{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2008/3_StR_350-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"3 StR 350/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 350/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Ok-\n\ntober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 19. März 2008 im Maßregelausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen \n\nsowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge so-\n\nwie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat \n\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. \n\n2 \n\nZum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Maßregelanordnung hält hingegen \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\nWie die Revision zu Recht rügt, hätte der Angeklagte in der Hauptver-\n\nhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass \n\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah-\n\nrung in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbe-\n\nschluss einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt \n\n(BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2). Da die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung einen besonders gravierenden Eingriff dar-\n\nstellt, dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts keine zu geringen Anforderun-\n\ngen gestellt werden (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR \n\n2004, 297). Der Hinweis wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die Staatsan-\n\nwaltschaft im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen beauftragt hatte, den \n\n(damals) Beschuldigten \"auf seine Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB sowie \n\nhinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 63, 66 StGB psychiatrisch zu begut-\n\nachten\". Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass in der Hauptverhandlung die Fra-\n\nge der Gefährlichkeit des Angeklagten zwischen den Verfahrensbeteiligten erör-\n\ntert wurde. Auch dies kann den gerichtlichen Hinweis nicht ersetzen, zumal im \n\nAnschluss an diese Erörterungen die Anordnung der Maßregel weder vom \n\nSachverständigen befürwortet, noch von der Staatsanwaltschaft oder dem Ne-\n\nbenklagevertreter beantragt wurde. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei pro-\n\nzessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht die-\n\nse Maßregel nicht angeordnet hätte. \n\nFür das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: \n\nDie Strafkammer hat gegenüber dem vom Sachverständigen verwendeten \n\nstandardisierten Prognoseinstrument ihre \"grundsätzliche Skepsis\" zum Aus-\n\ndruck gebracht, \"jedenfalls insoweit, als es Besonderheiten des jeweiligen Fal-\n\nles - eben wegen der Standardisierung - nicht berücksichtigen kann\". Sie hat \n\nsich dabei auf zwei Entscheidungen des Senats (BGH, Beschl. vom \n\n13. November 2007 - 3 StR 341/07 = StV 2008, 301 sowie vom 6. Dezember \n\n2007 - 3 StR 355/07 = StV 2008, 300) bezogen. In diesen Entscheidungen hat \n\nder Senat indes die Verwendung solcher Prognoseinstrumente nicht etwa des-\n\nhalb beanstandet, weil sie den Einzelfall nicht zu berücksichtigen in der Lage \n\nsind. Ein solcher Einwand ginge am Wesen dieser Instrumente vorbei, die ge-\n\nrade auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen. Sie kön-\n\nnen deshalb niemals für sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit \n\neiner Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit eine Ge-\n\nfährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen. Das empirische Wissen über das \n\ngenerelle Rückfallrisiko führt für sich allein noch nicht zur Entscheidung im Ein-\n\nzelfall, sondern erlaubt nur dessen erste Verortung im kriminologischen Erfah-\n\nrungsraum (vgl. Boetticher u. a. NStZ 2006, 537, 544). Der Hinweis des Senats \n\nging vielmehr dahin, dass der Tatrichter, wenn er sachverständig beraten seine \n\nEntscheidung auch auf solche Instrumente stützt, darauf zu achten hat, dass es \n\nsich jeweils um ein im Einzelfall taugliches Prognoseinstrument handelt. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/3-str-350-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/3-str-350-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:20.242649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/3-str-350-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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