{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_352-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"3 StR 352/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 352/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n2. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 17. März 2008 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass die in den Fällen II. 1. bis 7. und 9. erfolgte tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer frühe-\n\nren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten \n\nsowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben \n\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur weiteren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das \n\nLandgericht gegen den Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n31.675 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung \n\nmateriellen Rechts gestützte Revision führt in den Fällen der Verurteilung des \n\nAngeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge (Fälle II. 1. bis 7. und 9. der Urteilsgründe) zum Wegfall \n\nder Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge und zur entsprechenden Änderung des Schuld-\n\nspruchs; denn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt \n\ngegenüber dem täterschaftlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln \n\nin nicht geringer Menge zurück (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 162, \n\n165 f.). Im Verhältnis zu den Begehungsweisen, die ebenso zu Verbrechenstat-\n\nbeständen erhoben und in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, hat der \n\nBesitz seine Funktion als (bloßer) Auffangtatbestand nicht verloren (vgl. Weber, \n\nBtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 197). Gleiches gilt dagegen nicht im Fall II. 8. der \n\nUrteilsgründe für das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dem damit zusam-\n\nmentreffenden täterschaftlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge. Hier besteht - wie auch im Grunddelikt des § 29 BtMG beim Zusam-\n\nmentreffen von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einem \n\ntäterschaftlich begangenen Besitz von Betäubungsmitteln - Tateinheit (vgl. We-\n\nber aaO § 29 Rdn. 408 m. w. N.), sodass der Schuldspruch des Landgerichts in \n\ndiesem Fall Bestand hat. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher \n\nWürdigung der betroffenen Taten auf geringere Einzelstrafen und mildere Ge-\n\nsamtstrafen erkannt hätte. \n\n3 \n\nAngesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-\n\nschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten \n\n(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nBecker Miebach Pfister \n\nRiinBGH Sost-Scheible \nbefindet sich im Urlaub \nund ist daher gehindert \nzu unterschreiben. \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/3-str-352-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/3-str-352-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_352-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:29.142274+00:00"}}