" - ungeeignetes Beweis-\n\nmittel stützt, aus diesem Grund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt wer-\n\nden. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inan-\n\nspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Er-\n\nhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde (vgl. BGH \n\nStV 1997, 338). Nach diesen Maßstäben kann die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens nur dann abgelehnt werden, wenn auszuschließen ist, \n\ndass es sich zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußern kann \n\n(vgl. BGH NStZ 2008, 116), z. B. weil es nicht möglich ist, dem Sachverständi-\n\ngen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, derer er für sein Gutachten \n\nbedarf (vgl. Fischer in KK aaO § 244 Rdn. 154). Diese Voraussetzungen liegen \n\nnicht vor. Die Zeugin konnte zwar ohne ihre Einwilligung nicht psychiatrisch un-\n\ntersucht werden (§ 81 c StPO). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der \n\nSachverständige auf andere Weise, etwa durch das Studium der Akten und die \n\nBeobachtung der Zeugin in der Hauptverhandlung ausreichende Anknüpfungs-\n\ntatsachen hätte ermitteln und auf deren Basis zumindest Wahrscheinlichkeits-\n\naussagen zu der Beweisbehauptung machen können. \n\n10 \n\n4. Der Schuldspruch beruht auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-\n\nweiserhebung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu \n\neiner anderen Überzeugung gekommen wäre, wenn es das beantragte Gutach-\n\nten eingeholt und der Sachverständige die Beweisbehauptung bestätigt hätte. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/3-str-364-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/3-str-364-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_364-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:43.003895+00:00"}}